Sicher ist sicher: Darum ist eine Vollmacht für Bankgeschäfte sinnvoll

BankenverbandViele Ereignisse im Leben lassen sich nicht voraussehen. Dennoch muss man sich seinem Schicksal nicht fatalistisch hingeben, sondern kann in vielerlei Hinsicht Vorsorge treffen. Etwa für den Fall, dass man sich infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht mehr selbst um seine Bankgeschäfte kümmern kann.

Hier ist es ratsam eine Person seines Vertrauens vorsorglich mit einer „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ auszustatten, damit diese im Notfall für einen selbst handeln kann.

 

 

Angehörige im Notfall nicht automatisch bevollmächtigt

Was viele nicht wissen: Angehörige sind im Notfall nicht automatisch berechtigt, die Vermögensangelegenheiten eines hilfsbedürftigen Familienmitglieds zu regeln. Liegt keine entsprechende Vollmacht vor, wird nach dem Willen des Gesetzgebers sofern erforderlich gerichtlich ein Betreuer für den Hilfsbedürftigen bestellt.

Hier hilft die von Banken angebotene Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht. Man kann die Person, die einem im Ernstfall vertreten soll – z.B. Angehörige oder Freunde – selbst bestimmen.

So wird die Vollmacht erteilt

Wer mehrere Konten bei verschiedenen Banken hat, muss für jedes Konto eine eigene Vollmacht erteilen, wenn der Bevollmächtigte über alle diese Konten verfügen soll. Um eine solche „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ abzuschließen, sollte man sich an die jeweilige Bank wenden und zusammen mit der Vertrauensperson, der die Vollmacht erteilt werden soll, die Bank gemeinsam aufsuchen.

Zweifel an der Vollmacht können so ausgeschlossen werden. Die Bank ist zudem gesetzlich verpflichtet, den zu Bevollmächtigenden durch Personalausweis oder Reisepass zu identifizieren.

Wer sein Konto bei einer Direktbank hat, bekommt das notwendige Formular in der Regel online zur Verfügung gestellt. Dieses muss dann ausgefüllt und unterzeichnet an die Bank zurückgesendet werden. Die auch hier erforderliche Identitätsprüfung des Bevollmächtigten erfolgt dann beispielsweise mit Hilfe eines Postident-Verfahrens.

Umfang der Vollmacht 

Eine Bankvollmacht bezieht sich ausschließlich auf Bankgeschäfte, die im Rahmen der Konto- und Depotführung erledigt werden sollen. Sie ist von einer allgemeinen Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, mit der bei Bedarf eine Person zu Vertretung in anderen Angelegenheiten (z. B. im Bereich der Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit) bevollmächtigt werden kann.

Eine Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht ist keine Generalvollmacht, sondern berechtigt nur zur Durchführung der in der Vollmacht aufgeführten Bankgeschäfte. Hierzu zählt:

  • Bargeld abheben,
  • Überweisungen tätigen,
  • Kundenkarte für sich beantragen,
  • Kredite in Anspruch nehmen, die dem Vollmachtgeber als Kontoinhaber eingeräumt wurden
  • für den Kontoinhaber bestimmte Mitteilungen und Erklärungen der Bank (z.B. Abrechnungen oder Kontoauszüge) entgegennehmen und anerkennen und
  • den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren (ausgenommen sind Finanztermingeschäfte) und Devisen des Vollmachtgebers tätigen.

Der Bevollmächtigte ist unter anderem nicht berechtigt neue Kreditverträge für den Kontoinhaber abschließen, Termingeschäfte vornehmen (Börsen- und Devisentermingeschäfte) oder Untervollmachten an Dritte zu erteilen.

Widerruf jederzeit möglich

Ist die Vollmacht einmal abgeschlossen, heißt dies nicht, dass man dies nicht auch wieder rückgängig machen könnte. Wer das Vertrauen in seinen Bevollmächtigten verliert, kann sie jederzeit widerrufen. Die Vollmacht gilt über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Verstirbt der Kontoinhaber, können die Erben die Vollmacht widerrufen.

Wichtig: Eine Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt der Unterschrift und nicht erst, wenn der Kontoinhaber beispielsweise krankheitsbedingt nicht mehr seine Bankgeschäfte erledigen kann. Das Risiko eines Vollmachtmissbrauchs trägt grundsätzlich der Kontoinhaber. Daher ist es von großer Bedeutung, eine Person mit den eigenen Bankgeschäften zu betrauen, zu der man besonderes Vertrauen hat.

 

 

Mit Zusatzvereinbarung am Onlinebanking teilnehmen

Tipp: Wer für den Kontoinhaber im Notfall handeln will, kann über eine Zusatzvereinbarung mit der Bank am Onlinebanking teilnehmen. So können die Bankgeschäfte für den Hilfsbedürftigen auch bequem von zu Hause aus erledigt werden. Bei Direktbanken wird mit der Vollmachtserteilung in der Regel auch direkt die Nutzung des Onlinebankings vereinbart.

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