Vom Kassen- zum Privatpatienten

Die Bayerische Versicherung: Nicht jeder Arbeitnehmer kann komplett von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Aber es gibt für alle Möglichkeiten, die Vorteile einer privaten Krankenabsicherung trotzdem zu nutzen.

 

Private Krankenversicherungs-Policen warten im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel mit besseren Leistungen auf. Doch nur Arbeitnehmer deren Bruttoeinkommen dauerhaft über einer gesetzlich festgelegten Grenze, der sogenannten Versicherungspflichtgrenze liegt, können vollständig von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Allerdings gibt es auch für alle anderen Arbeitnehmer Wege, um von den Vorzügen einer privaten Krankenabsicherung zu profitieren.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zahlt nur eine medizinische Versorgung, die gemäß dem Fünften Sozialgesetzbuch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Während die Leistungen der GKV nach Vorgaben des Fünften Sozialgesetzbuchs in Richtlinien geregelt sind, können die der privaten Krankenversicherung (PKV) vom privaten Krankenversicherer und seinem Versicherungskunden vereinbart werden.

 

Je nach Vertragsgestaltung der privaten Krankenversicherungs-Police kann der Leistungsumfang um einiges höher sein als bei der GKV. Mögliche Vorteile für PKV-Versicherte gegenüber GKV-Versicherten sind beispielsweise eine freie Arzt- und Krankenhauswahl, eine deutlich bessere Kostenerstattung für Medikamente, Zahnersatz und Heilmittel sowie eine komfortablere Unterbringung bei einer stationären Behandlung.

 

Wer zur privaten Krankenversicherung wechseln kann

Selbstständige, Freiberufler, Beamte und Studenten können, bis auf wenige Ausnahmen, unabhängig von einer Einkommensgrenze von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Für Arbeitnehmer ist ein derartiger Wechsel nur möglich, wenn ihr Bruttoeinkommen dauerhaft über der sogenannten Versicherungspflichtgrenze liegt. Entsprechend der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 wurde die Versicherungspflichtgrenze von bisher 56.250 Euro im Jahr 2016 auf 57.600 Euro für das Jahr 2017 angehoben.

 

Das Ende der gesetzlichen Versicherungspflicht tritt erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ein Arbeitnehmer, der am Ende des Jahres 2016 einen Bruttojahresverdienst von mehr als 56.250 Euro hatte und der auch in 2017 mehr als die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze von 57.600 Euro übersteigt, kann im Laufe des Jahres 2017 in die private Krankenversicherung wechseln.

 

Wer seinen Job wechselt und voraussichtlich deshalb in den nächsten zwölf Monaten über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. bereits zum Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses wechseln. Zum Bruttojahresverdienst, um die Versicherungspflichtgrenze zu erreichen, zählen neben dem Grundgehalt regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Nicht dazu zählen Fahrtkostenersatz, Familienzuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen.

 

Besserer Schutz für gesetzlich Krankenversicherte

Doch auch wer weiter in der GKV bleibt oder bleiben muss, kann von den besseren Leistungen der PKV profitieren, wenn er eine entsprechende private Krankenzusatzpolice abschließt. Solche Policen werden von den privaten Krankenversicherern für den stationären und den ambulanten Bereich sowie für Behandlungen beim Zahnarzt als Ergänzung zur GKV angeboten.

 

Beispielsweise übernimmt die GKV nur Kosten für eine Amalgamfüllung bei Backenzähnen. Je nach Vereinbarung zahlt dagegen eine private Krankenzahnzusatz-Police auch ein teureres, langlebigeres Gold- oder Keramikinlay.

 

Je nach Vereinbarung in der PKV-Police ist auch die Übernahme von Mehrkosten für Medikamente, homöopathische Behandlungen sowie für Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte, welche die gesetzliche Krankenkasse nur teilweise oder gar nicht zahlt, möglich. Zudem werden von der GKV nur Leistungen übernommen, die durch einen Arzt oder ein Krankenhaus mit Kassenzulassung erbracht werden. Bei der PKV steht dem Patienten oft ein freies Arzt- und Krankenhauswahlrecht zu, er kann sich somit auch von einem Privatarzt und/oder in einer Privatklinik behandeln lassen.

 

Während gesetzlich Krankenversicherte bei einer notwendigen stationären Behandlung nur Anspruch auf eine Unterbringung in einem Mehrbettzimmer haben, übernimmt eine private Krankenversicherung, wenn in der Police vereinbart, die Kosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer. Detaillierte Informationen zur privaten Krankenversicherung, zu Krankenzusatzpolicen und zum Wechsel von der GKV zur PKV können beim Versicherungsvermittler erfragt werden.

 

 

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