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Reform der freiwilligen Einlagensicherung in Deutschland

Helaba: In Deutschland sind Kundeneinlagen bei Banken i.d.R. über den gesetzlichen Schutz hinaus freiwillig innerhalb der verschiedenen Institutsgruppen abgesichert. Der Schutz durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds der privaten Banken umfasste bisher sogar eine größere Kundengruppe als die gesetzliche Einlagensicherung.

 

Allerdings sind die Kosten der Banken im Zusammenhang mit den seit der Finanzmarktkrise eingeführten Abwicklungs- und Entschädigungsregimen stark gestiegen. Dies veranlasste den privaten Einlagensicherungsfonds, seinen Schutz für Gebietskörperschaften, bankähnliche Kunden, Unternehmen und institutionelle Investoren ab 1. Oktober 2017 spürbar zu reduzieren. Dadurch soll u.a. der Schutz für Privatkunden gestärkt werden.

Einlagensicherung in Deutschland: Gesetzliche und freiwillige Deckung
Grundlegendes Ziel des Schutzes von Kundeneinlagen bei Banken ist es, einen krisenbedingten Bank Run und den damit verbunden Liquiditätsentzug zu verhindern. Die Einlagensicherung soll das Vertrauen der Kunden in das Banken-System stärken und somit die Finanzstabilität sicherstellen.

In Deutschland haben Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen im Ernstfall grundsätzlich einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gegen das entsprechende Einlagensicherungssystem bis zur Deckungssumme von 100 TEUR pro Person und Institut. In Sonderfällen wie etwa bei Immobilientransaktionen oder Heirat beträgt die Deckungssumme sogar bis zu 500 TEUR.

 

Die Zugehörigkeit zu einem den Vorschriften des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) entsprechenden Einlagensicherungssystem ist Voraussetzung für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb von Kreditinstituten.

Ferner können die Institute Mitglied in einer freiwilligen Sicherungseinrichtung sein, die Schutz vor Verlusten für über die gesetzliche Deckungssumme hinausgehende Beträge bietet. Diese freiwillige Einlagensicherung erfolgt subsidiär zur gesetzlichen Einlagensicherung. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch der Anleger auf Verlustübernahme.

Gesetzliche Einlagensicherung bis 100 TEUR pro Person
Formen: Entschädigungseinrichtung und institutsbezogene Sicherungssysteme Das EinSiG lässt zwei Formen von gesetzlichen Einlagensicherungssystemen zu: Zum einen kann das Bundesministerium für Finanzen die Aufgabe einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen.

 

Entsprechend hat das Ministerium für privatrechtliche Banken die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und für öffentlich-rechtliche Banken die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) mit der gesetzlichen Einlagensicherung betraut.

 

Die EdB ist eine 100%-ige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), während  die  EdÖ  zu 100 % zum Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) gehört.

Zum anderen kann die BaFin institutsbezogene Sicherungssysteme als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkennen. Hierunter fallen die Institutssicherungs-Systeme der Sparkassenfinanzgruppe sowie der Volks- und Raiffeisenbanken. Zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Institutsgruppen besteht eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden.

 

Hier werden die Kundeneinlagen also über die gegenseitige Stützung der Institute vor Verlusten geschützt. Dies entspricht dem Leitsatz, dass die Mitglieder einer Institutsgruppe nicht im Wettbewerb zueinander stehen, sondern einen gemeinschaftlichen Marktauftritt haben.

Schutzumfang – Einlagen von Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen

Der gesetzliche Schutz erstreckt sich auf Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen inklusive angelaufener Zinsen. Da der Schutz personenbezogen ist, sind von den Instituten begebene Inhaberpapiere nicht geschützt.

 

Ferner sind Verbindlichkeiten von Instituten aus Wertpapiergeschäften bis zur Höhe von 90 %, maximal 20 TEUR, abgesichert. Anspruch haben Privatpersonen, Vereine, Stiftungen und Wirtschaftsunternehmen. Nicht entschädigungsfähig sind dagegen Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie staatliche Stellen.

Sicherungssysteme müssen über angemessene Finanzmittel verfügen

Das jeweilige Einlagensicherungssystem hat laut EinSiG Ansprüche auf Entschädigung spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin zu erfüllen. Sie müssen dazu über angemessene Finanzmittel nach Höhe und Fristigkeit verfügen.

 

Das Gesetz schreibt hierzu vor, dass die verfügbaren Finanzmittel der Einrichtungen bis Ablauf des 3.7.2024 eine Zielausstattung von mindestens 0,8 % der gedeckten Einlagen ihrer Mitglieder erreichen müssen. Hierzu haben sie jährlich bis Ende Januar der jeweiligen Abwicklungsbehörde zu berichten, die wiederum eine zusammengefasste Meldung an BaFin und Bundesbank macht.

