BaFin aktualisiert Warnung zu Risiken bei Kryptowerten

BaFin: Die BaFin hat ihre Warnung vom 7. Februar 2022 aktualisiert, in der sie über die Risiken informiert, die mit Anlagen in Kryptowerten verbunden sind.

In der Warnung weist die BaFin nun darauf hin, dass Kryptowerte nicht dem Schutz der Einlagensicherung unterfallen und in aller Regel auch der Schutz der Anlegerentschädigung nicht greift.

Die Stellung des Kunden richtet sich nach dem Insolvenzrecht und hängt mithin davon ab, ob nach der Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verwahrer und dem Kunden ein Aussonderungsrecht besteht.

 

Bitcoin, Ether und Co.: Anlagen in Kryptowerte sind riskant

Modern, digital und lukrativ: Dieses Image haben Kryptowerte auch bei manchen privaten Anlegerinnen und Anlegern. In den sozialen Medien kursieren begeisterte Meldungen und Anlagetipps zu Bitcoin, Ether und Co. Insbesondere Apps für den mobilen Handel machen es einfach, Coins und Token zu kaufen. Dabei sind Investments in Kryptowerte hoch spekulativ – und ebenso riskant. Die BaFin warnt Anleger daher erneut vor den Risiken.

Ein Grundsatz gilt für Kryptoinvestments ganz besonders: Die Aussicht auf hohe Renditen ist immer mit hohen Risiken verbunden.

Wenn Sie in Coins oder Token investieren, gehen Sie sehr hohe Risiken ein und verlieren möglicherweise Ihr gesamtes eingesetztes Geld.

 

Was Kryptowerte so riskant macht:

Kurssprünge und Volatilität (s. Glossar) vieler Kryptowerte sind extrem. Die möglichen Auslöser sind vielfältig und für Privatanleger kaum im Blick zu behalten.

 

 

Kurssteigerungen, wie beispielsweise in der Vergangenheit bei Bitcoin, haben oft einen selbstverstärkenden Effekt: Das heißt, die steigenden Kurse bewegen weitere Anleger, ebenfalls zu kaufen. Oftmals erweckt auch die Art und Weise der Vermarktung den irreführenden Eindruck, dass Sie schnell reagieren müssen, um die in Aussicht gestellten Gewinne nicht zu verpassen: „FOMO“- oder „fear of missing out“-Effekt. Diese Investments führen wiederum dazu, dass die Kurse zunächst weiter steigen – ohne einen substanziellen Grund.
Fallende Kurse wie jüngst bei Bitcoin und Ether sind nicht notwendigerweise ein guter Einstiegszeitpunkt für ein Investment.

Denn die weitere Kursentwicklung ist nicht absehbar.

Ob Sie im Bedarfsfall einen Käufer finden, der Ihnen Kryptowerte unverzüglich und zu dem Preis abkauft, den Sie sich vorgestellt haben, ist unsicher. Beispielsweise bei Kryptowerten, bei denen die Anzahl beziehungsweise der Gesamtwert der auf dem Markt befindlichen Coins oder Token eher gering ist, gibt es unter Umständen sehr wenig Abnehmer und keine Handelsmöglichkeit.

IT-Risiken spielen bei Kryptowerten eine große Rolle. Immer wieder gibt es Hackerangriffe, die zum endgültigen Zugriffsverlust auf Kryptowerte führen.
Wenn Sie die Verwahrung der Kryptowerte selbst übernehmen, droht der endgültige Zugriffsverlust nicht nur im Fall von Hackerangriffen, sondern auch wenn sie wegen Unachtsamkeit den Zugang verlieren.
Zahlreiche Informationen zu Kryptowerten stammen aus Quellen, die im Hinblick auf die Datenqualität und -vollständigkeit schwer überprüfbar oder schlicht unseriös sind.
In diesem Segment bewegen sich viele unseriöse Akteure.

Darum ist wichtig: Machen Sie sich schlau:

Es reicht nicht, wenn Sie sich allgemein mit Geldanlagen auskennen. Sondern Sie sollten zumindest auch ein Grundverständnis davon haben, was hinter der Distributed-Ledger-Technologie (DLT, s. Glossar) steckt und wie Blockchain-Technologie (s. Glossar) funktioniert.

