Württembergische – Bausparen heute ist Zwecksparen


1. Was ist Bausparen?


Württembergische Versicherung:
Bausparen ist die bedeutendste Form des Zwecksparens in Deutschland. Dabei werden Sparbeträge angesammelt mit der Absicht, diese – wenn sie eine gewisse Höhe erreicht haben – für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Beim Bausparen ist dies in der Regel die

wohnwirtschaftliche Verwendung

der Bausparmittel – etwa für Neubau, Kauf, Umbau und Modernisierung von Immobilien. Bausparen ist kollektives Sparen in einer Bauspargemeinschaft. Die Bausparkasse übernimmt dabei die Funktion des Verwalters, der Spargelder annimmt und Bauspardarlehen ausgibt. Im Gegensatz zu anderen Kreditinstituten entsteht so ein geschlossenes Finanzierungssystem, das unabhängig von den schwankenden Kapitalmärkten ist.


2. Die gesellschaftliche und vermögenspolitische Bedeutung des Bausparens


Bausparen ist ein bedeutender Faktor der Wohnungsversorgung, der Eigentumsbildung und der persönlichen Altersvorsorge. Seit Ende des Zweiten Weltkrieges haben die deutschen Bausparkassen

mehr als 1.000 Milliarden Euro

für die Wohnungsfinanzierung zur Verfügung gestellt. Damit sind über 13 Millionen Wohnungen, darunter 9 Millionen Neubauten, unter Einsatz von Bausparmitteln mitfinanziert worden. Hinzu kommt eine Vielzahl von Finanzierungen, die für

Modernisierungs- und Renovierungsvorhaben

, für Um- und Ausbauten sowie für Baulandkäufe verwendet wurden. Auch die Zahl von rund 26 Millionen Bausparern zeigt, dass die Vorsorgeform in Deutschland fest verankert ist.


3. Wofür ist Bausparen geeignet und was sind seine Vorzüge?


Bausparen dient vorrangig zum Aufbau eines soliden Eigenkapitalstocks, welcher in vielfältige Finanzierungsmaßnahmen im Bereich von Haus und Wohnung eingebracht werden kann und diese oftmals erst ermöglicht. Bausparen trägt damit zugleich zu einer besonderen

Preis- und Stabilitätskultur in Deutschland

bei, die preislichen Übertreibungen auf den Immobilienmärkten entgegenwirkt. Dies ist in dem hohen Eigenkapitalanteil begründet, der in Deutschland traditionell dem Immobilienerwerb – vor allem durch Bausparen – vorgelagert ist. In Teilen des europäischen Auslands, wo diese konservative Form des Ansparens eher unbekannt ist, führten hingegen die überwiegend fremdfinanzierten Wohnungseigentumserwerbe in der jüngeren Vergangenheit zu

enormen Preisverzerrungen

bis hin zu Immobilienpreisblasen.

Neben seinen originären Produktvorteilen – z. B.

Zinssicherheit

, Flexibilität in der Spar- und Darlehensphase, kostenfreien Sondertilgungsmöglichkeiten des Bauspardarlehens – bietet das Bausparen weitere Pluspunkte. So kommen insbesondere

einkommensschwächere und junge Menschen

in den Genuss der attraktiven staatlichen Förderung des Bausparens durch Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage und vermögenswirksame Leistungen. Ihnen soll so der Weg hin zum Vermögensaufbau und zur privaten Altersvorsorge über selbstgenutztes Wohneigentum geebnet werden. Zu nennen ist hier ferner die

Riester-Förderung

des Bausparens, die weiten Bevölkerungsschichten offen steht.

Eine

unverzichtbare Stütze

ist das Bausparen im Besonderen für Renovierungs- /Sanierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand. Im Rahmen der von der Bundesregierung ausgerufenen Energiewende kommt gerade den privaten Immobilien und deren energetischer Sanierung eine Schlüsselrolle zu.

Zwei Drittel aller Baugelder

, die die privaten Bausparkassen ihren Kunden auszahlen, fließen inzwischen bereits in Maßnahmen an bestehenden Gebäuden. Wirksame Modernisierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung wie Dach- und Fassadendämmung, Austausch der Fenster oder veralteter Heizungsanlagen schlagen in der Regel mit einem Investitionsaufwand von bis zu 50.000 Euro zu Buche, was exakt der Größenordnung einer typischen Bausparfinanzierung entspricht. Der Bausparvertrag ist für derartige Finanzierungen

oftmals erste Wahl

, dient er doch vielen Eigenheimbesitzern als ideales Vorsorgeprodukt für zukünftig anfallende Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen.


4. Bausparen und die Finanzkrise


Das Bausparen hat als Folge der Finanz- und Schuldenkrise eine Renaissance erlebt. Das liegt vor allem daran, dass es im Gegensatz zu anderen Anlageformen gleichzeitig besonders

flexibel, transparent und besonders sicher

ist. Das rührt unter anderem daher, dass Bausparkassen laut Gesetz für die Bauspareinlagen ihrer Kunden nur sichere Anlageformen wählen dürfen und ein Ausfallrisiko nahezu ausgeschlossen ist.

