Gesetzliche Unfallversicherung: Tankstopp auf der Heimfahrt ist nicht versichert
ERGO: Hat ein Arbeitnehmer während eines Tankstopps auf dem Weg vom Job nach Hause einen Unfall, fällt er nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Tanken gehört nicht zum versicherten Arbeitsweg, sondern bereitet diesen nur vor. So hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Sozialgericht Stuttgart entschieden.
Hintergrundinformation: Bei Arbeitsunfällen sind Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Allerdings gibt es immer wieder Streit um die Frage, wann ein Arbeitsunfall vorliegt. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für sogenannte Wegeunfälle – also Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück.
Es ist aber nur der direkte Weg ohne Umwege versichert. Wer mit einem motorisierten Fahrzeug unterwegs ist, muss allerdings auch mal tanken. Da stellt sich die Frage: Ist ein Halt an der Tankstelle bereits eine Unterbrechung des direkten Arbeitsweges?
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg vom Arbeitsplatz nach Hause mit seinem Mofa auf das Gelände einer Tankstelle abgebogen, um zu tanken. Dort rammte ihn ein anderes Fahrzeug. Dabei zog er sich unter anderem Verletzungen an der Lendenwirbelsäule zu.
Die gesetzliche Unfallversicherung sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und versagte dem Mofafahrer ihren Schutz.
Das Urteil: Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Ansicht des Versicherungsträgers. Der Arbeitsweg sei zwar versichert, sogenannte Vorbereitungshandlungen, um das Fahrzeug betriebsbereit zu machen, jedoch nicht.
Dies gelte zumindest, solange das Fahrzeug selbst kein Arbeitsgerät sei. Ein Tankstopp gehöre zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Das Tanken könne nur unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn es durch unvorhergesehene Umstände, wie eine Umleitung oder einen Stau, nötig sei und der Arbeitnehmer anders nicht nach Hause kommen könne.
Hier habe der Arbeitnehmer aber vorhersehen können, dass er tanken müsse. Als weitere Beispiele für nicht versicherte Vorbereitungshandlungen nannte das Gericht das morgendliche Freischaufeln der Garageneinfahrt von Schnee und das Eiskratzen im Winter.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2017, Az. S 1 U 2825/16
[the_ad_placement id=“ads-full-width-db-tl-fm-v2″]
Disclaimer & Risikohinweis
Feld nicht bekanntThemen im Artikel
Infos über ERGO Versicherung
ERGO Versicherung Nachrichten
-
Tipps zum Energie- und Geldsparen in der kalten Jahreszeit
Wenn die Temperaturen sinken, steigen die Energiekosten. Denn in Herbst und Winter laufen wieder die Heizungen und die kurzen Tage sorgen dafür, dass Lampen länger...
-
Versicherungen, Abos und Co.: Was gilt im Todesfall?
Auch wenn die Trauer groß ist Nach dem Tod eines Angehörigen sollten sich die Hinterbliebenen schnell einen Überblick über dessen Verträge verschaffen. Denn nicht jeder...
-
Tipps, um das Zuhause für den Urlaub sicher zu machen
An langen Wochenenden oder in den Ferien heißt es für viele Ab in den Urlaub! Zurück bleiben leere Häuser und Wohnungen. Damit bei der Heimkehr keine...
-
Unterschied zwischen Neu- und Kaufwertentschädigung
ERGO: Neufahrzeuge verlieren in den ersten zwei Jahren schnell an Wert. Abhängig vom Fahrzeugmodell kann dieser Wertverfall bei 30 bis 40 Prozent liegen. Kommt es kurz...
-
Neue EU-Pauschalreise-Richtlinie: Mehr Rechte für Urlauber
ERGO: Am 1. Juli 2018 treten umfassende Änderungen des Reiserechts für Pauschalreisen in Kraft. Ziel ist es, die zunehmende Buchung von Reisen über das Internet...









