BaFin informiert: Aktuelle Hinweise zu Finanzdienstleistern

BaFin

Stand 22.07.2022

Juicy Holdings B.V.: Wichtige Informationen für Anlegerinnen und Anleger

Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gehen derzeit zahlreiche Anfragen, Beschwerden und Hinweise zur Juicy Holdings B.V. ein. Zudem kursieren falsche Behauptungen im Zusammenhang mit der BaFin. Die BaFin informiert daher Anlegerinnen und Anleger über wichtige Fakten.

Untersagung des öffentlichen Angebots

Die BaFin hat der Juicy Holdings B.V. (Amsterdam, Niederlande) am 3. Juni 2022 untersagt, die Investition in Cannabispflanzen der Sorten JuicyFlash, JuicyMist, JuicyKush und JuicyHaze in Deutschland öffentlich anzubieten. Es ist der Juicy Holdings B.V. damit gegenwärtig verboten, diese Investments in Deutschland öffentlich anzubieten. Die BaFin veröffentlichte zu ihrer Untersagung eine Meldung auf ihrer Internetseite.

Hintergrund der Untersagung war: Bei den genannten Investitionsmöglichkeiten handelt es sich um Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Die Juicy Holdings B.V. war daher gesetzlich verpflichtet, vor Beginn des öffentlichen Angebots in Deutschland, das u.a. über die Internetseite https://juicyfields.io/de/ erfolgte, einen durch die BaFin gebilligten Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Dieser Pflicht ist die Gesellschaft jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

Bereits im März 2022 hatte die BaFin vor dem Angebot einer anderen Vermögensanlage der Juicy Holdings B.V. in Form eines Nachrangdarlehens gewarnt. Die Juicy Holdings B.V. hatte das betreffende Angebot über die Internetseite https://juicyfields.crowddesk.io daraufhin eingestellt. Danach strukturierte die Juicy Holdings B.V. das Angebot um und bot rechtswidrig die oben genannten Investitionsmöglichkeiten an. Dies führte dann zu der Untersagung im Juni.

Richtigstellungen zu kursierenden Falschinformationen

Die Information, die BaFin habe die Angebote der Juicy Holdings B.V. zwischenzeitlich wieder freigegeben, ist falsch. Die BaFin hat diese falsche Behauptung am 10. Juni 2022 auf ihrer Website richtig gestellt.

Mit Blick auf derzeit kursierende ebenfalls falsche Informationen weist die BaFin zudem darauf hin, dass sie keine Internetseiten blockiert oder Konten von Anlegern eingefroren hat.

 

 

Handelsplattform „SuperEther“: BaFin ermittelt gegen die Ethereum Ltd., London, Großbritannien

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Ethereum Ltd., Betreiberin der Handelsplattform „SuperEther“, angeboten über die Webseite superether.io, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseite sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass der Anbieter unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Der Betreiber gibt eine Registrierung im britischen Handelsregister vor. Eine unter der angegebenen Registernummer registrierte Ethereum Ltd. wurde ausweislich des Registers jedoch bereits am 07. Mai 2019 aufgelöst.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform „BSB Global“: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website bsb-global.co/de

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Handelsplattform „BSB Global“, angeboten über die Website bsb-global.co/de, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Die Verantwortlichen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Der Inhalt der Website rechtfertigt die Annahme, dass der Anbieter unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Der Anbieter tritt auf der Website lediglich unter der Bezeichnung „BSB Global“ auf. Dem Internetauftritt können weder ein Impressum noch sonstige Hinweise auf die Rechtsform oder den Geschäftssitz des Unternehmens entnommen werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 15.07.2022

BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Plattform investeriagroup.com

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform investeriagroup.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der Webseite investeriagroup.com sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung Investery Group auf. Eine Rechtsform wird nicht angegeben. Dem Internetauftritt kann eine Geschäftsadresse in der Schweiz entnommen, die jedoch nicht existiert. In den Geschäftsbedingungen hingegen wird auf das Recht von Vanuatu verwiesen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform „SwissChains“: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website swisschains.com

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Betreiber der Handelsplattform „SwissChains“, angeboten über die Webseite swisschains.com, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen haben. Die Verantwortlichen unterliegen nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseite sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass der Anbieter unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung „SwissChains“ auf. Dem Internetauftritt können weder ein Impressum noch sonstige Hinweise auf die Rechtsform des Unternehmens entnommen werden. Als Geschäftsadresse wird ein „City Business Center“ in London, Großbritannien, angegeben.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

GreenRock Eco Ventures Corp. und Green Rock Associates LLC: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien

Die BaFin hat am 8. Juli 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp., nach eigenen Angaben mit Sitz in 2102-58 Keefer Place, BC V6B0B6 Vancouver, Kanada, gegenüber dieser sowie gegenüber der Green Rock Associates LLC, nach eigenen Angaben mit Sitz in 143 Weidmann Court, Old Tappan in 07675 New Jersey, USA, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf weder die GreenRock Eco Ventures Corp. noch die Green Rock Associates LLC Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp. zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.

Die jeweilige Untersagung erfolgte, weil sowohl die GreenRock Eco Ventures Corp. als auch die Green Rock Associates LLC keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Stand 08.07.2022

Handelsplattform profitinvestfx.com: BaFin ermittelt gegen die New Generation Market SIA

Die BaFin weist gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) darauf hin, dass die New Generation Market SIA keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Der Inhalt auf der Website profitinvestfx.com sowie Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die New Generation Market SIA unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen über die genannte Internetplattform in Deutschland anbietet.

Ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden. Als angebliche Postanschrift wird die Feuerbachstraße 14 in 60325 Frankfurt am Main genannt. Die Betreibergesellschaft New Generation Market SIA soll in Dublin, Irland, sitzen. Anderweitigen Erkenntnissen zufolge handelt es sich bei der Gesellschaft um ein liquidiertes Unternehmen mit Sitz in Riga, Lettland.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Website sowohl Warnhinweise zu unerlaubt tätigen Unternehmen als auch konkrete Maßnahmen, die sie ihnen gegenüber angeordnet hat.