Mit der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) soll insbesondere die Wirtschafts- und Wachstumsschwäche im Euro-Raum bewältigt werden. Die

Politik des billigen Geldes

geht aber zulasten der Sparer sowie derjenigen Anleger, die mit einem längeren Zeithorizont private Altersvorsorge zur Sicherung eines angemessenen Wohlstandsniveaus im Ruhestand betreiben. Betroffen sind auch die Finanzdienstleister wie Banken, Sparkassen oder Bausparkassen, da Kunden dieser Institute aus früheren Verträgen Zinszusagen haben, die sich schon seit geraumer Zeit am Markt nicht mehr erwirtschaften lassen. Zu Zeiten der Vertragsabschlüsse war eine solche lang anhaltende, historische Niedrigzinsphase für niemanden absehbar. Die Bausparkassen haben reagiert und ihre Tarife auf das

niedrige Zinsniveau angepasst

. So liegt der gebundene Sollzinssatz des Bauspardarlehens bei Wüstenrot derzeit bei nur

1,35 Prozent

, was den tiefsten, jemals durch die älteste deutsche Bausparkasse angebotenen Zinssatz darstellt.


5. Warum Bausparkassen Verträge kündigen


Bausparkassen sind von den Auswirkungen der Niedrigzinspolitik unmittelbar betroffen. Sie müssen die Spargelder ihrer Kunden in sicheren Anlageformen parken, soweit sie noch nicht für Bauspardarlehen herausgelegt werden. Dafür sind insbesondere

staatliche festverzinsliche Wertpapiere

gesetzlich zugelassen. Im Zuge der Niedrigzinspolitik der EZB sind die Erträge aus diesen Anlagen stark rückläufig. Dies schränkt die Leistungsfähigkeit der Bausparkollektive ein.

Vor diesem Hintergrund kündigen die Bausparkassen derzeit zum einen Verträge, deren Nutzung dem ursprünglichen Vertragszweck des Bausparens – der Erlangung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens – widerspricht. Diese Bausparverträge sind dadurch charakterisiert, dass deren Bausparguthaben die Bausparsumme übersteigt. Diese Verträge werden als

überspart oder voll bespart

bezeichnet. Dazu zählen Verträge, die schon alleine durch das Bausparguthaben in die Übersparung eingetreten sind, ebenso wie Verträge, bei denen ein vertraglicher Sonderzins bzw. Zinsbonus nach Maßgabe der den einzelnen Tarifen zugrundeliegenden Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) bei Feststellung der Übersparung berücksichtigt werden durfte.

Auch Wüstenrot beteiligt sich an dieser branchenüblichen Praxis, die mittlerweile allgemein anerkannt ist. Sofern die Bausparkasse durch die Übersparung der Verträge kein Bauspardarlehen mehr ausreichen kann, hält der Ombudsmann beim Verband der Privaten Bausparkassen – der als unabhängiger Schlichter die Interessen der Bausparer in Streitfällen gegenüber den Bausparkassen vertritt – eine

Auflösung des Bausparvertrags

und die Rückzahlung des Bausparguthabens an den Kunden durch die Bausparkasse mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten für zulässig. Die Rechtsgültigkeit dieser Vorgehensweise wird auch durch mehrere Gerichtsurteile (z.B. AG Frankfurt, AG Ludwigsburg, OLG Celle) untermauert.

Insgesamt haben die Bausparkassen die Gemeinschaft der Bausparer vor den negativen Auswirkungen der Niedrigzinspolitik zu bewahren. Zum Schutz des Bausparkollektivs werden daher zum anderen Verträge aufgelöst, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind und nicht mehr dem

Zweck des Bausparens

entsprechen. Auch Wüstenrot beteiligt sich an dieser Praxis und hat Kunden mit diesen Verträgen im Januar 2015 angeschrieben mit dem Hinweis, dass diese Verträge zum 24. Juli 2015 aufgelöst werden. Es handelt sich dabei lediglich um rund ein Prozent aller Wüstenrot-Kunden. Wüstenrot schließt sich damit dem Vorgehen anderer Bausparkassen an.

Die Vertragsauflösung erfolgt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach sind auch Bausparverträge in der Sparphase als Sonderform des bürgerlich-rechtlichen Darlehens nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündbar. Maßgeblich ist in diesem

Zusammenhang die Zuteilungsreife des Bausparvertrags

. Diese Voraussetzungen liegen bei diesen Verträgen vor, da seit der erstmaligen Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen sind und die Kunden das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen haben. Bestätigt wird diese Rechtsposition durch insgesamt fünf Urteile der Gerichte LG Mainz (Az. 5 O 1/14, Az. 5 O 128/14 und Az. 6 O 106/14), LG Aachen (Az. 10 O 404/14) und LG Hannover (Az. 14 O 55 /15) sowie durch einen Ombudsspruch des Ombudsmanns der Öffentlichen Banken.


Redaktionstipp:

ARAG – Soziale Netzwerke unter Beschuss

.

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