Abgeltungssteuer: So versteuern Sie Ihre Kapitalerträge korrekt

Finanznachrichten: Die Abgeltungssteuer ist seit ihrer Einführung im Jahr 2009 ein fester Bestandteil der Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland.

Doch was genau bedeutet das für Anleger, und wie können sie sicherstellen, dass sie nicht mehr Steuern zahlen als nötig?

In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der Abgeltungssteuer, geben praktische Tipps und erläutern, wie Sie sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen können.

 

Grundlegendes zur Abgeltungssteuer

Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen unterliegen in Deutschland der Abgeltungssteuer. Diese beträgt pauschal 25 Prozent, hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Diese Steuern werden direkt von den Kreditinstituten einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Für Anleger bedeutet das eine erhebliche Vereinfachung, da sie sich nicht selbst um die Steuerabführung kümmern müssen.

 

Steuerfreibeträge nutzen

Jedoch wird die Abgeltungssteuer erst dann fällig, wenn die Kapitalerträge bestimmte Freibeträge überschreiten. Seit 2023 gelten folgende Sparer-Pauschbeträge:

  • Ledige: 1.000 Euro
  • Verheiratete: 2.000 Euro

Diese Freibeträge sollten Anleger durch einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank geltend machen. Ein solcher Auftrag befreit Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug.

Der Freistellungsauftrag: Ein Must-have für Anleger

Ein korrekt erteilter Freistellungsauftrag ist essenziell, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden. Folgende Punkte sollten dabei beachtet werden:

  • Einreichung und Fristen: Der Freistellungsauftrag sollte spätestens bis Ende des Jahres bei der Bank eingereicht werden. Erfolgt die Einreichung im laufenden Jahr, können zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden.
  • Verteilung: Es ist möglich, Freistellungsaufträge auf mehrere Banken zu verteilen. Pro Bank kann jedoch nur ein Auftrag erteilt werden.
  • Gültigkeit: Der Auftrag gilt für alle in- und ausländischen Kapitalerträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, und ist entweder unbefristet oder bis auf Widerruf gültig.
  • Steuer-ID: Seit 2016 ist die Angabe der Steuer-ID zwingend erforderlich, andernfalls ist der Auftrag unwirksam.

Anlage KAP: Wann lohnt sich das Ausfüllen?

Für viele Anleger ist die Abgeltungssteuer eine bequeme Lösung, doch es gibt Situationen, in denen das Ausfüllen der Anlage KAP in der Steuererklärung sinnvoll ist:

  • Günstigerprüfung: Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, kann eine Günstigerprüfung lohnend sein. Das Finanzamt prüft dann, ob eine niedrigere Besteuerung möglich ist.
  • Unvollständiger Sparerpauschbetrag: Wurde der Sparerpauschbetrag bei einem Kreditinstitut nicht vollständig ausgeschöpft und Kapitalerträge bei anderen Instituten versteuert, können Sie dies über die Anlage KAP korrigieren.
  • Steuern unter Sparerpauschbetrag: Auch wenn Ihre Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag liegen, aber dennoch Steuern abgeführt wurden, lohnt sich das Ausfüllen der Anlage KAP.
  • Verluste: Verluste aus Kapitalanlagen, die bei der Bank nicht vollständig berücksichtigt wurden, können über die Anlage KAP geltend gemacht werden. Eine Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt werden.
  • Kirchensteuer: Sind Sie kirchensteuerpflichtig, aber Ihre Bank hat keine Kirchensteuer einbehalten oder Sie haben der Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit widersprochen, müssen Sie dies ebenfalls in der Anlage KAP angeben.
  • Keine abgeführten Steuern: Haben Sie Kapitalerträge erzielt, für die keine Steuern abgeführt wurden, sollten diese in der Anlage KAP deklariert werden.

Kapitalerträge im Ausland korrekt angeben

Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten diese Erträge in der Anlage AUS der Steuererklärung angegeben werden. Die korrekte Deklaration dieser Erträge ist wichtig, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Steuerbescheinigungen prüfen

Kreditinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden Steuerbescheinigungen auszustellen. Diese enthalten alle relevanten Informationen zu den Kapitalerträgen und den abgeführten Steuern. Diese Bescheinigungen sollten sorgfältig geprüft und für die Steuererklärung aufbewahrt werden.

