Termfix kann fix in eine Steuerfalle führen

Deutsches Institut für Altersvorsorge: Die kontrollierte Übergabe des Erbes an die nächste Generation ist ein Thema, das viele wohlhabende Menschen bewegt.

Ein mögliches Instrument der Nachlassplanung ist eine Lebensversicherung mit sogenannter Termfix-Gestaltung. Darunter versteht man eine Versicherung, die einen festen Auszahlungstermin hat.

Das bedeutet, dass bei Termfix-Versicherungen die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht im Todesfall eintritt, sondern zu einem bestimmten vordefinierten Zeitpunkt in der Zukunft.

„So attraktiv dieses Modell auch für die kontrollierte Vermögensübertragung sein mag – Termfix-Versicherungen bergen für die Erben mitunter einige böse Überraschungen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland).

Anlass dafür liefert ein aktuelles Gerichtsurteil aus Köln. Um bei der Nachlassplanung keine Fehler zu machen und alle Möglichkeiten der Vermögensübertragung optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser an Finanz- und/oder Nachfolgeplaner wenden.

 

 

Flexible Gestaltung zu Lebzeiten
Fondsgebundene Termfix-Lebensversicherungen sind als Instrument in der Nachlassplanung nicht unüblich. Die Vorteile: Im Rahmen einer bestehenden Vermögensverwaltung kann das Versicherungsmodell vergleichsweise einfach und flexibel gestaltet und das zurückgehaltene Vermögen bis zum Auszahlungstermin professionell betreut werden.

Der Vertragsinhaber kann zudem jede Bestimmung zu Lebzeiten frei ändern. Außerdem unterliegen die Erträge einer solchen Police keiner Abgeltungssteuer, wenn die Auszahlung erst nach dem Erbfall erfolgt.

Doch ein Gerichtsurteil des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 1364/17) zeigt, dass bei einer Termfix-Lebensversicherung auch erhebliche Nachteile auftreten können. So musste ein Erbe als alleiniger Bezugsberechtigter eines Termfix-Lebensversicherungsvertrages mit dem Tod des Erblassers eine hohe Summe an Erbschaftssteuer zahlen.

Obwohl der Versicherungsvertrag vorsah, dass die Auszahlung der Lebensversicherung nicht an den Tod des Versicherungsnehmers geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt erfolgen sollte. Im konkreten Fall verstarb die Versicherungsnehmerin knapp zehn Jahre vor dem festgelegten Auszahlungstermin.

Streit über den Zeitpunkt für die Erbschaftssteuer
Das zuständige Finanzamt hatte den Versicherungsanspruch bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer gegen den Erben zum aktuellen Kurswert des Deckungsstockdepots am Todestag der Versicherungsnehmerin im Jahr 2013 berücksichtigt. Der Kläger jedoch war der Ansicht, dass die Erbschaftssteuer erst mit Auszahlung im Jahr 2023 entsteht.

Dem widersprach das Gericht. Der Steueranspruch sei bereits mit Versterben des Versicherungsnehmers unabhängig des späteren Zuflusses entstanden. Dieser Zeitpunkt müsse gleichzeitig als Stichtag für die Bewertung des Versicherungsanspruchs herangezogen werden.

Das Finanzgericht Köln ging im Urteilsfall von einem Erwerb von Todes wegen aus. Es bejahte somit beim begünstigten Kläger einen unmittelbar erworbenen Vermögensvorteil aufgrund des von der Erblasserin geschlossenen Versicherungsvertrags. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Versterbens der Versicherungsnehmerin einen unwiderruflichen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erworben.

Ungeachtet der Tatsache, dass die Versicherungssumme erst knapp zehn Jahre später ausgezahlt wird. Deshalb sei der Todeszeitpunkt ausschlaggebend für die Entstehung der Erbschaftssteuer.

 

 

Kurswert am Todestag entscheidend
Außerdem entschied das Finanzgericht Köln, dass bei der Bewertung des Versicherungsanspruchs nicht auf dessen Rückkaufswert, sondern dessen Kurswert am Todeszeittag abzustellen sei.

„Die Versteuerung zum Wert am Todestag hat für den Erben den Vorteil, dass gegebenenfalls Werterhöhungen bis zur Auszahlung nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliegen“, sagt Finanzexperte Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School in Oestrich-Winkel ist.

Allerdings birgt es gleichzeitig das Risiko, dass bei negativer Entwicklung des Deckungsstockdepots die Versicherungsleistung bei Auszahlung geringer ausfallen könnte als der zu erbschaftssteuerlichen Zwecken herangezogene Kurswert am Todestag. Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema gibt es bisher noch nicht, so dass keine endgültige Klarheit besteht.

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