Nebenkostenabrechnung zu spät erhalten – Wer trägt die Schuld?
ARAG Versicherung
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Verbrauchertipps zu den Themen Heizkostenabrechnung, Kleinreparaturklausel und Emissionsschutz.
Unpünktliche Nebenkostenabrechnung geht zu Lasten des Vermieters
Das fristgerechte Begleichen einer Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass diese erst einmal pünktlich beim Mieter ankommt. Auch wenn die Post an der verspäteten Zustellung einer solchen Abrechnung die Schuld trägt, hat der Vermieter dafür einzustehen. In dem verhandelten Fall erhielten die Mieter einer Wohnung nach Mietvertragsende die Abrechnung verspätet. Die Mieter machten daher das von ihnen selbst errechnete Guthaben in Höhe von etwa 310 Euro gegenüber ihrer Vermieterin geltend. Diese war damit jedoch nicht einverstanden, denn sie hatte die Abrechnung rechtzeitig abgeschickt.
Nach ihrer Aussage ist die Verspätung durch die Post verursacht worden. Aus der Nebenkostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlungspflicht der Mieter. Da sich die Vermieterin daher weigerte zu zahlen, erhoben die Mieter Klage. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied schließlich zu deren Gunsten. Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf eine Nachzahlung, da die Abrechnung nicht innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist zugegangen sei. Es reiche nicht aus, dass eine Abrechnung rechtzeitig zur Post gegeben werde. Die Frist sei vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter auch tatsächlich innerhalb der Frist zugegangen sei, so die Richter (BGH, Az.: VIII ZR 107/08).
Kleinreparaturklausel benachteiligt Mieter nicht
Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kosten für eine Einzelreparatur auf 100 Euro netto begrenzt werden und eine jährliche Höchstgrenze von 8 Prozent der Jahresmiete mitvereinbart wird, ergänzen ARAG Experten. In einem konkreten Fall sollte die Mieterin einer Wohnung für die Beseitigung eines kleineren Mangels in ihrer Wohnung etwa 74 Euro zahlen. Der Vermieter wies zur Begründung auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag hin, wonach Reparaturkosten bis zu einer Höhe von maximal 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vom Mieter zu tragen waren. Die Mieterin hielt die Klausel für unzulässig und weigerte sich daher zu zahlen, sodass der Vermieter Klage erhob. Das angerufene Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe aufgrund der Kleinreparaturklausel ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Die Klausel habe die Mieterin nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligt und sei daher nicht unzulässig gewesen (AG Braunschweig, Az.: 116 C 196/05).
Seit 1. September gilt die Euro-6-Abgasnorm
Klimaschutz geht uns alle an! Darum gelten seit dem 1. September strengere Emissionsgrenzwerte für Pkw. Die schärferen Emissionsgrenzen gelten allerdings nur für Neufahrzeuge, so ARAG Experten. Für die Halter und Fahrer der Fahrzeuge ändert sich also nichts. Vielmehr müssen die Hersteller der Fahrzeuge darauf achten, dass die Neuwagen die strengeren Grenzwerte einhalten. Wenn die Fahrzeuge das nicht tun, dürfen sie gar nicht erst zugelassen werden. Mit der Euro-6-Abgasnorm soll der Ausstoß von Partikeln und Stickoxiden pro Kilometer noch einmal reduziert werden. Insbesondere Hersteller von Diesel-Fahrzeugen sind davon betroffen.
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