12 Steuertipps für Erbengemeinschaften

Deutsches Institut für AltersvorsorgeNur etwa 20 Prozent aller Erben sind Alleinerben.

Die große Mehrheit findet sich in einer Erbengemeinschaft mit zwei und mehr Erben wieder.

Sie quält vor allem eine Frage:

 

„Wann fallen Erbschaftsteuern oder andere Steuerarten an und wer muss sie zahlen“, stellt Manfred Gabler, Geschäftsführer der Weilheimer Firma ErbTeilung, fest.

 

Er kennt diese Fragen aus eigener Erfahrung, denn sein Unternehmen hilft Miterben aus Erbengemeinschaften, möglichst schnell und effizient an ihren Erbanteil zu gelangen.

Dabei spielen auch steuerliche Fragen eine Rolle.

 

„Grundsätzlich muss man dazu wissen, dass Erbengemeinschaften selbst mangels Rechtsfähigkeit nicht steuerpflichtig sind. Die Erbschaftsteuer fällt deshalb bei jedem Erben an“, so Gabler.

 

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt nach der bekannten Faustregel vom Steuerwert des Nachlasses, der Erbquote des Miterben sowie dessen persönlichen steuerlichen Bedingungen ab.

So steht Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu, Kindern 400.000 Euro und Enkelkindern 200.000 Euro.

Wichtig zu wissen: Liegt der Wert der eigenen Erbquote nicht über dem jeweiligen Freibetrag, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Um Erben in Erbengemeinschaften unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu ersparen, hat die Firma ErbTeilung 12 Steuertipps zusammengestellt.

 

Steuertipp Nr. 1: Erben müssen das Finanzamt informieren

Zunächst muss der einzelne Erbe das Finanzamt über die Erbschaft informieren – und zwar in einem formlosen Schreiben innerhalb von drei Monaten ab dem Erbfall.

Wichtig zu wissen: Auch die Freibeträge entbinden einen Erben oder eine Erbin nicht von ihrer Pflicht, das zuständige Finanzamt über die Erbschaft oder Schenkung in Kenntnis zu setzen.

Unterlässt man die Mitteilung an das Finanzamt, kann das unter Umständen unangenehme Folgen haben.

Schlimmstenfalls kann der Fiskus ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder versuchter Steuerhinterziehung einleiten.

Das Verschweigen einer Erbschaft hat auch deshalb keinen Sinn, weil das Finanzamt in jedem Fall Kenntnis von einem Todesfall erhält – über das Standesamt, das Nachlassgericht, den Notar oder über Banken und Versicherungen, die nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung dazu verpflichtet sind, dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers Konten, Schließfächer, Versicherungen etc. zu melden.

 

Steuertipp Nr. 2: Steuerliche Meldepflicht kann entfallen

Gleichwohl gibt es Fälle, in denen man auf die Meldung an das Finanzamt verzichten kann. Zum Beispiel dann, wenn ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar das Testament eröffnet.

Anders verhält es sich, wenn zum Vermögen Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.

In diesen Fällen müssen sich die Erben beim Finanzamt melden.

Eine Mitteilung an den Fiskus ist hingegen nicht nötig, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. Darunter fällt auch die Immobilienübertragung.

 

Steuertipp Nr. 3: Steuererklärungen für den Verstorbenen abgeben

Am Ende des Lebens schwinden die Kräfte. Viele Menschen verlieren im Alter auch den Überblick über die eigenen Finanzen.

Haben sie keinen Steuerberater oder hat dieser keinen entsprechenden Auftrag erhalten, bleiben auch die Steuern liegen oder der Erblasser vergisst steuerrelevantes Auslandsvermögen.

Für die Erben wichtig zu wissen: Die Einkommensteuererklärungen sind von den Erben auch für den verstorbenen Erblasser abzugeben, falls er dies selbst nicht mehr in die Wege leiten konnte.

 

Steuertipp Nr. 4: Das Finanzamt fordert nicht immer eine Erbschaftsteuererklärung

Wer die Erbschaft an das Finanzamt meldet, muss nicht gleich Erbschaftsteuern zahlen, sondern erst dann, wenn das Finanzamt den Erben dazu auffordert.

