Keine ärztliche Schweigepflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Leistungsfall auch ohne konkreten Verdacht prüfen darf, ob der Versicherte bei Vertragsabschluss richtige und vollständige Angaben gemacht hat.
Liegt hingegen ein konkreter Verdacht vor, darf der Versicherer sogar vom Patienten verlangen, dass dieser seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet.
Werden dabei Erkrankungen entdeckt, die bei Vertragsabschluss nicht wahrheitsgemäß offengelegt wurden, kann der Versicherer auch Jahre später vom Vertrag zurücktreten und eine Rente verweigern, auch wenn jahrelang Beiträge gezahlt wurden (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 289/14).
Weitere Meldungen: