Gilt die Vollmacht fürs Konto nach dem Tod weiter?

Deutsches Institut für AltersvorsorgeIst eine nahestehende Person verstorben, hat man zunächst andere Sorgen, als zuerst an Bankverbindungen zu denken.

Wie aber geht es mit dem Giro- oder dem Anlagekonto eines Verstorbenen weiter, wenn sich die Erben nicht sofort melden?

Was geschieht, wenn der Inhaber zu Lebzeiten keine Vollmacht für das Konto erteilt hat?

 

Muss die Bank über den Tod des Kontoinhabers informiert werden?

Ganz klar: Ja. Verstirbt ein Kontoinhaber, erhalten Banken nicht automatisch, beispielsweise vom Nachlassgericht oder Einwohnermeldeamt, eine Nachricht darüber.

Deswegen ist es wichtig, dass Angehörige, Erben oder Bevollmächtigte der Bank den Todesfall mitteilen. Dafür braucht es als Nachweis die Sterbeurkunde, die es beim zuständigen Standesamt gibt.

 

Was ist mit offenen Rechnungen?

Weiß die Bank vom Tod des Kontoinhabers, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es weitergeht. Grundsätzlich besteht das Konto erst einmal unverändert fort. Auf die Erben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Konto-/Depotvertrag über.

Gegenüber der Bank ist die erbrechtliche Legitimation nachzuweisen. Bis dahin kann man als Angehöriger oder auch als Erbe nicht ohne weiteres von diesem Konto Rechnungen begleichen, auch wenn sie durch den Verstorbenen entstanden sind.

 

 

Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt

War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber und hat die Bank Kenntnis vom Ableben erlangt, sperrt sie den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird ab diesem Zeitpunkt als Nachlasskonto weitergeführt.

Das bedeutet: Die Bank führt bis auf Widerruf weiterhin alle Aufträge aus, die der Kontoinhaber zu Lebzeiten erteilt hat. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein.

Eingestellt werden diese Zahlungen erst, wenn sie von den hierzu Berechtigten widerrufen werden.

 

Bankvollmacht gilt weiter

Wer eine Bankvollmacht für das Konto des Verstorbenen hat, kann über dessen Tod hinaus die finanziellen Angelegenheiten regeln. Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern sie bleibt für die Erben des verstorbenen Kontoinhabers in Kraft.

Das gilt allerdings nur für jene Bankgeschäfte, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt waren. In der Regel können beispielsweise Überweisungen getätigt, Bargeld abgehoben, Rechnungen bezahlt oder Wertpapiere des Verstorbenen verkauft werden. Kredite für den Verstorbenen sind davon kategorisch ausgeschlossen.

Wichtig: Handlungen innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht wirken für und gegen die Erben gleichermaßen. Die Erben haben jedoch das Recht des Widerrufs der erteilten Vollmacht.

Wird die Vollmacht nur von einem Miterben widerrufen, bleibt sie gültig. Von dieser kann dann aber nur noch mit dem widerrufenden Erben gemeinsam Gebrauch gemacht werden.

 

Gemeinschaftskonto: keine Einschränkungen

Wer mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt hat, behält auch nach dessen Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto und kann die Finanzen grundsätzlich weiter wie bisher regeln.

Der Tod eines Kontoinhabers führt nicht zu einer Sperrung. Vielmehr sind jetzt die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetretenen Erben Mitinhaber des Gemeinschaftskontos.

Wichtig: Jeder (Mit-)Erbe kann die Einzelverfügungsbefugnis jederzeit allein widerrufen. Jede Verfügung über das Gemeinschaftskonto bedarf dann der Mitwirkung des oder der widerrufenden Erben.

Widerrufen alle Erben die Einzelverfügungsbefugnis, wird aus einem Oder-Konto ein Und-Konto. Das bedeutet, dass ab da nur gemeinsam mit allen Erben über das Konto verfügt werden kann.

 

Spezialfall: Beerdigungskosten

Oft sind die Beerdigungskosten ein großer finanzieller Posten, der zeitnah zu stemmen ist. In der Regel können die Beerdigungskosten auch in der Zwischenzeit vom Konto des Verstorbenen gezahlt werden.

Das macht die Bank aber nur, wenn sie die entsprechenden Rechnungen im Original bekommt. Natürlich muss auch ausreichend Geld auf dem Konto vorhanden sein.

 

Wer erbt das Guthaben auf dem Konto?

Ganz eindeutig: der oder die Erben. Vorausgesetzt, diese haben ihre erbrechtliche Legitimation gegenüber dem Institut in geeigneter Weise nachgewiesen. Dies kann – abhängig vom Einzelfall – zum Beispiel in Form eines Erbscheins oder über ein eröffnetes oder notarielles Testament erfolgen.

War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, treten die Erben – zu denen unter Umständen auch die Kontobevollmächtigten zählen können – gemeinschaftlich an die Stelle des Verstorbenen.

Einem vom verstorbenen Kontoinhaber Bevollmächtigten steht das Guthaben aber nicht zu. Er oder sie kann zwar im Rahmen seiner Vertretungsmacht hierüber verfügen, aber er vertritt jetzt den oder die Erben.

Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben gemeinschaftlich an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers.

 

Tipp: Postmortale Vollmacht

Wenn beispielsweise Ehepartner schon wissen, dass sie den Nachlass des jeweils anderen regeln werden, eine Bankvollmacht zu Lebzeiten – aus welchen Gründen auch immer – jedoch nicht in Betracht kommt, empfiehlt sich eine Vollmacht für den Todesfall. Eine solche dient der Fürsorge für den Nachlass und die übrigen Erben.

In der Praxis wird sie häufig als Übergangslösung erteilt, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank zu überbrücken.

Vollmachten können für den Fall der Fälle vieles erleichtern. Auch ein Vermögensverwaltungsmandat läuft im Todesfall einfach weiter. Der Vermögensverwalter kann die Anlagen im Depot weiterhin im Rahmen seines Auftrags flexibel verwalten.

Das sichert die Vermögensbestände für die Erben. Es entsteht kein Nachteil daraus, wenn bis zur Ausstellung eines Erbscheins noch niemand handlungsbevollmächtigt sein sollte.

 

Gastautor Dr. Marc-Oliver Lux ist Experte bei der Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG in München. Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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