Zunächst prüft der Fiskus den Sachverhalt, sobald er die Mitteilung vorliegen hat.

Zeigt sich hierbei, dass der Wert der Erbschaft oder auch Schenkung unter dem Steuerfreibetrag liegt, fordert das Finanzamt zumeist keine Erbschaftsteuererklärung.

Verlangt das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung, beträgt die Frist zur Abgabe mindestens einen Monat.

Durch einen entsprechenden Antrag vor Fristende können Erben die Frist verlängern.

Insgesamt sollten die Erben und ihre Berater darauf achten, dass die Fälligkeit der Steuern zeitlich synchron läuft mit der Auflösung der Erbengemeinschaft.

Der Grund: Falls die Steuerlast fällig wird, bevor die Erbengemeinschaft aufgelöst wurde, kann es finanziell plötzlich sehr kritisch für den einzelnen Erben werden.

Deshalb ist es wichtig, die Steuerfristen voll auszuschöpfen und gegebenenfalls gegen entsprechende Steuerbescheide Rechtsmittel einzulegen, um so die Zahlung hinauszuschieben.

Notfalls muss man einen Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag stellen.

 

Steuertipp Nr. 5: Keine Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Immobilie durch Erben

Normalerweise werden Nachlassimmobilien veräußert und der Erlös nach Ausgleich der Nachlassschulden des Verstorbenen unter den Miterben gemäß ihren Erbquoten geteilt.

Doch oft übernehmen ein oder mehrere Miterben die Immobilie gegen Ausgleichszahlung an die übrigen Erben.

Bei den Beteiligten ist dann die Sorge groß, dass aufgrund der Übertragung der Immobilie Grunderwerbsteuer anfällt.

Diese Sorge ist unberechtigt.

Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen.

 

Steuertipp Nr. 6: Spekulationsfrist beachten

Neben Erbschaft- und Grundsteuer kann der Verkauf einer Immobilie durch eine Erbengemeinschaft auch einkommensteuerrechtliche Konsequenzen haben.

Zum Beispiel dann, wenn der Verkauf vor Ablauf der geltenden Spekulationsfrist von zehn Jahren erfolgt.

Für die Fristberechnung kommt es nicht auf den Tag des Erbfalls, sondern den Tag des Erwerbs durch den Erblasser an. Mit anderen Worten: Die Spekulationsfrist beginnt mit dem Erbfall nicht neu zu laufen.

Wichtig zu wissen: Die 10-jährige Spekulationsfrist gilt, wenn der Erblasser die Immobilie vermietet hatte.

Bei weniger als zehn Jahren wird die Wertsteigerung der Immobilie im Vergleich zum Erwerbspreis versteuert.

Bei Selbstnutzung der Immobilie durch den Erblasser gilt eine verkürzte Frist von zwei Jahren nach dem Kauf.

Da die Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren erheblich waren, ist es grundsätzlich ratsam, die Immobilie so lange zu behalten, bis die Spekulationsfrist abgelaufen ist.

Ansonsten muss der Veräußerungsgewinn versteuert werden.

 

Steuertipp Nr. 7: Steuerprivileg für Familienheim

Ein vom Erblasser bis zum Tode selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das sogenannte Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird.

Sind die Erben Kinder oder Enkel, ist die Steuerbefreiung auf eine maximale Wohnfläche von 200 qm begrenzt.

Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Beachte: Die Steuerbefreiungen für weiter genutzte Wohnimmobilien erhalten nur die Erben, die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft tatsächlich die Immobilie weiter bewohnen.

 

Steuertipp Nr. 8: Einkommensteuern aus Mieteinnahmen und Unternehmensgewinnen

Falls aus der geerbten Immobilie Mieteinnahmen fließen, die die Ausgaben übersteigen, fallen für die Erben der Eigentümergemeinschaft Einkommensteuern an – und zwar entsprechend der eigenen Erbquote.

Dasselbe gilt für Gewinneinkünfte eines zur Erbengemeinschaft gehörenden Betriebes.