Die Handelsplattform profitinvestfx.com weist Ähnlichkeiten zu den beiden Websites investfuturenow.co und invest-wallet.com auf. Vor dessen Betreiber, der New Generation Market SIA, hat die BaFin bereits im Februar 2022 gewarnt.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Creed Consulting Corporation Ltd., Berlin und London, Betreiberin der Website creed-consulting-corporation.com, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Creed Consulting Corporation Ltd. mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin und London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Creed Consulting Corporation Ltd. betreibt die Website creed-consulting-corporation.com und bietet dort Anlageberatung an.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Olive Tree Farmers GmbH, Olive Tree Invest S.L. und Thomas Lommel: BaFin verweist erneut auf Abwicklung des Einlagengeschäfts

Die BaFin hat erfahren, dass die „Olive Tree People Inc.“ in ihrem 2. Newsletter 2022 bezüglich eines bei der BaFin anhängigen Verwaltungsverfahrens gegen die Olive Tree Farmers GmbH (ehemals Oliveda GmbH), die Olive Tree Invest S.L. und Herrn Thomas Lommel behauptet, dass der von der BaFin bestellte Abwickler einer Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts durch „Umtausch“ von Rückzahlungsansprüchen in Aktien zugestimmt habe. Dieser „Vergleich“ sei aber letztlich an der Verweigerungshaltung der BaFin gescheitert.

Hierzu stellt die BaFin klar:

  • Die BaFin hat der Olive Tree Farmers GmbH (ehemals Oliveda GmbH), der Olive Tree Invest S.L. und Herrn Thomas Lommel als Hintermann dieser Gesellschaften mit Bescheid vom 16. Januar 2018 die Abwicklung des Einlagengeschäfts durch Rückzahlung der von den Anlegern erhaltenen Gelder aufgegeben. Die Bescheide sind bestandskräftig (siehe Verbrauchermeldung).
  • Der „Umtausch“ der Rückzahlungsansprüche in Aktien einer von Herrn Lommel kontrollierten Gesellschaft, den Herr Lommel den Anlegern angeboten hat, verstößt gegen den Bescheid vom 16. Januar 2018. Die BaFin hat diesen „Umtausch“ nicht gestattet (siehe folgende Verbrauchermeldung).
  • Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der unerlaubten Einlagengeschäfte sicherzustellen, bestellte die BaFin mit Bescheid vom 30. November 2021 einen Abwickler (siehe folgende Verbrauchermeldung).
  • Die BaFin akzeptiert in ständiger, verwaltungsgerichtlich bestätigter Verwaltungspraxis ausschließlich die Rückzahlung der Publikumsgelder als Abwicklung des Einlagengeschäfts. Der „Umtausch“ der Rückzahlungsansprüche in Aktien war bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung. Die Verwaltungsgerichte bestätigten die Auffassung der BaFin.
  • Der von der BaFin bestellte Abwickler hat den „Umtausch“ der Rückzahlungsansprüche in Aktien einer anderen, von Herrn Lommel kontrollierten Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt akzeptiert. Gegenteilige Behauptungen sind falsch.
  • Die BaFin fordert insbesondere die Anlegerinnen und Anleger der Olive Tree Farmers GmbH (ehemals Oliveda GmbH) und der Olive Tree Invest S.L. auf, ihre Ansprüche beim Abwickler anzumelden. Entsprechende Belege sollten beigefügt werden. Der Abwickler ist unter folgender Anschrift erreichbar:Herr Rechtsanwalt
    Dr. Christian Holzmann
    c/o CMS Hasche Sigle
    Kasernenstraße 49
    40213 Düsseldorf

 

„Financial Express Bank“, Berlin, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut und kein nach § 8 VAG zugelassenes Versicherungsunternehmen

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Financial Express Bank mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin weder eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen noch eine Erlaubnis nach § 8 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zum Betreiben von Versicherungsgeschäften in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Das Unternehmen betreibt die Website financialexpressbank.com und bietet dort Girokonten, Kredite, Versicherungen und Investitionen an. Außerdem behauptet die Financial Express Bank wahrheitswidrig, in Europa lizensiert zu sein.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Werden Versicherungsleistungen angeboten, ist eine Erlaubnis nach dem VAG erforderlich. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

C+C Finanz: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die C+C Finanz, nach eigenen Angaben mit Sitz Am Kaiserkai 69 in 20457 Hamburg, in Deutschland Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der C+C Finanz kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

EJ Investment: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“

Die EJ Investment, angeblicher Sitz Untere Hauptstraße 7, 85354 Freising, sowie Zürich (Schweiz) und Brüssel (Belgien), nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der „Porsche AG“ anzubieten. Interessenten erhalten im weiteren Verlauf der Geschäftsanbahnung E-Mails, die angeblich von der „Porsche AG“ stammen. In diesen wird behauptet, dass nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „bei Porsche“ Bescheid wüssten, dass die Aktien bereits vertrieben würden. Dies trifft nicht zu. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen.

Die Behauptung auf der Website ej-investment.com, als Vermögensverwalter durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bewilligt zu sein, trifft ebenfalls nicht zu.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die EJ Investment keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

L8 Holdings Ltd. und Pro-IPO Investment: BaFin untersagt jeweils das öffentliche Angebot von Aktien

Die BaFin hat der L8 Holdings Ltd. am 22. Juni 2022 jeweils das öffentliche Angebot von Aktien der L8 Holdings Ltd., nach eigenen Angaben mit Sitz in 2102-58 Keefer Place, BC Vancouver, Kanada, und der Pro-IPO Investment das öffentliche Angebot von Aktien der L8 Holdings Ltd., nach eigenen Angaben mit Sitz in 50 Mark, Ln, EC3R 7QR London, Vereinigtes Königreich, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher dürfen sowohl die L8 Holdings Ltd. als auch die Pro-IPO Investment keine Aktien der L8 Holdings Ltd. zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.

Die Untersagungen erfolgten, weil die L8 Holdings Ltd. und die Pro-IPO Investment keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht haben, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Bei einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Außerdem können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Identitätsmissbrauch: gwocapital.com/GWO Capital GmbH, Kehl – BaFin warnt vor vermeintlich lukrativem Jobangebot im Home-Office

Die BaFin warnt davor, auf ein vermeintlich lukratives Jobangebot als „Crypto-Assistent*in im Home Office” einzugehen, welches angeblich von der GWO Capital GmbH, Kehl, stammt.
Die GWO Capital GmbH ist nicht Betreiberin der Website gwocapital.com und bietet nicht die auf der Website dargestellten Dienstleistungen und die oben genannte Stelle an. Vielmehr wird der Name des Unternehmens unberechtigt benutzt, um Kontoinhaber als Finanzagenten anzuwerben.

Die angebotene Tätigkeit besteht darin, über das eigene deutsche Bankkonto Zahlungen Dritter entgegen zu nehmen und diese an Dritte weiterzuleiten bzw. in Kryptowerte wie Bitcoins umzuwandeln. Die auf das Konto des „Crypto-Assistenten“ überwiesenen Gelder stammen dabei vermutlich von Personen, die selbst Opfer krimineller, insbesondere betrügerischer Handlungen geworden sind. Darüber hinaus können sich Verbraucher strafbar machen, die als „Crypto-Assistenten“ – also als Finanzagenten –handeln.

Die in Aussicht gestellte Anmeldung des privaten Kontos bei dem Finanzamt ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird auch nicht vorgenommen.

Die BaFin hat bereits mehrfach auf betrügerische Jobangebote hingewiesen.

Den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden – Polizei oder Staatsanwaltschaft – zu informieren.

 

Stand 24.06.2022

Handelsplattform miller-vc.com: BaFin ermittelt gegen die Andolantra Sl.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass Andolantra SI., Spanien, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website miller-vc.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Den auf der Website veröffentlichten Geschäftsbedingungen zufolge wird die Geschäftsbeziehung der Kundinnen und Kunden zu dem spanischen Unternehmen estnischem Recht unterworfen. Darüber hinaus fallen Parallelen zwischen den Internetpräsenzen miller-vc.com und baronsvc.com auf. Zu letzterer Website hatte die BaFin bereits am 6. Juli 2021 eine Meldung veröffentlicht.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

 

Handelsplattform firstfxcapital.com: BaFin ermittelt gegen die Firstfxcapital

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Firstfxcapital, Phoenix, USA, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website firstfxcapital.com sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Internetauftritt enthält keinen Hinweis auf die Rechtsform des Unternehmens. Kundinnen und Kunden werden über Instagram angeworben und aufgefordert, Bitcoins zu erwerben und an die Plattform zu übertragen. Die dabei erzielten vorgeblichen Gewinne können die Kunden erst nach zusätzlichen Einzahlungen entnehmen, wobei die Profitauszahlungen dann ausbleiben.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform trust1financial.co: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Advertising.R

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Advertising.R, Bulgarien, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website trust1financial.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Nach Erkenntnissen der BaFin liegt eine Zusammenarbeit des Anbieters mit den Betreibern der Handelsplattform tradercryptox.com vor. Zu Ermittlungen gegen diese Betreiber hat die BaFin bereits eine Warnmeldung veröffentlicht.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

charycryptoassets.com: BaFin ermittelt gegen die Chary Crypto Assets

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Chary Crypto Assets keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf ihrer Website charycryptoassets.com rechtfertigen die Annahme, dass die Chary Crypto Assets unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

europatradecapital.com: BaFin ermittelt gegen die FD Trade LLC

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die FD Trade LLC keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte ihrer Website europatradecapital.com rechtfertigen die Annahme, dass die FD Trade LLC unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

elliott-investment.com: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“

Die Betreiber der Website elliott-investment.com, die sich als „Elliott Investment“, „Elliott Investment Ltd.“ und/oder „Elliott Advisors (UK) Ltd.“ bezeichnen, nehmen unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten.

Oowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Durch die unrechtmäßige Verwendung der Firmierung und der Anschrift der ELLIOTT Advisors (UK) Ltd. im Impressum der Website wird der Eindruck erweckt, dass ein Zusammenhang mit der ELLIOTT Investment LP besteht. Dies trifft nach aktuellem Erkenntnisstand nicht zu.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen über Betrugsversuche, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Die Inhalte auf der Website elliott-investment.com rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform erlaubnispflichtige Bank- bzw. Finanzdienstleistungsgeschäfte betrieben werden.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Betreiber der Website elliott-investment.com keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland besitzen. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Außerdem liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Handelsplattform weltex.co: BaFin ermittelt gegen die Weltex

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Weltex, Sitz unbekannt, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website weltex.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Internetauftritt enthält weder ein Impressum noch einen Hinweis auf die Rechtsform oder die Anschrift der Weltex. Die Kunden werden aufgefordert, Gelder auf vermeintliche Mitgliedskonten einzuzahlen, obwohl sie sich in diese Konten nicht mehr einloggen können.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

ErfolgreichFX: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Handelsplattform ErfolgreichFX

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform erfolgreichfx.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website erfolgreichfx.com rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Seite lediglich unter der Bezeichnung ErfolgreichFX auf. Dem Internetauftritt können weder ein Impressum noch sonstige Hinweise auf die Rechtsform des Unternehmens entnommen werden. Als Geschäftsadresse wird ein Sitz eines Bürodienstleisters in Kingstown auf der karibischen Insel St. Vincent und die Grenadinen angegeben.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 17.06.2022