 

Die BaFin unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die Höhe der gedeckten Einlagen in Deutschland sowie den Umfang der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme. Reichen die verfügbaren Mittel im Entschädigungsfall nicht aus, ist das Einlagensicherungssystem verpflichtet, entsprechende Sonderbeiträge bei seinen Mitgliedern zu erheben. Ferner kann es den Mittelbedarf durch Kreditaufnahme decken.

Neben der Einlagenentschädigung sind die verfügbaren Finanzmittel auch bei Abwicklung eines Instituts nach SAG zu verwenden: Wird der Zugriff der Kunden auf Einlagen eines Instituts durch Abwicklungsmaßnahmen sichergestellt, so haftet das Einlagensicherungssystem weiterhin für die gedeckten Einlagen, und zwar in der Höhe, in der diese ohne die entsprechenden Maßnahmen Verluste erlitten hätten.

Freiwillig Einlagensicherung über die gesetzliche Sicherung hinaus
Die meisten Institute in Deutschland gehören zusätzlich einer freiwilligen Einlagensicherung an, die über die gesetzliche Mindestanforderung hinausgeht. Auch diese ist nach den verschiedenen Institutsgruppen getrennt.

 

Freiwillige Einrichtungen sind der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., die Institutssicherung der Sparkassenfinanzgruppe und die Institutssicherung der Volks- und Raiffeisenbanken. Der Umfang der entschädigungsfähigen Einlagen und geschützten Kundengruppen unterscheidet sich je nach Einrichtung.

Freiwilliger Schutz bei privaten Banken durch Einlagensicherungsfonds
Unterschiede zur gesetzlichen Sicherung beim Schutzumfang Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken schützt ebenso wie die EdB Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe und Namens- schuldverschreibungen.

 

Im Unterschied zur EdB wurden hier aber bisher alle Nichtbanken, also auch Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und öffentliche Stellen, abgesichert. Es besteht ferner kein Rechtsanspruch auf den Einlagenschutz. Nach eigenen Angaben würde der Fonds sonst als Versicherung gelten, was mit höheren Kosten, aufwändigeren Prozessen und dem Anfall von Versicherungssteuern verbunden wäre.

 

Der Fonds weist darauf hin, dass er sich bis heute jedoch noch nie auf den fehlenden Rechtsanspruch berufen musste. Wertpapiere schützt der Einlagensicherungsfonds nicht.

Freiwillige Einlagensicherung als Sonderfall in Europa

Während die EdB als gesetzliche Entschädigungseinrichtung seit 1998 besteht, gibt es den freiwilligen Einlagensicherungsfonds deutscher Banken bereits seit 1976. Der Ausbau der Sicherungssysteme auf freiwilliger Basis durch die Banken folgte auf die Erfahrungen aus dem Konkurs der Herstatt-Bank im Jahr 1974.

 

In anderen Ländern Europas gibt es lediglich den gesetzlichen Einlagenschutz und keine darüber hinaus gehenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme.

Die Höhe des Schutzes durch den Einlagensicherungsfonds deutscher Banken beträgt derzeit grundsätzlich bis zu 20 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank pro Person. Dieser Quote sinkt Anfang 2020 auf 15 % und Anfang 2025 auf 8,75 %.

Im Ernstfall Nachschusspflicht der Mitglieder

Zusätzlich zum durch Umlagen aufgebauten Fondsvermögen besteht auch hier eine Nachschusspflicht der Mitglieder. Ferner kann der Fonds im Ernstfall Kredite aufnehmen. Nach eigenen Angaben führt der Fonds bei der Aufnahme von Mitgliedern eine Bonitätsprüfung durch; entsprechend habe er auch bereits Institute abgelehnt.

 

Unter der Abwägung von Aufwand und Nutzen ist der Fonds im Ernstfall auch in der Lage, in Schieflage geratene Banken zu übernehmen und selbst zu restrukturieren oder abzuwickeln. Prominente Fälle waren Bankhaus Wölbern & Co., Valovis Bank, Düsseldorfer Hypothekenbank, Weserbank und die SchmidtBank.

Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds deutscher Banken
Der Schutzumfang durch  den Einlagensicherungsfonds deutscher Banken wird zum 1. Oktober 2017 für öffentliche Stellen, Unternehmen und institutionelle Investoren merklich reduziert. Für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen verändert sich der Schutz hingegen nicht. Gründe für die Reform sind insbesondere die hohen Kosten für die Banken, insbesondere auch aufgrund der nach Finanz- und Staatsfinanzierungskrise hinzu gekommenen Aufwendungen für Abwicklungs- und Entschädigungsregime.