Verluste aus Kapitalanlagen verrechnen

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden. Dies ist besonders wichtig, um die Steuerlast zu optimieren. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können mit Gewinnen aus derselben Anlageklasse (z.B. Aktien) verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste können auf zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Thesaurierende Fonds und ihre Besteuerung

Bei thesaurierenden Fonds werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern direkt wiederangelegt. Diese Erträge unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Es ist wichtig, diese Erträge im Blick zu behalten, um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden.

Gewinne aus Veräußerungsgeschäften

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die nach Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) erzielt wurden, unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer. Hier sollten Anleger genau prüfen, ob und wie diese Gewinne versteuert werden müssen. Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen jedoch besonderen Regelungen und sind hiervon nicht betroffen.

Der Solidaritätszuschlag

Seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler. Dies betrifft auch Kapitalerträge, bei denen der Solidaritätszuschlag größtenteils nicht mehr anfällt. Für die verbleibenden 10 Prozent gilt es jedoch weiterhin, diesen Zuschlag bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen.

 

Fazit zur Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bringt für Anleger einige Erleichterungen, erfordert jedoch auch eine sorgfältige Planung und Dokumentation. Ein korrekter Freistellungsauftrag, die Nutzung der Anlage KAP sowie die Beachtung weiterer steuerlicher Optimierungen helfen, die Steuerlast zu minimieren. Besonders wichtig sind die korrekte Deklaration von ausländischen Kapitalerträgen, die Prüfung von Steuerbescheinigungen, die Verlustverrechnung sowie die Berücksichtigung thesaurierender Fonds. Nur so können Anleger sicherstellen, dass sie nicht zu viel Steuern zahlen und alle Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfen.

 

Checkliste zur Abgeltungssteuer

Freistellungsauftrag

  • Einreichung bis Ende des Jahres: Freistellungsauftrag rechtzeitig bei der Bank einreichen, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden.
  • Verteilung auf mehrere Banken: Freistellungsaufträge können auf mehrere Banken verteilt werden, aber pro Bank ist nur ein Auftrag möglich.
  • Gültigkeit überprüfen: Der Auftrag gilt für alle in- und ausländischen Kapitalerträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, und ist unbefristet oder bis auf Widerruf gültig.
  • Steuer-ID angeben: Seit 2016 ist die Angabe der Steuer-ID zwingend erforderlich.

Anlage KAP

  • Günstigerprüfung beantragen: Ausfüllen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
  • Unvollständiger Sparerpauschbetrag: Anlage KAP ausfüllen, wenn der Sparerpauschbetrag bei einem Kreditinstitut nicht vollständig ausgeschöpft wurde und Kapitaleinkünfte bei anderen Instituten versteuert wurden.
  • Steuern unter Sparerpauschbetrag: Angeben, wenn Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag liegen, aber dennoch Steuern abgeführt wurden.
  • Verluste geltend machen: Verluste aus Kapitalanlagen über die Anlage KAP eintragen und Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen.
  • Kirchensteuer angeben: Kirchensteuerpflicht und Übermittlung der Religionszugehörigkeit berücksichtigen.
  • Nicht abgeführte Steuern: Kapitalerträge angeben, für die keine Steuern abgeführt wurden.

Kapitalerträge im Ausland

  • Anlage AUS verwenden: Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen in der Anlage AUS angeben, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Steuerbescheinigungen

  • Bescheinigungen prüfen und aufbewahren: Von Kreditinstituten ausgestellte Steuerbescheinigungen sorgfältig prüfen und für die Steuererklärung aufbewahren.

Verlustverrechnung

  • Verluste mit Gewinnen verrechnen: Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus derselben Anlageklasse verrechnet werden.
  • Verluste vortragen: Nicht verrechnete Verluste können auf zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Thesaurierende Fonds

  • Erträge angeben: Bei thesaurierenden Fonds die wiederangelegten Erträge in der Steuererklärung angeben.

Veräußerungsgeschäfte

  • Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist: Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach Ablauf der Spekulationsfrist versteuern.
  • Besondere Regelungen für Immobilien: Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien beachten, da sie besonderen Regelungen unterliegen.

Solidaritätszuschlag

  • Entfall für 90% der Steuerzahler: Seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für ca. 90% der Steuerzahler.
  • Prüfen für die verbleibenden 10%: Für die verbleibenden Steuerzahler den Solidaritätszuschlag bei der Steuerberechnung berücksichtigen.

 

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Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar. Für individuelle steuerliche Fragen und eine umfassende Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine andere qualifizierte Fachkraft.

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