Leitlinien zur Allgemeinverfügung bezüglich Contracts for Difference (CFD)

BaFinLeitlinien zur Umsetzung der Allgemeinverfügung gemäß Art. 42 MiFIR vom 23. Juli 2019 betreffend Contracts for Difference. Durch die Allgemeinverfügung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 über die Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) vom 23.07.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten („Contracts for Difference“ – CFD) beschränkt. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von CFD an Kleinanleger in Deutschland ist verboten, sofern nicht die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Gewährleistung des Initial-Margin-Schutzes („Hebelbegrenzung“)
  • Unabdingbarer Margin-Glattstellungsschutz
  • Unabdingbarer Negativsaldoschutz („Nachschusspflichtverbot“)
  • Verbot der Gewährung von monetären und nicht monetären Vorteilen in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf eines CFD („Bonusverbot“)
  • Direkte und indirekte Mitteilungen zur Vermarktung, zum Vertrieb und zum Verkauf von CFD an Kleinanleger haben eine standardisierte Risikowarnung inklusive einer anbieterspezifischen Verlustquote zu enthalten („Risikowarnung“).

 

 

Die Bundesanstalt überprüft laufend CFD-Angebote auf dem nationalen Markt auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der oben genannten CFD-Allgemeinverfügung. Die nachfolgend dargestellten Leitlinien sollen Hinweise darauf geben, was aus Sicht der Bundesanstalt bei der Umsetzung der Allgemeinverfügung zu beachten ist:

 

a) Umsetzung der CFD-Allgemeinverfügung in vertraglichen Ausgestaltungen

Die durch die CFD-Allgemeinverfügung getroffenen Vorgaben sind von den CFD-Anbietern rechtlich eindeutig in den jeweiligen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen umzusetzen, im Sinne einer vertraglichen Regelung, nach der beispielsweise eine Nachschusspflicht ausgeschlossen und der Margin-Glattstellungsschutz ausdrücklich vorgesehen ist. Die für den CFD-Handel maßgeblichen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen sollen Kleinanlegern auf der Internetseite des CFD-Anbieters in der jeweils gültigen Fassung zugänglich gemacht werden. Das Verbot der Gewährung von monetären und nicht monetären Vorteilen sowie die Pflicht zur Angabe einer Risikowarnung müssen nicht zwingend in den jeweiligen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen umgesetzt werden, sind von CFD-Anbietern aber gleichwohl zwingend zu beachten.

 

b) Erfordernis von Risikowarnungen

Nach der CFD-Allgemeinverfügung müssen alle direkten und indirekten Mitteilungen eines CFD-Anbieters zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf von CFD eine entsprechende Risikowarnung enthalten; die Aufnahme einer Risikowarnung auch in die jeweiligen Geschäftsbedingungen ist dabei aber nicht zwingend erforderlich. Die Vorgabe („weder direkt, noch indirekt Mitteilungen“) erfasst insbesondere auch:

  • Smartphone-Applications („Apps“) sowie die Beschreibung der App im App-Store
  • Werbevideos, auch über Videoportale wie YouTube
  • Podcasts (Audio) sowie die Beschreibung der Podcasts
  • Social-Media-Mitteilungen wie Twitter, Facebook, Instagram, etc.

 

c) Ausgestaltung von Risikowarnungen

Die Risikowarnungen haben zwingend eine Verlustquote zu enthalten und sind nach den Vorgaben der Abschnitte A bis G des Anhangs der CFD-Allgemeinverfügung auszugestalten. Gemäß Ziffer 4 der Bedingungen für Risikowarnungen können Anbieter bei von externen Marketinganbietern vorgeschriebenen Zeichenbeschränkungen, einen verkürzten Risikohinweis nach den Vorgaben in Abschnitt D des Anhangs der CFD-Allgemeinverfügung verwenden. Beispiele dafür sind Google-Ads oder Twitter-Mitteilungen. Der verkürzte Risikohinweis gilt jedoch nicht für in Mitteilungen eingebettete Abbildungen und Grafiken. Besteht eine solche Mitteilung nur aus einer Abbildung, hat die Abbildung den nach Abschnitt B vorgeschriebenen Hinweis zu enthalten. In Videos oder ähnlichen Medien ist die Risikowarnung sowohl in der Beschreibung des Videos oder ähnlichen Mediums als auch bei deren Wiedergabe dauerhaft anzuzeigen bzw. einzublenden. Die Risikowarnungen dürfen zudem nicht auf die nicht weiter gültige temporäre Produktinterventionsmaßnahme der ESMA verweisen, sondern alleine auf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt bezüglich sog. Differenzkontrakte („Contracts for Difference / CFD“) vom 23.07.2019. Ein Verweis auf die CFD-Allgemeinverfügung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