Handelsplattform aflplanning.com: BaFin ermittelt gegen die verantwortlichen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Anbieter der Website aflplanning.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der genannten Website sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Betreiber tritt unter der Bezeichnung AFLPlanning auf. Ein Impressum oder sonstige Hinweise auf den Geschäftssitz der Gesellschaft lassen sich der Website nicht entnehmen. In der dort veröffentlichten englischsprachigen Version der Geschäftsbedingungen wird an mehreren Stellen Bezug genommen auf estnisches Recht.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform fincloud.capital: BaFin ermittelt gegen Surreptitious Group LLC

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die als Betreiber der Plattform fincloud.capital angegebene „Surreptitious Group LLC“, Geschäftssitz Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website fincloud.capital sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform fxfrankfurter.io: BaFin ermittelt gegen die FXFrankFurter

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die FXFrankFurter, Geschäftssitz Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der FXFrankFurter betriebenen Website fxfrankfurter.io sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

E3 Solar Finance/e3solfin.com: BaFin ordnet Einstellung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat E3SolarFinance, London, Vereinigtes Königreich, mit Bescheid vom 14. Juni 2022 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen.

Das Unternehmen unterhielt bis vor kurzem die Website e3solarfinance.com und betreibt aktuell den Internetauftritt e3solfin.com. Es bietet Kundinnen und Kunden die Eröffnung von Festgeldkonten an, indem es ihnen ein Formular „Auftrag Festgeld“ übermittelt. Es soll sich um eine zeitlich befristete Einlage mit einem fixen Zinssatz und einer einmaligen Einzahlung zu Beginn der Festlaufzeit handeln. Die Einlagen sollen Kunden auf ein englisches Konto einzahlen.

Die Einstellungsanordnung der BaFin verpflichtet E3 Solar Finance, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Handelsplattform express-fx.com: BaFin untersagt der ExpressFX den unerlaubt erbrachten Eigenhandel

Die BaFin hat mit Bescheid vom 14. Juni 2022 gegenüber der ExpressFx, Birmingham, Vereinigtes Königreich, die sofortige Einstellung des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet. Das Unternehmen wird als Betreiber der Handelsplattform express-fx.com aufgeführt. Die BaFin hatte bereits am 13. Mai 2022 vor dem Unternehmen gewarnt.

Das Unternehmen bietet deutschen Kundinnen und Kunden auf der von ihm betriebenen Handelsplattform express-fx.com finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD) an, die auf Währungen und Kryptowährungen laufen.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) bzw. § 2 Absatz 2 Nr. 10 lit. c) Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG bzw. § 15 WpIG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht. Es handelt daher unerlaubt.

 

luxtradegroup.de: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Tristan Invest LLC

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Tristan Invest LLC keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die Inhalte auf ihrer Website luxtradegroup.de rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft als LuxTrade oder Monolux Trade Group unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Von Cramm Investment GmbH, Berlin: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“, der RUAG AG sowie der RUAG International Holding AG

Die nicht in das Handelsregister eingetragene „Von Cramm Investment GmbH“, angeblicher Sitz Gottfried-von-Cramm-Weg 33, 14193 Berlin, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: „Porsche AG“) anzubieten. Außerdem bietet die Von Cramm Investment GmbH angebliche vorbörsliche Aktien der RUAG International Holding AG, der RUAG Schweiz AG (mit den Divisionen RUAG Space, RUAG Ammotec, RUAG Aerostructures), der RUAG MRO Holding AG, der RUAG AG und der RUAG GmbH (kurz: „RUAG“) an. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Vorbörsliche Kaufangebote für die Aktien der „RUAG“ stammen nicht von der RUAG MRO Holding AG, der RUAG International Holding AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz klar, dass die Von Cramm Investment GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannten Aktien nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Anlagen24 und AXA-Finanz: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin weist gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) darauf hin, dass das Unternehmen Anlagen24 (anlagen24.com), angeblicher Sitz in der Stresemannallee 4b, 41460 Neuss, sowie das Unternehmen AXA-Finanz (zinsdepartment.fln.com.ua), angeblicher Sitz in 41564 Kaarst, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen. Die Unternehmen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Anlagen24 nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche Festgeldanlagen bei ausländischen Instituten anzubieten.

Die Inhalte auf den Websites anlagen24.com und zinsdepartment.fln.com.ua rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Die BaFin weist darauf hin, dass diese Angebote weder der AXA Gruppe noch der Schoth Invest GmbH & Co. KG zuzurechnen sind. Es handelt sich hierbei um einen Identitätsmissbrauch durch unbekannte Täter.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 10.06.2022

Adler & Bernstein: BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Adler & Bernstein, angeblicher Sitz Drapers Gardens, 12 Thromorton Ave, London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Adler & Bernstein hat unaufgefordert Kontakt zu Anlegerinnen und Anlegern in Deutschland aufgenommen, um ihnen angebliche Aktien der Mobileye N.V. anzubieten. Hierbei wurde unzutreffender Weise angegeben, dass Morgan Stanley in den Vertrieb der Aktien einbezogen wäre.

Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannten Wertpapiere nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Juicy Holdings B.V.: BaFin hat keine Verkaufsprospekte und Informationsblätter gebilligt

Aufgrund aktuell zahlreicher Anfragen von Verbraucherinnen und Verbrauchern stellt die BaFin klar, dass sie für die Juicy Holdings B.V. weder einen Prospekt noch ein Informationsblatt nach dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierprospektgesetz bzw. der EU-Prospektverordnung gebilligt oder gestattet hat.

Dies ist auch der Datenbank Hinterlegte Prospekte zu entnehmen.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Die BaFin verweist diesbezüglich auch auf ihre Warnmeldungen zur Juicy Holdings B.V. vom Februar und März 2022, die nach wie vor gültig sind.

