Vermögenswirksame Leistungen – so sichern Sie sich Geld vom Arbeitgeber und Staat
Jeden Monat bis zu 40 Euro zusätzlich vom Arbeitgeber – das klingt gut, oder? Mit vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL, unterstützen Arbeitgeber den privaten Vermögensaufbau. Der Staat fördert diese Sparform zusätzlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Gefördert werden jährliche Einzahlungen von bis zu 400 Euro in Vermögensbeteiligungen und bis zu 470 Euro in wohnungswirtschaftliche Anlagen. In Summe können so bis zu 870 Euro pro Jahr mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert werden.
Je nach Tarifvertrag oder individueller vertraglicher Vereinbarung, kann die Einzahlung des Arbeitgebers aber auch geringer oder höher ausfallen. Viele Branchen haben in Ihren Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen jedoch 40 Euro monatlich als Höchstbetrag für die freiwilligen Zuschüsse festgelegt.
Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber weniger als die förderfähigen Höchstbeträge zahlt, können Sie den Betrag mit eigenen Mitteln aufstocken und auch einen weiteren VL-Vertrag besparen, um die volle Förderung zu erhalten. Sofern es der VL-Vertrag zulässt, können Sie ihn außerdem über die 40 Euro hinaus besparen.
Welche Anlageformen sind möglich?
Mit vermögenswirksamen Leistungen kann der Arbeitnehmer in Bausparverträge, Fonds- und Banksparpläne investieren oder Immobilienkredite tilgen.
Wichtig: Die Beiträge werden nicht direkt ausgezahlt, sondern fließen automatisch in den gewählten Vertrag. Sie entscheiden selbst, welche Anlageform Sie nutzen möchten und teilen dies Ihrem Arbeitgeber mit. Ihre Bank berät hierzu gern.
Welche staatliche Förderung gibt es?
Wie hoch die staatliche Förderung – die Arbeitnehmer-Sparzulage – ausfällt, hängt von der Höhe und Art der vermögenswirksamen Leistungen ab. Es sind:
- bis zu 80 Euro jährlich für den förderfähigen Höchstbetrag von 400 Euro jährlichen Einzahlungen bei Vermögensbeteiligungen (Fonds) und
- bis zu 43 Euro jährlich für den förderfähigen Höchstbetrag von 470 Euro jährlichen Einzahlungen bei Bausparverträgen und zur Tilgung von Immobilienkrediten.
Wenn Sie in beide Anlageformen investieren, ergibt das maximal 123 Euro jährlich an staatlicher Förderung, zusätzlich zu den Einzahlungen Ihres Arbeitgebers.
Einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben Sie jedoch nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Diese gelten gemäß des 5. Vermögensbildungsgesetzes einheitlich seit dem 1. Januar 2024:
- Alleinstehende/Einzelveranlagung: bis 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr
- Verheiratete oder zusammen veranlagte Paare: bis 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr
Liegt Ihr Einkommen darüber, entfällt der Anspruch auf die Förderung – unabhängig davon, wie hoch Ihre VL‑Beiträge sind oder in welche Anlageform investiert wird.
Wie lange läuft ein VL-Vertrag?
Die Regeln zur Laufzeit sind gesetzlich klar geregelt: Sechs Jahre lang wird eingezahlt, ein Jahr lang ruht der Vertrag, und ab Januar des Folgejahres steht Ihnen das Geld zur freien Verfügung. Denn für die Sperrfrist von sieben Jahren gelten VL‑Verträge ab dem 1. Januar des Jahres als begonnen, in dem erstmals eingezahlt wurde.
Bereits während der Ruhephase können Sie einen neuen VL-Vertrag abschließen, um keine Einzahlungslücke entstehen zu lassen.
Was kommt am Ende für Sie raus?
Sofern Sie sich für einen Fondssparplan entschieden haben, ist die Marktlage zum Zeitpunkt der möglichen Auszahlung ein entscheidender Aspekt. Steht der Kurs des Aktienfonds, in den die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt wurden, ungünstig, ist es ratsam, vor dem Verkauf auf eine bessere Kursentwicklung zu warten. Die Anteile müssen nicht unmittelbar oder in Gänze nach Ablauf des Sparplans bei Fälligkeit verkauft werden.
Auch wenn im Vorfeld nicht genau vorhergesagt werden kann, welche Summe nach sieben Jahren ausgezahlt wird, ist eines sicher: Auf das finanzielle Geschenk des Arbeitgebers zu verzichten, unabhängig von der gewählten Anlageform, ist nicht ratsam.
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