Strengere Regeln für den Versorgungsausgleich

Deutsches Institut für AltersvorsorgeFür den Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten gelten ab sofort höhere Anforderungen. Zu diesem Fazit kommt das Beratungsunternehmen Willis Towers Watson Deutschland.

Anlass für diese Feststellung ist das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dieser Angelegenheit (Az.: 1 BvL 5/18). In dem Verfahren ging es um die externe Teilung von betrieblichen Versorgungsanwartschaften beziehungsweise betrieblichen Versorgungsleistungen.

Diese sind nach einer Scheidung zwischen den ehemaligen Ehepartnern aufzuteilen. Das kann auf zwei Wegen geschehen. Zum einen durch eine interne Teilung. In diesem Fall muss der Versorgungsträger, bei dem ein auszugleichendes Versorgungsanrecht besteht, einen eigenständigen Vertrag einrichten und diesen dann bis zum Ende der Laufzeit verwalten.

 

 

Nachteile bei externer Teilung

Die interne Teilung sieht das Gesetz als die regelmäßige Lösung vor. Die externe Teilung ist die Ausnahme von dieser Regel. Bei ihr stellt der Versorgungsträger nur den Kapitalwert, auf den der Ausgleichsberechtigte Anspruch hat, zur Anlage bei einem anderen Versorgungsträger zur Verfügung. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen für Personen, die nie bei ihnen beschäftigt waren, jahrzehntelang einen Betriebsrentenvertrag führen müssen.

Da aber das Kapital bei dem anderen Versorgungsträger zu anderen Bedingungen angelegt wird, entbrannte eine Auseinandersetzung, inwieweit daraus entstehende Benachteiligungen dem Ausgleichsberechtigten zuzumuten sind.

Zulässig ja, aber unter Bedingungen

Das Urteil des Gerichtes dazu: Die externe Teilung ist verfassungskonform und damit auch weiter zulässig. Aber: Gegenüber einer internen Teilung darf der oder die Versorgungsberechtigte höchstens zehn Prozent an Versorgungsleistung einbüßen. Diese Vorgabe macht nunmehr eine Vergleichsberechnung erforderlich, wenn ein Unternehmen die externe Teilung vornehmen will.

Wird bei diesem Vergleich die Zehn-Prozent-Marke überschritten, stehen zwei Auswege zur Verfügung. Der Arbeitgeber teilt entweder die Versorgungsleistung oder -anwartschaft intern und richtet einen zweiten Vertrag ein oder stockt den Ausgleichswert bis zur Untergrenze auf.

Offene Fragen bei der Berechnung

Willis Towers Watson hat zur Unterstützung der Unternehmen in Auswertung des Urteils ein Ablaufschema entwickelt, das Entscheidungen für die Art der Teilung erleichtert. Damit sind aber längst noch nicht alle Unklarheiten aus der Welt. Das Beratungsunternehmen macht auf mehrere Herausforderungen in der Praxis der Berechnungen aufmerksam.

Sie treten zum Beispiel auf bei der Ermittlung der Rente, die sich bei der fiktiven internen Teilung ergeben hätte. Wie kommen die Unternehmen zu gerichtsfesten Zahlen, wenn sie bei der Berechnung des Ausgleichswertes nicht den Stichtag Ehezeitende ansetzen, sondern sich auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rechtskraft erhält?

Der Aufwand für die Unternehmen steigt weiter

Wie wird umgerechnet, wenn das ausgleichende Unternehmen nur eine Kapitalzahlung vorsah, der neue Versorgungsträger aber eine Rente zahlt? Die Aufgabe, dafür einen Umrechnungsmechanismus zu entwickeln, liegt nach Meinung von Willis Towers Watson formal beim Gericht, das über den Versorgungsausgleich entscheidet. Nichtsdestotrotz empfiehlt das Beratungsunternehmen den Arbeitgebern, dabei auch inhaltlich darauf zu achten, dass faire Maßstäbe gelten. Anders gesagt: Sie sollten sich auch Gedanken über eine Umrechnung machen.

Die Auseinandersetzungen über den Versorgungsausgleich gehen also weiter. Er hat schon vor diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Unternehmen viel zusätzlichen Aufwand beschert. Nach der jüngsten Entscheidung steigt dieser noch mal ein ganzes Stück an.

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