Die BaFin hat die Tätigkeit der Juicy Holdings B.V. oder anderer Gesellschaften der Juicy-Gruppe, auch nicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz freigegeben.

 

Vermittlungsplattform verzinst.com: BaFin ermittelt gegen die Bankenvergleich AG

Die Bankenvergleich AG ist kein nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenes Institut. Die Verzinst Finanzservice GmbH, Berlin, Betreiberin der Internetseite verzinst.com, ist in die unerlaubten Geschäfte der Bankenvergleich AG einbezogen.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Bankenvergleich AG mit unbekannter Geschäftsanschrift keine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat (siehe dazu auch die Verbraucherwarnung vom 19.Oktober 2021). Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Bankenvergleich AG bietet Girokonten für Kundinnen und Kunden der Verzinst Finanzservice GmbH an. Die Verzinst Finanzservice GmbH vermittelt auf der Website verzinst.com angeblich Fest- und Tagesgelder von Banken aus dem europäischen Wirtschaftsraum an in Deutschland ansässige Kunden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig

 

CG Advisor Ltd., Frankfurt und London, Großbritannien, Betreiberin der Internetseite cg-advisor.com, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der CG Advisor Ltd. mit angeblicher Geschäftsanschrift in Frankfurt und London, Großbritannien, keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die CG Advisor Ltd. betreibt die Internetseite cg-advisor.com und bietet dort Anlageberatung an. In diesem Zusammenhang behauptet die CG Advisor Ltd. wahrheitswidrig und missbräuchlich unter Verwendung der Bildmarke der BaFin, mit der BaFin zusammenzuarbeiten, um eine Erlaubnis der BaFin vorzutäuschen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdaten

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Euro Gic Investing Dienstleistung & Bau GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Euro Gic Investing Dienstleistung & Bau GmbH, München, mit Bescheid vom 21. April 2022 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.

Das Unternehmen nahm Gelder interessierter Anleger auf der Grundlage eines „Auftrag-Festgeld“ entgegen, deren unbedingte Rückzahlung es versprach. Damit betreibt die Euro Gic Investing Dienstleistung & Bau GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die bislang angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

 

Stand 03.06.2022

Attiora PTY LTD: BaFin ermittelt gegen die Verantwortlichen

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Attiora PTY LTD, 821 Pacific Highway, Chatswood NSW 2067, Australien, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf den vom Unternehmen betriebenen Websites attiora.uk.com, atti-ora.com und attioragroup.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Attiora PTY LTD unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. In ihren deutschsprachigen Broschüren und Präsentationen wirbt das Unternehmen mit der Möglichkeit des einfachen Investierens und einem Empfehlungsprogramm. Kundinnen und Kunden werden aufgefordert, ihre Kryptowerte auf das Unternehmen zu übertragen und einen „Plan“ zu eröffnen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierhandelsgesetz. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

C & C Finanz: Unerlaubtes Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“

Die C & C Finanz, angeblicher Sitz Am Kaiserkai 69, 20457 Hamburg, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz klar, dass die Betreiber der Website trautmansons.com keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland besitzen. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Zudem liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Handelsplattform cryptocoinmiming.com: BaFin ermittelt gegen die Involva Corp.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Involva Corp., Marshallinseln, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website cryptocoinmiming.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. In den Geschäftsunterlagen, die der Website entnommen werden können, wird teilweise ein Unternehmen mit der Bezeichnung Videoforex als Anbieter bzw. Betreiber der Plattform benannt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 27.05.2022

Handelsplattform „StakingTrades“: BaFin ermittelt gegen die STG CONSULT PLC., Dublin, Irland

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die STG CONSULT PLC., Betreiberin der Handelsplattform „StakingTrades“, angeboten über die Website stakingtrades.com/de/home-de/, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Die Verantwortlichen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Der Inhalt auf der Website sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die STG CONSULT PLC. unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

winicoin.com: BaFin ermittelt gegen die Win ICoin

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Win ICoin keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf ihrer Website winicoin.com rechtfertigen die Annahme, dass die Win ICoin unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

sinaracorp.com: BaFin ermittelt gegen die High Wealth Group Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die High Wealth Group Ltd. keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt und ist nicht mit dem beaufsichtigten Unternehmen Sinara Financial Corporation (Europe) Ltd verbunden.

Die Inhalte auf ihrer Website sinaracorp.com rechtfertigen die Annahme, dass die High Wealth Group Ltd. unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform MajorTrade: BaFin ermittelt gegen den Betreiber Cynosure Consulting LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform majortrade.co keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website majortrade.co sowie Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Dem Internetauftritt ist als Geschäftssitz eine Adresse in Dominica zu entnehmen. Die Verantwortlichen erklären den Kundinnen und Kunden unter anderem, dass das Unternehmen in Deutschland lizensiert sei. Dies trifft nicht zu.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform tradercryptox.com: BaFin ermittelt gegen verantwortlichen Betreiber

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Website tradercryptox.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Webseite tradercryptox.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Betreiber tritt auf der Website lediglich mit der Bezeichnung TraderCryptoX bzw. Tradercryptox auf – ohne Benennung einer Rechtsform. Auf der Homepage lassen sich weder ein Impressum noch sonstige Hinweise auf den Geschäftssitz des Anbieters finden. Gegenüber Kundinnen und Kunden wird auf eine Adresse in London verwiesen. Bei einer Recherche im Internet lassen sich Anhaltspunkte für einen Unternehmenssitz in Southampton finden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Identitätsdiebstahl zu Lasten der eToro (Europe) Ltd.: BaFin warnt vor dem Internetauftritt fxtoro.de

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die FxToro AUS Capital Limited als mutmaßliche Betreiberin der Website fxtoro.de keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen nach dem KWG besitzt. Das Unternehmen verfügt ebenfalls nicht über eine Erlaubnis zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebenleistungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website fxtoro.de sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Auf der Website wird Bezug genommen auf Lizenzierungen ausländischer Finanzmarktaufsichtsbehörden, die jedoch sämtlich zugunsten von Mitgliedern der eToro-Unternehmensgruppe erteilt wurden. Zudem sind widerrechtlich Passagen aus der Homepage der eToro (Europe) Ltd. in die Seite fxtoro.de kopiert worden. Es liegt somit ein Identitätsdiebstahl zu Lasten der eToro (Europe) Ltd. bzw. der eToro-Gruppe vor. Die eToro (Europe) Ltd., Limassol, Zypern, verfügt über eine Notifizierung gemäß § 74 WpIG und wird von der BaFin beaufsichtigt.

