Wichtige ViTrade-Kundeninformationen zum Jahresende

ViTrade: Ende November hat ViTrade seinen Kunden eine Kundeninformation mit allen wichtigen Informationen zum Jahresende in Ihr Online-Archiv eingestellt.  Folgende Fristen sind für Anleger (auch für Kunden anderer Broker!) unter anderem zu beachten:

1. Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge im Privatvermögen
Für das Steuerjahr 2018 stellen wir Ihre Jahressteuerbescheinigung als PDF Dokument in das Dokumentenarchiv Ihrer Webfiliale ein. Sofern Sie ein Original benötigen, können Sie dieses separat in der Webfiliale beantragen. Das Schreiben versenden wir per Post an die hinterlegte Anschrift. Bitte prüfen Sie deshalb, ob Ihre Anschrift in der Webfiliale noch aktuell ist.

Zusätzlich haben Sie in der Webfiliale die Möglichkeit, eine Jahressteuerbescheinigung für die vorherigen Jahre zu beantragen.

Beachten Sie bitte, dass die Jahressteuerbescheinigung noch keine anrechenbaren Verluste ausweisen wird.

 

 

Zum 31. Dezember 2018 werden wir eine so genannte Steueroptimierungsbuchung über Ihre steuerlich gleich zu behandelnden Konten durchführen. Dabei werden noch vorhandene Freibeträge und noch anrechenbare Verluste mit bereits gezahlter Kapitalertragsteuer verrechnet.

Sofern Sie unter unseren Marken (flatex und ViTrade) oder Vertragspartnern (z. B. brokerport) mehrere Einzelkonten bei der FinTech Group Bank führen, erstellen wir Ihnen eine Jahressteuerbescheinigung mit entsprechend summierten Salden über alle Konten.

Führen Sie Konten, die steuerlich unterschiedlich zu betrachten sind, so erhalten Sie je Konto eine entsprechende Bescheinigung. Sind Sie zum Beispiel Kunde unserer Marke ViTrade und führen sowohl ein Einzel- als auch ein Gemeinschaftskonto, so erhalten Sie für beide Konten separate Bescheinigungen.

2. Jahressteuerbescheinigungen für Kapitalerträge im Betriebsvermögen
Die Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge im Betriebsvermögen wird analog der Jahressteuerbescheinigung für Privatvermögen ohne besondere Beantragung als PDF-Dokument im Dokumentenarchiv zur Verfügung gestellt.

Hierzu verwenden wir das vorgeschriebene Muster III für die Jahressteuerbescheinigung. Eine Bescheinigung von Verlusten sowie anrechenbarer Quellensteuer wurde vom Gesetzgeber ausgeschlossen.

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass gezahlte Kapitalertragsteuer in dieser Konstellation keine abgeltende Wirkung hat und somit eine Veranlagung erfolgen muss. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater für weitere Details.

 

 

3. Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung 2018
Sollten Sie die Übertragung von Verlusten in das Jahr 2019 nicht wünschen, können Sie noch bis zum 15. Dezember 2018 eine sogenannte Verlustbescheinigung online in Ihrer Webfiliale unter dem Menüpunkt „Einstellungen“ „Steuerbescheinigungen“ beantragen.

Diese Bescheinigung geht Ihnen dann per Post im Laufe des ersten Quartals 2019 zu. Bitte prüfen Sie auch für diesen Fall die Aktualität Ihrer hinterlegten Anschrift. Nach dem 15. Dezember 2018 ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben weder die Bestellung noch deren Widerruf möglich. Bitte beachten Sie daher diese Frist.

Wenn ein Verlust bescheinigt wird, wird der entsprechende Verlusttopf zum Jahresende auf Null gesetzt. Es ist nicht möglich, bescheinigte Verluste nachträglich wieder in die Verlustverrechnung der Bank aufzunehmen.