 

Ferner will der Fonds als Lehre aus der Krise Missbrauch weiter vorbeugen, etwa durch den Transfer von Einlagen nach Deutschland, wie dies nach Auskunft des Fonds etwa im Lehman-Fall zu beobachten war. Darüber hinaus hat das neue Bail-in-Regime die Haftung bestimmter Bankverbindlichkeiten verändert.

 

Auslöser für die Reform war die Insolvenz der Maple Bank, für die die BaFin im Februar 2016 den Entschädigungsfall feststellte. Laut  eigenen Angaben belastete dieser Fall den Einlagensicherungsfonds mit rund 2,6 Mrd. EUR, wobei vor allem institutionelle Einleger von der Entschädigung profitierten.

Reform freiwilliger Einlagensicherungsfonds
 

Für Unternehmen, institutionelle Investoren und halbstaatliche Stellen entfällt ab 1. Oktober 2017 der Schutz für Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen. Grundsätzlich besteht für sie somit kein Schutz mehr für Produkte, die seit 1.1.2017 im Insolvenzrang nach §46f KWG schlechter gestellt sind.

 

Ausnahmen vom §46f KWG fallen ebenfalls aus dem Schutz heraus; strukturierte Produkte werden als Anlage dieser Gruppe also nicht mehr freiwillig gedeckt. Ab 1.1.2020 entfällt für diese Kundengruppe auch der Schutz für Einlagen mit vertraglich vereinbarten Laufzeiten über 18 Monaten.

 

Hierin spiegelt sich das zentrale Ziel wider, Einlagen zu schützen, und nicht längerfristige Anlagen. Für alle vor dem 1.10.2017 erworbenen Papiere bzw. vor dem 1.1.2020 getätigten Einlagen besteht Bestandsschutz. In diese Gruppe fallen Unternehmen, die von Gebietskörperschaften rechtlich selbständig betrieben werden, Anstalten, Kirchen und Versorgungswerke. Ferner gehören zu dieser Gruppe Versicherungsunternehmen, Fonds sowie Pensions- und Rentenfonds.

Für Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Kommunen sowie Banken und bankähnliche Kunden entfällt der Schutz durch den Einlagensicherungsfonds für Neuanlagen ab 1.10.2017 komplett, allerdings ebenfalls mit Bestandsschutz für bestehende Einlagen. Hier liegt die Annahme zugrunde, dass diese als professionelle Marktteilnehmer eine umfassende Risikoanalyse vornehmen können und daher nicht schutzbedürftig seien.

 

So ist diese Kundengruppe auch nicht durch den gesetzlichen Einlagenschutz gedeckt. Die Verflechtung zwischen Staaten und Banken wird dadurch weiter gelöst. Zu dieser Gruppe zählen Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Unternehmen, die im Kreditgeschäft, dem Factoring- Geschäft, dem Finanzierungs-Leasing, im Handel mit Finanzinstrumenten, dem Emissions- oder Platzierungsgeschäft, der Corporate Finance Beratung, Portfolioverwaltung oder dem Depotgeschäft tätig sind.

Der Einlagensicherungsfonds deutscher Banken will u.a. den Schutz privater und rechtsfähiger Stiftungen durch die Fokussierung stärken. Dabei geht es v.a. um die erleichterte Liquiditätsbeschaffung bei geringerem Haftungsvolumen im Krisenfall.


Fazit
Bisher gab es keinen Ausfall von Kundeneinlagen bei deutschen Banken. Allerdings wurden Banken in der Finanzkrise staatlich gestützt, so dass die Einlagensicherungssysteme entlastet waren. Der Ausfall einer größeren Bank würde die verfügbaren Finanzmittel der Sicherungssysteme wahrscheinlich überfordern: Gemäß Daten der europäischen Bankenaufsicht EBA beliefen sich die Finanzmittel deutscher Sicherungssysteme Ende 2016 auf rund 5,6 Mrd. EUR, gegenüber gedeckter Einlagen von rund 1,7 Bio. EUR.

Die staatliche Unterstützungsbereitschaft hat zumindest für professionelle Kunden deutlich abgenommen. Von deutschen Banken emittierte nicht strukturierte erstrangig unbesicherte Papiere sind in der Haftungsrangfolge seit 1.1.2017 entsprechend schlechter gestellt.

 

Der Wegfall des freiwilligen Sicherungsschutzes durch den Einlagensicherungsfonds auch für Namenspapiere ist daher u.E. plausibel. Gleichzeitig hat die Qualität der Bilanzen aufgrund gestiegener Eigenkapitalquoten und des Abbaus von Nicht-Kernaktivitäten über den Sektor hinweg merklich zugenommen.

Autor: Dr. Susanne E. Knips

 

 

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