Anbieter von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen oder -nebenleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder dem WpIG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 20.05.2022

E3 Solar Finance, London, UK: Unternehmen ist kein nach § 32 Absatz 1 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin stellt klar, dass sie der E3 Solar Finance keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Das Unternehmen E3 Solar Finance (Rechtsform unbekannt) wirbt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen damit, von der Europäischen Zentralbank, von der Finanzmarktaufsicht in Wien, Österreich, und von der BaFin beaufsichtigt zu sein. Es heißt dort, es liege eine Konzession der BaFin zum Betrieb von Bankgeschäften vor. Dies trifft nicht zu.

 

BaFin ermittelt gegen die Predator Capital & Management Group Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Predator Capital & Management Group Ltd., Cardiff, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website predator-diamanten.de sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Predator Capital & Management Group Ltd. in Deutschland unerlaubt Bankgeschäfte betreibt, indem sie bereits bei dem Verkauf von Diamanten den Rückkauf dieser Diamanten vereinbart.

Anbieter von Bankgeschäften in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform investirex.com: BaFin ermittelt gegen die Castan Holdings LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Castan Holdings LTD, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website investirex.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. In den auf der Website stehenden Geschäftsunterlagen fällt auf, dass an verschiedenen Stellen Bezug genommen wird auf dominikanisches Recht, obwohl der Anbieter eigenen Angaben zufolge auf St. Vincent und die Grenadinen geschäftsansässig sein soll.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform ejmarkets.com: BaFin ermittelt gegen die WP HOLDING UND MANAGEMENT LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die WP HOLDING UND MANAGEMENT LTD keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website ejmarkets.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die WP HOLDING UND MANAGEMENT LTD unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 22.04.2022

lpleurope.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Lpleurope LTD.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Lpleurope LTD. keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Aufgrund der Inhalte der Webseite lpleurope.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Lpleurope LTD. unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

lplprofit.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Lplfinancial LTD.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Lplfinancial LTD. keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Aufgrund der Inhalte der Webseite lplprofit.com rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Gesellschaft Lplfinancial LTD. unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform Bitcoin Prime: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Internetseite bitcoinprimeapp.com/de mit dem Angebot der Bitcoin Prime App

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Handelsplattform Bitcoin Prime mit dem Angebot der Bitcoin Prime App, angeboten über die Internetseite bitcoinprimeapp.com/de und auch erreichbar über die Landingpage cnw-offers.live/btc-prime-de/?, keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Der Betreiber unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Internetseiten rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

 

Icon Capital GmbH: BaFin ermittelt gegen die Verantwortlichen

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die angeblich in 40215 Düsseldorf, Königsallee 61, ansässige „Icon Capital GmbH ” bzw. deren Verantwortlichen keine Erlaubnis nach dem KWG zum Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Der Inhalt der Webseite http://www.vermoegenssicherung-iconcapital.com rechtfertigt die Annahme, dass die Icon Capital GmbH unerlaubt Finanzdienstleistungen anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite sowohl Warnhinweise zu unerlaubt tätigen Unternehmen als auch konkrete Maßnahmen, die sie ihnen gegenüber angeordnet hat.

 

Frankfurt Investing GmbH: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“

Die Frankfurt Investing GmbH, angeblicher Sitz Jürgen-Ponto-Platz 1, 60329 Frankfurt am Main, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Entgegen eigener Angaben auf seiner Internetseite www.frankfurtinvesting.de wird das Unternehmen nicht von der BaFin beaufsichtigt. Auch besteht keinerlei Zusammenhang mit dem von der Forteil GmbH, Berlin, unter www.bonify.de betriebenen Kontoinformationsdienst.

Das Auftreten der nicht in das Handelsregister eingetragenen Frankfurt Investing GmbH ist nahezu identisch mit dem der Dax Investment GmbH (siehe Warnung vom 07.03.2022), der Stern Invest GmbH (siehe Warnung vom 24.02.2022) und der Stier Invest GmbH (siehe Warnung vom 18.11.2021), die ebenfalls mit unrechtmäßigen Aktienangeboten an Verbraucher herangetreten waren.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Dax Investment GmbH, entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

sealimited.org: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft SE trend LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft SE trend LTD keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der SE trend LTD betriebenen Website sealimited.org rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

finlibra.com: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Handelsplattform

