Die Vorabpauschale verstehen – und mit einem Freistellungsauftrag gut vorbereitet sein
Im Januar 2026 dürfte die Vorabpauschale für Investmentfonds viele Anleger wieder überrascht haben – und das, obwohl sie bereits seit 2018 Bestandteil der Investmentsteuer in Deutschland ist.
Die Berechnung der Vorabpauschale basiert allerdings auf dem sogenannten Basiszins, der in der Vergangenheit oft im negativen Bereich lag. Daher wurde die Vorabpauschale erst wieder Anfang 2024 für das Vorjahr, also das Jahr 2023, erhoben.
Doch was ist die Vorabpauschale und wie funktioniert sie? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Wann fällt bei Fonds eine Vorabpauschale an?
Diese Regelung betrifft zwar vor allem thesaurierende Fonds, aber auch bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale fällig, falls die Ausschüttungen geringer ausfallen als die berechnete Vorabpauschale. So wird sichergestellt, dass Erträge nicht über viele Jahre aufgeschoben und unversteuert bleiben, bis Sie Ihre Fondsanteile verkaufen.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Die Vorabpauschale wird als fiktiver Ertrag berechnet und gilt für alle Arten von Investmentfonds, unabhängig vom Risikoprofil oder der erwarteten Rendite. Dieser fiktive Ertrag setzt sich aus dem Basiszins und dem Wert Ihrer Fondsanteile zu Jahresbeginn zusammen. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt und orientiert sich an der langfristigen Rendite von Bundesanleihen.
Wichtig: Die Vorabpauschale selbst ist nicht die zu zahlende Steuer. Vielmehr stellt sie als fiktiver Ertrag die Bemessungsgrundlage dar, auf die die Abgeltungsteuer erhoben wird. Auf die ermittelte Vorabpauschale wird dann die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.
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