Andernfalls werden Sie kaum in der Lage sein, Chancen und Risiken einer Anlage in Kryptowerte angemessen beurteilen zu können.

Auch wenn Ihre Bank, Broker oder Anlageberater Zugang zu Kryptowerten bieten oder sie als Anlageklasse empfehlen, sollten Sie sich bewusst sein, wie hochspekulativ Kryptowerte als Anlageklasse sind.

Sie sollten Kryptowerte allenfalls als Beimischung zu einem bereits vorhandenen, breit in andere Anlageklassen gestreuten Portfolio von Geldanlageprodukten in Betracht ziehen.

 

 

Kryptowert ist nicht gleich Kryptowert: Informieren Sie sich, worum es bei dem jeweiligen Coin oder Token geht!

Zwischen den verschiedenen Arten von Kryptowerten gibt es erhebliche Unterschiede. Wichtig ist zunächst das Konzept des jeweiligen Coins oder Tokens zu verstehen:

Zu den bekanntesten Kryptowerten gehört nach wie vor der Bitcoin, der auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge beruht. Anders als bei dem Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können bzw. dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten beim Bitcoin über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Dieser Prozess wird als „Mining“ bezeichnet. Der ursprüngliche Zweck von Bitcoin ist der Einsatz zum Tausch gegen Waren oder Dienstleistungen.

Der Wert eines Bitcoins ist dabei allerdings volatil, da er von keiner Stelle garantiert wird und nur dem entspricht, was die andere Partei bereit ist dafür zu zahlen (oder zu tauschen).

Ganz anders ist das Konzept sogenannter privater Stablecoins.

Diese sind über diverse Stabilisierungsmechanismen in ihrer Wertentwicklung an anerkannte gesetzliche Zahlungsmittel wie den Euro und den US-Dollar oder an einen Korb aus Vermögenswerten oder physischen Gütern gekoppelt. Dadurch sollen – soweit jedenfalls die Theorie – extreme Kursschwankungen, die bei anderen Kryptowerten üblich sind, vermieden werden.

Doch auch wenn Sie solche Stablecoins wie beispielsweise Tether, Dai oder USD-Coin erwerben, nehmen Sie erhebliche Risiken in Kauf. Insbesondere müssen Sie letztlich im Wesentlichen darauf vertrauen, dass die jeweiligen Stablecoins tatsächlich die versprochenen Absicherungsgeschäfte vornehmen und dass diese die gewünschte Wertstabilisierung tatsächlich bewirken. Aufsichtlich überwacht wird das nämlich nicht (siehe Hinweiskasten „Umfang und Grenzen der Aufsicht“).

Andere Kryptowerte sind wiederum ganz anders ausgestaltet.

Sie sollten sich deshalb genau informieren, in was Sie eigentlich investieren wollen.

 

Umfang und Grenzen der Aufsicht:Welche Rolle spielt bei Bitcoin, Ether, Tether und Co. die BaFin?

Bei Kryptowerten wie Bitcoin, Ether, Litecoin etc. werden weder die zumeist unbekannten Projektinitiatoren, die den Programmcode („Protokoll“) geschaffen haben, noch die „Miner“, die die jeweiligen neuen Coins erzeugen, noch der Programmcode oder der Kryptowert selbst aufsichtlich geprüft oder überwacht. Private Stablecoins wie zum Beispiel Tether sind ebenfalls nicht Gegenstand der Aufsicht durch die BaFin.

Nur dann, wenn Kryptowerte so ausgestaltet sind, dass sie als Wertpapiere, Vermögensanlagen oder Investmentvermögen (Fonds) einzuordnen sind, oder wenn private Stablecoins (ausnahmsweise) so konzipiert sind, dass sie sogenanntes E-Geld darstellen, gibt es aufsichtliche Vorgaben für die Ausgabe der Werteinheiten.