Bei drei Erben muss zum Beispiel jeder 33,3 Prozent der Gewinne versteuern.

Für diese Einkünfte gibt die Erbengemeinschaft eine „Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte“ ab.

Dadurch kann das Finanzamt den individuellen Anteil an den Einkünften in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

 

Steuertipp Nr. 9: Die Grundsteuer kann ein Erbe allein zahlen

Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, die mehrere Personen erben, bilden sie eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft.

Das heißt, dass alle Erben zu Eigentümern der geerbten Immobilie werden.

Die hinterlassene Immobilie wird also nicht aufgeteilt.

Vielmehr gehört jedem Erben das gesamte Objekt und nicht nur ein Bruchteil davon.

Damit wird jeder Erbe Gesamtschuldner und kann vom Finanzamt zur Entrichtung der gesamten Grundsteuer herangezogen werden oder diese freiwillig zahlen.

Die Erben teilen dann im Innenverhältnis die Steuer unter sich auf.

 

Steuertipp Nr. 10: Erbschaftsteuer beim Erbteilsverkauf nicht vergessen

Jeder Miterbe in der Erbengemeinschaft kann seinen Erbteil jederzeit verkaufen, ohne dazu der Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Erben zu bedürfen.

Wird der Erbteil verkauft und gehört zum Nachlass Grundeigentum, löst der Verkauf eines Miterben an einen anderen Miterben keine Grunderwerbsteuer aus, wohl aber der Verkauf an einen Dritten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG).

Zahlt der Erbe die Erbschaftsteuer nicht, haftet der Käufer mit dem erworbenen Erbteil für die entstandene Steuerschuld (§ 20 Abs. III GrEStG).

Wird der Erbteil verschenkt, haftet der Empfänger in Höhe des Wertes der Zuwendung persönlich für die Erbschaftsteuer (§ 20 Abs. V GrEStG).

 

Steuertipp Nr. 11: Vorsicht bei Lebensversicherungen im Nachlass

Werden mit dem Tod des Erblassers Lebensversicherungen fällig, muss unterschieden werden, ob die Versicherungssumme zum Nachlass der Erbengemeinschaft gehört oder nicht.

Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser selbst Versicherungsnehmer war und kein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde.

Mit der Auszahlung der Versicherungssumme fallen bei den Erben Erbschaftsteuern an, soweit die Freibeträge ausgeschöpft sind.

Wird die Versicherungssumme dagegen an eine im Versicherungsvertrag genannte bezugsberechtigte Person ausgezahlt, handelt es sich juristisch gesehen um eine Schenkung unter Lebenden.

Dann ist keine Erbschaftsteuer fällig, wohl aber unter Umständen Schenkungsteuer.

 

Steuertipp Nr. 12: Bei Steuerhinterziehung des Erblassers kennt der Staat keine Gnade

Wer als Erbe nach dem Tod des Erblassers Mitglied einer Erbengemeinschaft wird, den erwarten mitunter auch böse Überraschungen.

Eine davon können Steuernachforderungen des Fiskus sein, weil der Erblasser zum Beispiel Steuern hinterzogen hat.

Zum Hintergrund: Die Erben treten in die steuerrechtliche Rechtsposition des Erblassers ein und schulden die Steuern als Gesamtschuldner.

Der Fiskus kann sich also einen Erben aussuchen, von dem er die gesamten nachzuzahlenden Steuern verlangt.

Die übrigen Erben sind dann allerdings intern zum Ausgleich verpflichtet.

Außerdem kann die Steuer als Nachlassschuld auf das Nachlassvermögen beschränkt werden.

Das ändert aber zunächst nichts daran, dass sich die Erben die Steuerhinterziehung grundsätzlich zurechnen lassen müssen.

Vor allem kann sich das erst sehr spät herausstellen, weil die Steuerfestsetzungsfrist für das Finanzamt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt.

Ohne einen erfahrenen Erb- und Steuerrechtsexperten wird es für von Steuerhinterziehung betroffene Erben schwer, sich bestmöglich zu verteidigen.

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