WICHTIG: Prüfen Sie bitte sehr sorgfältig, ob die Ausstellung einer Verlustbescheinigung für Sie wirklich sinnvoll ist und wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

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4. Weitere Hinweise

a. Jahresdepotauszug
Im ersten Quartal 2019 erhalten Sie im Dokumentenarchiv der Webfiliale einen Depotauszug für das Jahr 2018. Dieser Depotauszug enthält eine Aufstellung und Bewertung der Wertpapiere, die die FinTech Group Bank AG für Sie zum Stichtag 31. Dezember 2018 verwahrt hat.

b. Erträgnisaufstellung
Auf Ihren Antrag stellen wir Ihnen eine Erträgnisaufstellung aus. Die Erträgnisaufstellung enthält alle Detailinformationen zu den von Ihnen getätigten Transaktionen. Sie wird Ihnen als Excel-Tabelle und PDF-Dokument in ihrem Dokumentenarchiv zur Verfügung gestellt. Die Erträgnisaufstellung für das Jahr 2018 erhalten Sie im Anschluss an die Jahressteuerbescheinigung 2018.

Beachten Sie bitte, dass dieser zusätzliche Service für Sie kostenpflichtig ist. Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte dem für Sie geltenden aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis.

c. Nichtveranlagungsbescheinigung („NV-Bescheinigung“)
Bei Einreichung einer NV-Bescheinigung benötigen Sie keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag. Die Hinterlegung einer NV-Bescheinigung wird ab sofort in Ihrer Webfiliale unter Ihren Kundendaten angezeigt.

 

 

d. Freistellungsauftrag
Sollten Sie einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge für das laufende Kalenderjahr 2018 stellen wollen, ist dies mittels Formular bis zum 20. Dezember 2018 oder online bis zum 27. Dezember 2018 möglich.

e. Verarbeitung von Transaktionen zum Jahresende
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir bei verschiedenen Geschäften (z.B. Depotüberträge, Erträgnisausschüttungen, CFD-Transaktionen oder die Buchung von Stückzinsen) auf Zuarbeit und Datenlieferungen Dritter angewiesen sind. In Einzelfällen kann das dazu führen, dass eine steuerliche Berücksichtigung dieser Geschäfte erst nach Erhalt der notwendigen Daten im Folgejahr möglich ist.

Um die Steueroptimierung zum Jahresende durchführen zu können, werden Wertpapierorders, die am 28. Dezember 2018 nach 14.00 Uhr am Handelsplatz ausgeführt werden, erst am 2. Januar 2019 gebucht. Orders, die bis zum 28. Dezember 2018 vor 14.00 Uhr am Handelsplatz ausgeführt werden, werden auch noch im Jahre 2018 gebucht. Grundsätzlich ist der Wertpapierhandel – abhängig von den Börsenzeiten – uneingeschränkt möglich.

f. Depotüberträge
Depotüberträge, die bis zum 30. November 2018 bei uns eingehen, führen wir noch in 2018 durch. Ausnahmsweise kann sich die vollständige Ausführung etwa bei ausländischen Titeln oder exotischen Wertpapieren verzögern, da wir von der Annahme der Titel durch das empfangende Institut abhängig sind.

 

 

5. Investmentsteuerreformgesetz
Wie Sie sicherlich wissen, kam es aufgrund des Investmentsteuerreformgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zu einer grundlegenden Änderung in der Besteuerung von Publikumsfonds. Für die Ermittlung der Vorabpauschale ist die langfristig erzielbare Rendite öffentlicher Anleihen maßgeblich, die von der Bundesbank errechnet werden.

Die Vorabpauschale spiegelt somit einen fiktiven Ertrag aus einer risikolosen Geldanlage für ein Kalenderjahr wider. Der Anleger muss die Vorabpauschale dann besteuern, wenn der Publikumsfonds im Kalenderjahr keine oder nur geringe Ausschüttungen vorgenommen hat.

Die Vorabpauschale ist auf die positive Wertsteigerung zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres begrenzt. Bei einer negativen Wertentwicklung im Kalenderjahr kommt somit eine Vorabpauschale nicht zum Ansatz.

Der steuerliche Zufluss erfolgt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres. Bitte stellen Sie daher die für den Steuerabzug notwendige Liquidität bereit, sofern z.B. nach etwaiger Verlustverrechnung und Berücksichtigung eines Freistellungsauftrages durch uns eine steuerpflichtige Vorabpauschale verbleibt.

Bei Veräußerung der Fondsanteile werden die bereits besteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn in Abzug gebracht, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

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