Wenn der Kontoinhaber stirbt: Was geschieht mit dem Bankkonto?

BankenverbandBeim Todesfall einer nahestehenden Person denkt man nicht unbedingt als erstes an das Konto des Verstorbenen. Dabei ist dies ein wichtiges Thema für diejenigen, die sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmern.

Wie geht es also mit dem Konto weiter bis sich die Erben „melden“? Welchen Unterschied macht es aus, ob der oder die Verstorbene das Konto allein geführt oder ein Gemeinschaftskonto geführt oder eine Vollmacht erteilt hat?

Verstirbt ein Kontoinhaber, werden Banken nicht automatisch, beispielsweise durch das Nachlassgericht oder Einwohnermeldeamt, über den Tod informiert. Deswegen ist es wichtig, dass Sie als Angehöriger, Erbe oder Bevollmächtigte der Bank den Todesfall mitteilen. Dafür brauchen Sie als Nachweis die Sterbeurkunde.

Was ist mit den Rechnungen?

Weiß die Bank vom Tod der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es weitergeht. Grundsätzlich besteht das Konto erst einmal unverändert fort. Auf die Erben gehen die Rechte und Pflichten aus dem Konto-/Depotvertrag über. Gegenüber der Bank ist die erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.

Bis dahin kann man als Angehöriger oder auch als Erbe bis zum Nachweis der Berechtigung nicht ohne weiteres von diesem Konto Rechnungen begleichen, auch wenn sie durch den Verstorbenen entstanden sind.

Alleiniger Kontoinhaber: Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt

War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber und hat die Bank Kenntnis von dessen Tod erlangt, sperrt sie den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt.

Die Bank führt weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein. Eingestellt werden diese Zahlungen erst dann, wenn sie von den hierzu Berechtigten widerrufen werden.

Bankvollmacht hilft bei Nachlasskonto

Wenn Sie eine Bankvollmacht für das Konto des Verstorbenen haben, können Sie auch über dessen Tod hinaus die finanziellen Angelegenheiten regeln. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern sie bleibt für die Erben des verstorbenen Kontoinhabers in Kraft.

Sie können allerdings nur die Bankgeschäfte fortführen, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt werden. In der Regel können Sie beispielsweise Überweisungen tätigen, Bargeld abheben, Rechnungen bezahlen oder Wertpapiere des Verstorbenen verkaufen. Insbesondere können Sie keine Kredite für den Verstorbenen aufnehmen. Ihre Handlungen innerhalb der Ihnen eingeräumten Vertretungsmacht wirken für und gegen die Erben.

Die Erben haben jedoch das Recht des Widerrufs der Ihnen erteilten Vollmacht. Wird die Vollmacht nur von einem Miterben widerrufen, bleibt die Vollmacht gültig. Sie können dann von der Vollmacht nur noch mit dem widerrufenden Erben gemeinsam Gebrauch machen. Ihre Vertretungsbefugnis für die übrigen nicht widerrufenden Miterben bleibt bestehen.

 

 

Gemeinschaftskonto: keine Einschränkungen

Haben Sie mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt, behalten Sie auch nach dessen Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto und können die Finanzen grundsätzlich weiter wie bisher regeln. Der Tod eines Kontoinhabers führt hier nicht zu einer Sperrung des Kontos. Vielmehr sind jetzt die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetretenen Erben Mitinhaber des Gemeinschaftskonto.

Wichtig: Jeder (Mit-)Erbe kann die Einzelverfügungsbefugnis jederzeit allein widerrufen. Jede Verfügung über das Gemeinschaftskonto bedarf dann der Mitwirkung des betreffenden widerrufenden Erben. Widerrufen sämtliche Erben die Einzelverfügungsbefugnis, wird aus einem Oder-Konto ein Und-Konto. Das bedeutet, dass Sie als Kontoinhaber nur gemeinsam mit allen Erben über das Konto verfügen können.

Spezialfall: Beerdigungskosten

Oft sind die Beerdigungskosten ein großer finanzieller Posten, der zeitnah zu stemmen ist. In der Regel können die Beerdigungskosten auch in der Zwischenzeit vom Konto des Verstorbenen gezahlt werden, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen im Original bei der Bank einreichen. Natürlich muss auch ausreichend Geld auf dem Konto vorhanden sein.

Wer erbt das Guthaben auf dem Konto?

Der oder die Erben. War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, treten die Erben – zu denen unter Umständen auch Sie als Kontobevollmächtigter zählen können – gemeinschaftlich an die Stelle des Verstobenen. Einem vom verstorbenen Kontoinhaber Bevollmächtigten steht das Guthaben nicht zu – er kann zwar im Rahmen seiner Vertretungsmacht hierüber verfügen, aber er vertritt jetzt den Erben oder die Erben:

Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben gemeinschaftlich an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers. Wenn Sie also Mit-Kontoinhaber sind, steht Ihnen auch bei weiteren Erben nicht das gesamte Kontoguthaben zu. Der dem verstorbenen Kontoinhaber zustehende Teil des Guthabens ist vielmehr Teil des Nachlasses bzw. der Erbmasse des Verstorbenen.

Tipps: Woran Sie denken sollten

Unterlagen, die Sie bereithalten sollten

Informieren Sie die kontoführenden Institute über den Tod. Hierfür brauchen Sie die Sterbeurkunde als amtlichen Nachweis des Todesfalls. Die Sterbeurkunde können Sie beim zuständigen Standesamt beantragen.

Der oder die Erben haben ihre erbrechtliche Berechtigung gegenüber dem Institut in geeigneter Weise nachweisen. Dies kann abhängig vom Einzelfall zum Beispiel in Form eines Erbscheins oder ein eröffnetes oder notarielles Testament erfolgen.

Postmortale Vollmacht schon zu Lebzeiten abschließen

Wenn Sie schon wissen, dass Sie den Nachlass regeln werden, eine Bankvollmacht jedoch nicht in Betracht kommt, überlegen Sie bereits zu Lebzeiten gemeinsam, ob Sie eine Vollmacht für den Todesfall abschließen wollen. Eine solche Vollmacht dient der Fürsorge für den Nachlass und die Erben. In der Praxis wird sie häufig als „Übergangslösung“ erteilt, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank zu überbrücken.

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