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Handelsplattform finlibra.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Die Inhalte auf der Website finlibra.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter bezeichnet sich auf der Seite selbst als FinLibra bzw. FinLibra Capital Markets. Gegenüber Kundinnen und Kunden ist das Unternehmen unter der Bezeichnung Finlibra LTD bzw. Finlibra Ltd. aufgetreten. Zum Geschäftssitz der Gesellschaft finden sich in der Internetpräsenz widersprüchliche Angaben. Während im Disclaimer eine Anschrift in London, Vereinigtes Königreich, angegeben wird, erfolgt an zwei weiteren Stellen der Seite ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Geschäftsadresse in Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen. Darüber hinaus fällt auf, dass im Falle von Rechtsstreitigkeiten auch auf ein Schiedsverfahren in Bulgarien verwiesen wird.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 15.04.2022

uniforcegeneral.com: BaFin ermittelt gegen die UniForce Bank

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die UniForce Bank mit angegebenem Geschäftssitz in Paris, Frankreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften, insbesondere des Kreditgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der von der UniForce Bank betriebenen Website uniforcegeneral.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte, insbesondere das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Ein vollständiges Impressum ist den Angaben auf der Website nicht zu entnehmen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Credit NL, Amsterdam, Niederlande: BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Kreditgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 23. Februar 2022 gegenüber der Credit NL die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Kreditgeschäfts und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet.
Das Unternehmen betreibt die Internetseite credit-nl.com, mittels der es grenzüberschreitend Kunden in Deutschland Privat- und Unternehmensdarlehen auf der Grundlage von Darlehensvereinbarungen gewährt. Das Unternehmen kontaktiert darüber hinaus Kunden in Deutschland per E-Mail und wirbt für sein Angebot.

Damit betreibt Credit NL gewerbsmäßig das Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht und handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

 

Green Assets Holding AG: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Green Assets Holding AG, Schweiz, in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien der fox e-mobility AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Green Assets Holding AG kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

ECHOS Holding AG: BaFin untersagt Pflichtangebot

Die BaFin hat mit Bescheid vom 8. April 2022 das Pflichtangebot der Astutia Venture Capital AG, Walzenhausen, Schweiz, an die Aktionäre der ECHOS Holding AG, Frankfurt am Main, wie es am 23. Februar 2022 im Bundesanzeiger angekündigt wurde, untersagt.

Die Untersagung erfolgte auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).

Die Astutia Venture Capital AG, Walzenhausen, Schweiz, hatte keine Angebotsunterlage, die den Anforderungen des WpÜG entspricht, bei der BaFin eingereicht.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

 

Stand 08.04.2022

Handelsplattform bitmoon24.com: BaFin ermittelt gegen die Saletina LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass Saletina LTD keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website bitmoon24.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Seite lassen sich weder ein Impressum noch sonstige Hinweise auf den Geschäftssitz der Saletina LTD entnehmen. An einer Stelle der Internetpräsenz wird auf eine vorgebliche Registrierung auf St. Vincent und die Grenadinen verwiesen. Den „Bedingungen und Konditionen“ zufolge findet das Recht von St. Vincent und die Grenadinen Anwendung. Der „Kundenvereinbarung“ folgend wird die Geschäftsbeziehung zu Kundinnen und Kunden hingegen seychellischem Recht unterworfen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Unity Investment Group: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Unity Investment Group in Deutschland ein Wertpapier in Form einer Anleihe der Photon Energy N.V. mit der Bezeichnung „6.50 % Green EUR Bond 2021/2027“ und der WKN A3KWKY4 ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Die Veröffentlichung eines Prospektes durch die Photon Energy N.V. ist zwar erfolgt. Der Angebotszeitraum ist jedoch bereits am 17.11.2021 abgelaufen.

Die Unity Investment Group ist ein Finanzintermediär aus den Niederlanden und hat nach eigenen Angaben seinen Sitz in Staverdenstraat 14, 2573 DD ’s-Gravenhage.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Unity Investment Group kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

 

Anlagenwert Hamburg GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Anlagenwert Hamburg GmbH, nach eigenen Angaben mit Sitz in Hamburg, in Deutschland ein Wertpapier mit der Bezeichnung „MERIDIANA Schuldverschreibung 21/23 ‚COVID‘“ der Meridiana Capital Group GmbH mit einem Zinssatz von 9,75 % p.a. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Anlagenwert Hamburg GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

 

OPHIRA Handelshaus GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die OPHIRA Handelshaus GmbH, nach eigenen Angaben mit Sitz in Adelsheim, in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Edelmetallen und Edelsteinen mit der Bezeichnung „Strategie Plus“ öffentlich anbietet.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

 

UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Chemnitz: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Bescheid vom 24. März 2022 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

GERMAN FINANCIAL HOLDING INC.: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die GERMAN FINANCIAL HOLDING INC., nach eigenen Angaben mit Sitz in Saint Petersburg, Florida, USA, Aktien der Gesellschaft in Deutschland ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der GERMAN FINANCIAL HOLDING INC. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

 

Handelsplattform eufm.eu: BaFin ermittelt gegen die EUFM LTD

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die EUFM LTD, Marshallinseln, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website eufm.eu sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Wie zudem bekannt geworden ist, verwendet die EUFM LTD ein vorgebliches Dokument der BaFin, um die eigene Seriosität glaubhaft zu machen. Die Aufsicht stellt klar, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Die BaFin hat zu keinem Zeitpunkt ein Schriftstück für die oder zugunsten der EUFM LTD aufgesetzt. Darüber hinaus hat die BaFin Kenntnis davon erhalten, dass die EUFM LTD weitere gefälschte Schreiben einer deutschen Behörde sowie eines deutschen Versicherungsunternehmens an Kundinnen und Kunden versandt hat.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 01.04.2022

Select Verwaltungs GmbH, vormals NPL Select GmbH & Co I KG: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2022 gegenüber der Select Verwaltungs GmbH die Abwicklung des ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Das Unternehmen hat als NPL Select GmbH & Co. I KG vor seiner durch das Ausscheiden des einzigen Kommanditisten erfolgten Umwandlung in die Select Verwaltungs GmbH aufgrund von Darlehensverträgen mit zivilrechtlich unwirksamer qualifizierter Nachrangklausel Anlegergelder entgegengenommen und diese zum Teil nicht zurückgezahlt. Es betreibt damit das Einlagengeschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht und handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 

Betrug: Warnung vor Kontaktaufnahme durch vermeintliche Börsenaufsicht

Der BaFin sind Fälle bekannt geworden, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher von einer angeblichen Börsenaufsichtsbehörde kontaktiert werden.

