ING-DiBa: Alte Sparbücher werden nicht ungültig

ING-DiBa: Vergessene Guthaben müssen meist ausgezahlt werden! Ob auf dem Dachboden, in einer alten Kommode oder im Keller – immer noch finden Verbraucher beim Umzug oder während Renovierungsarbeiten ein längst vergessenes Sparbuch. Dann stellt sich die Frage, ob die Bank das Guthaben – trotz Jahrzenten ohne Einträge – noch auszahlen muss. Grundsätzlich gilt: Nur weil der Kunde sein Geld lange nicht angerührt hat, darf die Bank es nicht einfach einbehalten. Denn ein Sparbuch stellt eine Beweisurkunde dar, die nur im Ausnahmefall erfolgreich angezweifelt werden kann. Wer ein jahrzehntealtes Sparbuch wiederentdeckt, hat demnach meist Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens samt Zinsen.

Wie ist die Rechtsprechung?
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (16.02.11; Az. 19 U 180/10) entschieden, dass selbst Ansprüche aus jahrzehntealten Sparbüchern nicht verjähren und Banken zur Auszahlung des Guthabens nebst Zinsen verpflichtet sind. Im verhandelten Fall verlangte der Kläger von der Bank die Auszahlung eines Sparbuches, auf das seit 52 Jahren keine Einzahlung erfolgte. Die Bank behauptete, das Sparbuch sei gefälscht, und weigerte sich, das Guthaben auszuzahlen. Die Richter des OLG zweifelten jedoch nicht an der Echtheit des Dokuments. Sie verpflichteten die Bank, das Guthaben auszuzahlen.

Worauf ist zu achten?
Die wichtigste Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass der Kunde das nicht entwertete Sparbuch der Bank als Nachweis für seine Forderungen vorlegt. Kommt die Bank der Forderung nicht nach, muss sie nachweisen, dass das Guthaben bereits ausgezahlt wurde. Fehlen dafür die entsprechenden Unterlagen, weil sie nicht mehr existieren oder nicht auffindbar sind, darf der Kunde hierdurch nicht benachteiligt werden, so die Richter des OLG Frankfurt. Auch der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht nach 10 Jahren entbindet die Bank nicht von ihrer Beweispflicht.

Wann gibt es kein Geld?
Wenn jemand ein altes Reichs- oder DDR-Mark-Sparbuch erbt, hat er Pech. Denn aufgrund des Ablaufs der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Umstellungsfrist im Januar 1993 gibt es keinen Anspruch auf eine Auszahlung. Weist ein Sparbuch hingegen das Guthaben in D-Mark aus, bestehen keine Probleme. Die Auszahlung erfolgt dann zum amtlichen Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,95583 D-Mark.

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