Nach den gesetzlichen Regelungen beaufsichtigt die BaFin aber in Deutschland aktive Dienstleister, die Tätigkeiten rund um Kryptowerte erbringen. Das sind beispielsweise Kryptohandelsplattformen, Aufsteller von Kryptoautomaten und Unternehmen, die das sogenannte Kryptoverwahrgeschäft erbringen. Letzteren können Sie Ihre Kryptowerte zur Verwahrung überlassen, wenn Sie sich nicht um die Verwahrung in einer eigenen „elektronischen Geldbörse“ („Wallet“) kümmern wollen.

Aber Achtung: Die Beaufsichtigung dieser Unternehmen ist kein Qualitätsmerkmal für die erworbenen oder verwahrten Kryptowerte selbst.

 

Noch wichtig zu wissen:


Wenn ein Dienstleister wie beispielsweise eine Handelsplattform oder ein Anbieter von Wallets Geld verliert oder die Geschäftstätigkeit aufgeben muss, besteht kein Schutz, der die Verluste der Kunden abdeckt, wie beispielsweise bei Einlagensicherungssystemen oder Anlegerentschädigungssystemen. Solche Systeme gibt es für Kryptowerte nämlich nicht.

Kryptowerte unterfallen nicht dem Schutz der Einlagensicherung und in aller Regel wird auch der Schutz der Anlegerentschädigung nicht greifen. Die Stellung des Kunden richtet sich deshalb nach dem Insolvenzrecht und hängt mithin davon ab, ob nach der Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verwahrer und dem Kunden ein Aussonderungsrecht besteht.

 

Auch bei Zertifikaten und CFDs mit Kryptowerten als Basiswert ist Vorsicht geboten!

Das Angebot an Zertifikaten und finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs, s. Glossar) mit Kryptowerten als sogenanntem Basiswert wird immer breiter.

Eine solche „Verpackung“ eines Kryptowertes macht die Anlage aber nicht weniger riskant. Die Risiken des Kryptowertes schlagen auf das Zertifikat oder den CFD durch. Zudem können bestimmte Zertifikate-Ausgestaltungen diese Risiken zusätzlich noch verstärken. Beispielsweise wenn die Kursentwicklung des Kryptowertes überproportional (gehebelt) abgebildet wird.

Zertifikate und CFDs sind zudem meist mit höheren Kosten verbunden, weil die aus dem Produkt entstehenden Zusatzkosten, beispielsweise für Absicherungsgeschäfte (Hedging), sowie eine Gewinnmarge bei Zertifikaten mit eingepreist werden. Oft sind auch die Vertragsbedingungen nachteilig für Sie, wenn beispielsweise bei Anlagezertifikaten die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung durch das Unternehmen, das die Zertifikate ausgibt (Emittent), vorgesehen ist. Alles in allem bringen beide – Zertifikate und CFDs – teils erhebliche und mitunter schwer durchschaubare weitere Risiken mit sich.

Außerdem besteht die Gefahr, dass derjenige, der die Zertifikate oder CFDs ausgibt, kriselt oder sogar insolvent wird. Man spricht hier vom Kontrahentenrisiko oder Emittentenausfallrisiko.

Und last, but not least kann es für Sie schwierig werden, Ansprüche geltend zu machen, wenn die Zertifikate oder CFDs ausgebenden Unternehmen ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben oder ohne die erforderliche Erlaubnis tätig werden.

 

ETN oder ETF?:Ein Buchstabe macht den Unterschied

Kryptowertprodukte mit dem Kürzel ETN (Exchange Traded Note) sind rechtlich Schuldverschreibungen und ähneln damit Zertifikaten. Sie sollten nicht mit ETF (Exchange Traded Funds), also börsengehandelten Publikumsfonds, verwechselt werden.

Vorsicht bei Informationen und Anlagetipps in den sozialen Medien!

Die sozialen Medien sind unter anderem ein Tummelplatz für verschiedenste Akteure, wie beispielweise Entwickler und Anbieter von Kryptowerten, aber auch für Financial Influencer (kurz. FinFluencer) und andere selbsternannte Experten. Verbreitet werden häufig falsche Versprechungen. Coins und Token werden oft auf aggressive Weise vermarktet. Häufig werden in den Posts, Videos usw. auch für Anlageinteressenten wichtige Informationen vorenthalten.