 

 

d) „Prominenz“ von Risikowarnungen auf Webseiten

Nach Nr. 1 der Bedingungen für Risikowarnungen muss die Darstellung der Risikowarnung ihre Sichtbarkeit und Erkennbarkeit für den Kleinanleger immer sicherstellen. Insbesondere im Zusammenhang mit webbasiertem Marketing ist die Risikowarnung hervorzuheben. Die Risikowarnung ist dabei von den sonstigen veröffentlichten Informationen getrennt und hervorgehoben anzuzeigen.

Dies können Anbieter beispielsweise sicherstellen durch:

  • Risikowarnung in Form von dauerhaften Disclaimern am unteren Bildschirmrand
  • Hervorhebung der Risikowarnung mit Signalfarben oder durch Schriftart

Die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit für Kleinanleger wird beispielsweise eingeschränkt durch:

  • Pop-up-Mitteilungen, welche den Risikohinweis beim Webseitenbesuch überdecken (beispielsweise Datenschutzhinweise)
  • Die Möglichkeit für den Anleger, den Risikohinweis im Gesamten zu entfernen, beispielsweise durch „wegklicken“ oder schließen
  • Risikowarnungen in gedeckten Farben oder optische Ablenkungen durch andere Webseiteninhalte.
  • In den Fließtext eingebettete Risikowarnungen ohne Hervorhebung und optische Trennung von anderen Webseiteninhalten.

 

e) Bonus-Angebote

Die CFD-Allgemeinverfügung verbietet jegliche Form von monetären und nicht monetären Vorteilen, die Kleinanleger dazu veranlassen könnten, CFD überhaupt oder in einem höheren Volumen zu handeln. Dieses Verbot umfasst das direkte und indirekte Anbieten von Boni im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen, Rabatte auf Trading-Gebühren und volumenabhängige Rabatte, Vergünstigungen oder Vorteile. Auch sogenannte „Freunde-werben“-Angebote sind verboten. Vorteile oder Angebote, die keinen Anreiz für Kleinanleger darstellen, CFD überhaupt oder höhere Volumen zu handeln, die nicht an bestimmte Handelsvolumen, Einzahlungshöhen oder ähnliches gekoppelt sind, bleiben erlaubt. Dies umfasst beispielsweise das Bereitstellen von Analysetools oder Tutorials.

 

f) Affiliate- und Partner-Marketing sowie Introducing-Broker

Insbesondere die Einhaltung der verpflichtenden Risikowarnung haben CFD-Anbieter sicherzustellen, wenn Dritte für den CFD-Anbieter Werbe- und Marketingtätigkeiten übernehmen. Dies betrifft vor allem sogenannte Affiliate- oder Partnerprogramme sowie auch Introducing-Broker. Diese natürlichen oder juristischen Personen werden in der Regel nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die Werber bzw. Vermittler (beispielsweise Betreiber von Vergleichsportalen) erhalten finanzielle Zuflüsse bzw. Provisionen von den CFD-Anbietern für die Weiterleitung bzw. Vermittlung von Kunden oder auch für das Schalten von Anzeigen. Sofern bei dieser (ausgelagerten) Werbung bzw. bei diesem Marketing keine Risikowarnungen angegeben werden, werden diese Verstöße gegen die Vorgaben der Allgemeinverfügung dem jeweiligen CFD-Anbieter zugerechnet, sofern eine direkte oder auch mittelbare Verbindung bzw. Beauftragung – beispielsweise durch Dazwischenschalten eines Intermediärs (Affiliate-Netzwerk) – zwischen dem CFD-Anbieter und dem Werber besteht und das Institut es unterlassen hat, hinreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um ein rechtswidriges Verhalten zu verhindern. Somit haben CFD-Anbieter sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Werbepartner oder Werbenden die Vorgaben zur Angabe einer Risikowarnung mit anbieterspezifischer Verlustquote einhalten. Die Bundesanstalt wird die Bestimmungen der CFD-Allgemeinverfügung unter Berücksichtigung der dargelegten Leitlinien laufend überprüfen und ggf. mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Zuwiderhandlungen gegen die CFD-Allgemeinverfügung vom 23.07.2019 stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 9 Nr. 30 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) dar. Nach § 120 Abs. 20 WpHG kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

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