Wie geht es mit der Eigenheimrente weiter?

Es ist mehr als 20 Jahre her – mit dem Altersvermögensgesetz wurde 2002 eine neue Form der staatlich geförderten Altersvorsorge eingeführt, dem breiten Publikum bekannt unter dem Namen „Riester-Rente“.

Ursprünglich bezog sich die Förderung nur auf die Bildung von Kapital für die Alterssicherung.

2008 wurde dann mit der sogenannten Eigenheimrente – häufig auch als „Wohn-Riester“ bezeichnet – die Möglichkeit geschaffen, Vorsorgekapital auch für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum einzusetzen.

Die Regelungen dafür sind allerdings – wie das gesamte Riester-Regelwerk – ziemlich kompliziert ausgefallen und schränken die Flexibilität erheblich ein.

Die Zahl der Riester-Verträge ist seit einigen Jahren rückläufig. Auch die Zahl der Wohn-Riester-Verträge ist seit 2019 jedes Jahr zurückgegangen.

Ende 2023 zählte man noch knapp 1,6 Millionen solcher Verträge.

Die Ampel-Koalition hat sich angesichts der verbreiteten Zurückhaltung bei der Nutzung des staatlichen Fördermodells eine Reform der Förderung der privaten Altersvorsorge auf die Fahnen geschrieben.

Federführend dafür ist Bundesfinanzminister Christian Lindner.

Ein Referentenentwurf für ein entsprechendes Reformgesetz liegt vor.

Wenn alles gut geht und sich nicht auch an diesem Reformvorhaben ein Koalitionsstreit entzündet, könnten die Neuregelungen am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

 

Eigenheimrente – auch in Zukunft weiter möglich

Die Reform betrifft auch die bisherigen Regelungen zur Eigenheimrente.

Nachfolgend ein Überblick über das, was geplant ist.

Dabei ist es sinnvoll, auch die aktuell noch geltende Förderung einzubeziehen.

Nicht betrachtet wird hier, was sonst noch im Bereich Altersvorsorge-Förderung vorgesehen ist. Das würde den Rahmen sprengen.

Die gute Nachricht: die Eigenheimrente wird es auch in Zukunft geben.

Bisher umfasst Wohn-Riester zwei Förderansätze: zum einen kann im Rahmen von Riester-Verträgen angespartes Kapital für die Finanzierung eines Eigenheims entnommen werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).

Zum anderen ist es auch möglich, bei der Tilgung von Baufinanzierungen zu „riestern“ (Tilgungsförderung), zum Beispiel im Rahmen eines Riester-Bausparvertrags mit einem in Anspruch genommenen Bauspardarlehen.

Dieses Zwei-Optionen-Modell soll grundsätzlich beibehalten werden.

 

Anbieter bekommen mehr Flexibilität

Eine bestehende Beschränkung wird dabei aufgehoben: bis dato musste bei Teilentnahmen aus Riester-Verträgen ein Restkapital von mindestens 3.000 Euro erhalten bleiben.

Diese Anforderung entfällt künftig.

Eine weitere Neuerung ist, dass die Anbieter von geförderten Altersvorsorge-Verträgen ab 2026 wählen können, ob sie Entnahmemöglichkeiten für Zwecke der Eigenheimfinanzierung anbieten oder nicht.

Bisher mussten alle Riester-Verträge diese Option enthalten.

Wer sein Vorsorgekapital für ein Eigenheimprojekt einsetzen will, muss daher künftig darauf achten, ob der Vertrag dies auch ermöglicht.

Es wird interessant sein zu beobachten, wie der Markt von dem neuen Wahlrecht Gebrauch macht.

 

Verkürzung der nachgelagerten Besteuerung

Für die Eigenheimrente gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

Die Vorteile aus der geförderten Altersvorsorge – mietfreies Wohnen im Alter – sind später zu versteuern.

Dabei gibt es bisher zwei Wahlmöglichkeiten:

  • bei Renteneintritt kann man die gesamte Steuerschuld auf einmal zahlen und bekommt dafür einen Nachlass von 30 Prozent
  • die Steuerschuld wird peu à peu bis zum 85. Lebensjahr abbezahlt. Für Abrechnungszwecke wird dann ein Wohnförderkonto geführt, in dem das sogenannte gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen erfasst und fortgeschrieben wird.

Für die zweite Option ist vorgesehen, den steuerlichen Abzahlungszeitraum künftig deutlich zu verkürzen – auf nur noch drei Jahre.

Das bedeutet zunächst eine höhere steuerliche Belastung in den ersten drei Jahren, später eine steuerliche Entlastung.

Der Vorteil der Verkürzung: schon nach drei Jahren ist man bei der weiteren Nutzung der Immobilie frei – zum Beispiel für Vermietung oder Verkauf – ohne dass dies nachträglich zu Lasten der Förderung geht.

 

Sinnvoller Baustein der Baufinanzierung

Fazit: das Grundmodell des Wohn-Riesterns bleibt erhalten.

Die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge schafft mehr Flexibilität.

Grundsätzlich kann es attraktiv sein, gefördertes Vorsorgekapital für die Eigenheimfinanzierung einzusetzen.

Das stärkt die Eigenkapitalbasis und schafft zusätzliche Finanzierungsspielräume.

 

Kolumnist Ricardo Tunnissen ist Geschäftsführer der Baufi Deutschland GmbH.

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