Ehe, Eigentum und Eintragung – Was Paare über Immobilienbesitz wissen sollten

Heiraten, Haus oder Eigentumswohnung kaufen, gemeinsam Vermögen aufbauen – viele Paare träumen von den eigenen vier Wänden. Doch wer sich das Ja-Wort gibt, sollte nicht nur an die Ringe denken, sondern auch an rechtliche Aspekte: Denn bei Immobilien in Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gelten klare gesetzliche Regeln.

 

Zugewinngemeinschaft: Immobilienbesitz ohne Ehevertrag

Ohne Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag leben Paare automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft.

Das bedeutet: Was den jeweiligen Partnern jeweils vor der Hochzeit gehörte, bleibt auch weiterhin in ihrem persönlichen Besitz.

Eine Immobilie bleibt insofern – wenn keine andere rechtliche Regelung getroffen wurde – Eigentum der Person, die sie in die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingebracht hat.

Nur der im Verlauf der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, etwa durch die Wertsteigerung einer Immobilie, erzielte Vermögenszuwachs wird im Falle einer Scheidung beim „Zugewinnausgleich“ berücksichtigt.

Auch wenn in der Zugewinngemeinschaft jeder seine Finanzen selbst regelt, braucht es die Zustimmung des Ehe- oder Lebenspartners, wenn der andere Partner über einen größeren Vermögensanteil verfügen will – zum Beispiel, wenn er eine Immobilie verkaufen möchte, die einen Großteil seines Vermögens darstellt.

Diese Regelung soll beide Seiten vor übereilten Entscheidungen schützen, die wirtschaftlich möglicherweise riskant wären.

 

Ehevertrag bei Immobilien: Wann lohnt er sich?

Einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag abzuschließen, kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits vor der Partnerschaft eine Immobilie vorhanden ist, ein Erbe erwartet wird oder das Paar sich eine klare Trennung ihrer Finanzen wünscht.

In einem solchen Vertrag lassen sich individuelle Regelungen zum Güterstand oder zum Umgang mit Immobilien im Trennungs- oder Scheidungsfall festhalten.

Viele Paare zögern bei einem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag, weil sie die Beziehung damit nicht belasten möchten.

Dabei ist ein solcher Vertrag kein Zeichen von Misstrauen oder übertriebener Vorsicht, sondern ein Instrument, das für mehr Transparenz und Sicherheit sorgt.

Besonders bei Immobilien, die einen großen Teil des Vermögens ausmachen, ist es ratsam, einen solchen Vertrag abzuschließen.

 

Gemeinsam kaufen: Eintragung ins Grundbuch beachten

Entscheiden sich verheiratete oder verpartnerte Paare für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung, sollte der jeweilige Eigentumsanteil im Grundbuch eingetragen werden.

Meist wird eine 50/50-Aufteilung gewählt, man kann die Eigentumsverhältnisse aber auch anders festlegen – beispielsweise nach dem Anteil, den jeder Partner zur Finanzierung beiträgt.

Wird die Immobilie zum Beispiel nur von einem Partner bezahlt, aber beiden gehört sie laut Grundbuch je zur Hälfte, können im Streitfall komplexe Ausgleichsansprüche entstehen.

Es empfiehlt sich daher, Finanzierung und Eigentumsverhältnisse offen zu besprechen und klar zu regeln – idealerweise mit juristischer oder notarieller Beratung.

Für die Eigentumsverhältnisse entscheidend ist, was im Grundbuch steht.

Generell gilt, auch wenn das unromantisch wirken mag: Beim gemeinsamen Immobilienkauf sollten Paare nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich gut planen.

Eine notarielle oder anwaltliche Beratung kann späteren, oft kostspieligen Streitigkeiten in vielen Fällen vorbeugen.

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