Wenn Sie sich für einen Kryptowert interessieren, stehen Sie vor der Schwierigkeit, bei diesen Informationsangeboten „die Spreu vom Weizen zu trennen“. Die BaFin hat daher hier Empfehlungen zusammen gestellt, was Sie bei Anlagetipps in den sozialen Medien beachten sollten.

Glossar

Blockchain

Blockchains sind fälschungssichere, verteilte Datenstrukturen, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, unveränderlich und ohne zentrale Instanz abgebildet sind. Mit der Blockchain-Technologie lassen sich Eigentumsverhältnisse direkter und effizienter als bislang sichern und regeln, da eine lückenlose und unveränderliche Datenaufzeichnung hierfür die Grundlage schafft. Kryptowerte sind nur eine Anwendung, obwohl die bekannteste, davon. Die Blockchain-Technologie selbst ist innovativ und neuartig aber nicht aus Sicht der Aufsicht problematisch. Weitere Informationen finden Sie hier.

Contracts for Difference (CFD)

CFD sind eine Kategorie von sogenannten Derivaten, d.h. Finanzinstrumenten, deren Preis davon abhängt, wie sich der Kurs eines Basiswertes entwickelt. Bei CFD wetten zwei Parteien per Vertrag darüber, wie sich der Kurs eines bestimmten Basiswerts entwickeln wird. Aufgrund erheblicher Anlegerschutzbedenken erließ die BaFin mit ihrer Allgemeinverfügung vom 23. Juli 2019 eine Produktinterventionsmaßnahme und beschränkte damit die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFD an Kleinanleger in Deutschland (siehe Meldung „CFD-Handel“).

Wegen der hohen Volatilität von Kryptowerten gilt für diese CFD eine verschärfte Hebelbegrenzung.

Kleinanleger in Deutschland dürfen CFD mit solchen Basiswerten nur noch mit einem Hebel von bis zu zwei handeln (Initial-Margin-Schutz).

 

 

Distributed Ledger Technologie (DLT)

Eine mögliche Übersetzung von Distributed Ledger ist „verteilte Hauptbücher“. Mit DLT wird das technologische Rahmenwerk um den Einsatz verteilter Hauptbücher bezeichnet. Blockchains basieren auf dieser Technologie – sie sind also eine mögliche Anwendung von DLT und Bitcoin ist der bekannteste Anwendungsfall für den Einsatz von Blockchains.

Blockchains bzw. Distributed Ledger können jedoch auch für viele weitere Anwendungen und Aufzeichnungen neben Bitcoin verwendet werden, wie z. B. die Verwaltung digitaler Identitäten. Nicht selten findet sich in Wissenschaft und Praxis eine synonyme Verwendung der Begriffe Blockchain-Technologie und Distributed Ledger Technology.

 

E-Geld

Als E-Geld gilt jeder monetäre Wert. Dieser monetäre Wert muss eine Forderung an den Anbieter darstellen, gegen Zahlung eines Geldbetrages geschaffen und elektronisch gespeichert werden. Beispielsweise können Kunden E-Geld in Form von Zahlungs- oder Gutscheinkarten an Verkaufsstellen im Einzelhandel oder im Internet erwerben und damit anschließend bei verschiedenen Online-Händlern zahlen.

Volatilität

Volatilität bezeichnet die Schwankungsbreite der Kurse bzw. Preise. Sie ist ein Maß für die Intensität von Wert- oder Preisschwankungen eines Werts. Damit ist die Volatilität auch ein Maß für die Unsicherheit einer Anlage und ihr Kursrisiko. Je höher die Volatilität ist, desto stärker schwankt der Kurs und desto risikoreicher ist eine Anlage.

Zertifikate

Zertifikate sind Wertpapiere, die grundsätzlich handelbar sind. Rechtlich handelt es sich um Schuldverschreibungen. Der Inhaber hat zu den in dem Zertifikat genannten Bedingungen einen Anspruch auf Zahlung bzw. Rückzahlung eines Geldbetrags oder Lieferung eines Basiswerts gegenüber dem Emittenten des Zertifikats (siehe BaFinJournal Mai 2019).

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