Girokonto für Paare: Gemeinsame Kasse oder getrennt?

CreditEuropeBank: Über 80 Prozent der in Deutschland lebenden Paare nutzen ein gemeinsames Girokonto. Doch alles in einen Topf werfen, das wollen nur die wenigsten. Laut einer Forsa-Umfrage besitzt ein Drittel der Eheleute sowohl ein gemeinsames als auch ein eigenes Girokonto.

 

Bei den Jüngeren unter 35 Jahren hat sogar fast jeder Zweite gemeinsame und eigene Konten. Dabei hat das Gemeinschaftskonto unbestrittene Vorteile: Es ist effektiv, schafft Vertrauen und ermöglicht einen schnellen Überblick über die Finanzen. Die einzelnen Haushaltsrechnungen müssen nicht mühselig auseinander dividiert und separat überwiesen werden, sondern werden einfach aus der Gemeinschaftskasse beglichen.

 

So funktioniert das Gemeinschaftskonto

Wie der Name schon sagt, teilen sich bei einem Gemeinschaftskonto mehrere Personen ein Girokonto. Die Anzahl der Personen und deren Beziehung untereinander, spielen dabei keine Rolle. Sowohl verheiratete als auch unverheiratete Paare, eingetragene Lebenspartnerschaften sowie größere Personengruppen können ein Girokonto als Gemeinschaftskonto führen.

 

Und-Konto bzw. Oder-Konto – Wo ist der Unterschied?

Gemeinschaftskonten gibt es in zwei Ausführungen: als Und-Konto und als Oder-Konto. Der entscheidende Unterschied liegt in die Verfügungsgewalt. Bei einem Und-Konto können die Kontoinhaber sämtliche Bankgeschäfte wie Überweisungen, Daueraufträge oder die Erteilung von Lastschriften nur in gegenseitigem Einvernehmen durchführen.

 

Jeder Verfügungsberechtigte muss der Transaktion zustimmen. Nicht so bei einem Oder-Konto. Hier kann jeder Kontoinhaber eigenständig agieren und Bankgeschäfte vornehmen. Lediglich die Auflösung des Girokontos und die Erteilung von Kontovollmachten an Dritte bedarf der Zustimmung aller Partner.    

 

Oder-Konto haftet wechselseitig

Das Oder-Konto ist aufgrund der leichteren Handhabung die gängigste Form des Gemeinschaftskontos. Dabei sollten Paare aber wissen, dass diese Konto-Art wechselseitige Schuldenhaftung bedingt. Wird das Oder-Konto von einem Partner bis zum Anschlag ausgereizt, muss auch der andere Partner für die Miesen gerade stehen. Liegt ein Pfändungsbeschluss gegen einen Kontoinhaber vor, wird das gesamte Guthaben auch gegen den Willen des anderen Partners eingezogen.

 

Beim einem Und-Konto sieht die Sache anders aus: Wird das Und-Konto gepfändet, darf der betreffende Kontoinhaber nicht mehr an das Girokonto heran. Das Problem: Da alle Transaktionen, auch Geldabheben, nur gemeinschaftlich erfolgen dürfen, ist faktisch kein Zugriff mehr auf das Konto möglich.

 

Der Ausweg für die nicht betroffenen Kontoinhaber: Sie müssen den Nachweis einer sogenannten Bruchteilsgemeinschaft führen. Gelingt dies, wird nicht automatisch das gesamte Vermögen gepfändet, sondern nur der Teil, gegen den ein Pfändungsbeschluss vorliegt. 

 

Steuerfalle beachten

Aus steuerlicher Sicht kann es problematisch werden, wenn einer der Kontoinhaber eine größere Zahlung erhält und das Geld auf das Gemeinschaftskonto überweist. Beim Oder-Konto geht der Fiskus davon aus, das über eine Einzahlung zum Beispiel aus einer Lebensversicherung alle Kontoinhaber zu gleichen Teilen verfügen dürfen.

 

Damit besitzen auch diejenigen, die nichts eingezahlt haben, plötzlich ein kleines Vermögen. Sind die Beträge hoch, kann Schenkungssteuer anfallen. Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften sind fein raus, denn sie genießen einen hohen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Nicht so Geschwister und unverheiratete Kontoinhaber. Sie verfügen nur über einen Freibetrag von 20.000 Euro. Bei größeren Geldbeträgen fällt ziemlich schnell Schenkungssteuer an, und zwar bis zu 43 Prozent!

 

 

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