Kita zu: Wann Eltern zu Hause bleiben dürfen

ARAG: An deutschen Kindertagesstätten herrscht Personalnot. Daher kommt es immer häufiger vor, dass die Kita früher schließt, später oder gar nicht erst öffnet, weil Erzieher erkrankt sind und kein Ersatz da ist. Für berufstätige Eltern ein echtes Problem.

Die ARAG Experten weisen Arbeitnehmer darauf hin, dass Eltern im Notfall – wenn also die Kita unvorhergesehen geschlossen bleibt und auch Oma oder Opa nicht zur Verfügung stehen – zu Hause bleiben dürfen. Einzige Ausnahme sind Arbeitsverträge, die dies ausdrücklich ausschließen.

Dabei haben Eltern Anspruch auf Lohnfortzahlung (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 616). Die ARAG Experten raten aber dazu, den Arbeitgeber umgehend über die Notsituation zu informieren. Eventuell findet sich noch eine ganz andere Lösung, wie etwa das Arbeiten im Home-Office oder die Betreuung des Nachwuchses im Büro.

 

 

Wer zahlt die Kosten?
Im verhandelten Fall hatten die Eltern zweier in einem Kinderhort betreuter Kinder während des letztjährigen Kita- Streiks nicht auf das begrenzte Betreuungsangebot der Stadt in einer Notgruppe zurückgegriffen, sondern mithilfe der Großeltern über zwei Wochen eine Nachmittagsbetreuung sichergestellt.

Die Stadtverwaltung lehnte es jedoch ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen sei.

Nach einem erfolglosem Widerspruchsverfahren klagten die Eltern: Sie meinten, nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden zu dürfen, wenn die Kita streikbedingt keine Betreuungsleistung anbiete.

Dieser Meinung schloss sich das angerufene Verwaltungsgericht Neustadt allerdings nicht an, denn der Kita-Beitrag ist im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Mischfinanzierung als eine pauschale und nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung der Eltern an den Personalkosten der Kitas ausgestaltet, die neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand (Land und Kommune) getragen wird.

Außerdem ist eine streikbedingte Schließung der Kita gar nicht festzustellen, da ein Notbetrieb, auf den die Kläger hätten zurückgreifen können, auch während des Streiks aufrechterhalten wurde, ergänzen ARAG Experten (Az.: 4 K 123/16.NW).

 

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