Bei der Ansprache wird wahrheitswidrig behauptet, die kontaktierten Personen seien Opfer eines Betrugs geworden und dass die dazugehörenden Daten von der vermeintlichen Bundesanwaltschaft Karlsruhe an die Börsenaufsicht weitergeleitet worden seien. Die kontaktierten Personen werden dazu aufgefordert, ein Online-Formular auszufüllen.

Es handelt sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die BaFin empfiehlt, sich keinesfalls auf diese Kontaktaufnahme einzulassen und keine Login-Daten, Passwörter, Kreditkartennummern, Kontoverbindungen oder ähnliche Daten herauszugeben.

Die angebliche Börsenaufsichtsbehörde verwendet die E-Mail-Adresse kontakt@boersenaufsicht.eu und gibt folgende Anschrift an: Börsenaufsichtsbehörde, Friedrichstraße 60, 10117 Berlin.

Die Aufsicht bittet alle Verbraucherinnen und Verbraucher, derartige Kontaktaufforderungen abzulehnen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wer Zweifel hat, kann sich auch an die BaFin selbst wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

 

ALG Wealth Management GmbH, Berlin: Betreiberin der Website algwealthmanagement.com ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ALG Wealth Management GmbH mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die ALG Wealth Management GmbH betreibt die Internetseite algwealthmanagement.com und bietet dort Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Festgeldanlagen in US-Dollar an. Zudem betreibt das Unternehmen eine Crowdinvesting-Plattform.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Social Finance Invest, Berlin: Betreiberin der Website social-finance-invest.com ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Social Finance Invest mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Auf der Internetseite social-finance-invest.com wird die Vergabe von Krediten angeboten. In diesem Zusammenhang gibt die Social Finance Invest in Vertragsunterlagen missbräuchlich an, sie sei eine Abteilung der Vivid Money GmbH, um eine Beaufsichtigung bzw. Erlaubnis der BaFin vorzutäuschen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

 

Juicy Holdings B.V.: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass die Juicy Holdings B.V. in Deutschland eine Vermögensanlage in Form eines Nachrangdarlehens öffentlich anbietet.
Das Angebot erfolgt über die Internetseite juicyfields.crowddesk.io/.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

GreenRock Eco Ventures Corp. und Integral Investment: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Integral Investment, nach eigenen Angaben mit Sitz in Euston Tower 286 Euston Road, London NW1 3DP, Vereinigtes Königreich, in Deutschland Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbieten.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Integral Investment kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

GreenRock Eco Ventures Corp. und Aron Blatt: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass Aron Blatt, nach eigenen Angaben mit Sitz in der Löffelstaße 4-6, Degerloch, 70597 Stuttgart, in Deutschland Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Integral Investment kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

GreenRock Eco Ventures Corp. und Green Rock Associates LLC: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die GreenRock Eco Ventures Corp., nach eigenen Angaben mit Sitz in 2102-58 Vancouver, Kanada, sowie die Green Rock Associates LLC, nach eigenen Angaben mit Sitz in 143 Weidman Court, Old Tappan, New Jersey 07675, USA, in Deutschland Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbieten.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der GreenRock Eco Ventures Corp. und der Green Rock Associates LLC kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Stand 25.03.2022

Handelsplattform INT International Traders / Intraders: BaFin ermittelt gegen die Finex Group Ltd und die ZMARKET Ltd

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Finex Group Ltd und die ZMARKET Ltd, London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen. Die Unternehmen werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Auf der von den Unternehmen betriebenen Plattform INT International Traders bzw. der Website intraders.com wird fälschlicherweise behauptet, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Dies trifft nicht zu.

Die Inhalte auf der Website intraders.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform tradesafecryptofx.com: BaFin ermittelt gegen die Trade Safe CryptoFX

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Trade Safe CryptoFX keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website tradesafecryptofx.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Auf der Seite wird mehrfach behauptet, es gäbe eine Regulierung, unter anderem durch die BaFin. Dies trifft nicht zu. Die auf tradesafecryptofx.com vorgehaltene Verlinkung führt widerrechtlich zu einer Seite in der Unternehmensdatenbank der BaFin, auf der die Zulassung des auf Malta lizenzierten Instituts NSFX Limited als grenzüberschreitender Dienstleister gemäß § 74 WpIG veröffentlicht wird. Die NSFX Limited verfügt über eine Internetpräsenz unter nsbroker.com. Wesentliche dort vorgehaltene Inhalte, unter anderem die Verlinkung auf die BaFin-Website, sind von den Verantwortlichen der Plattform tradesafecryptofx.com kopiert worden. Die NSFX Limited steht jedoch in keinerlei Verbindung zu diesem Internetauftritt. Es handelt sich hier vielmehr um einen Identitätsdiebstahl zulasten der NSFX Limited.

Der Betreiber der Internetpräsenz tradesafecryptofx.com tritt dort überwiegend unter der Bezeichnung Trade Safe CryptoFX auf. An einigen Stellen bezeichnet sich der Anbieter hingegen als P24O Limited bzw. Prime24 Option. Als Geschäftsadressen werden – teilweise nicht existente – Anschriften in den Vereinigten Staaten genannt. An einem anderen Unterpunkt tritt die Betreibergesellschaft als maltesisches Unternehmen auf.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform upbitfxexchange.com: BaFin ermittelt gegen die UpbitFx Exchange ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die UpbitFx Exchange ltd. keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website upbitfxexchange.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Auf der Seite wird mehrfach behauptet, es gäbe eine Regulierung, unter anderem durch die BaFin. Dies trifft nicht zu. Zudem wird auf der Plattform an mehreren Stellen auf die Website nsbroker.com verwiesen. Hierbei handelt es sich um den Internetauftritt des auf Malta lizenzierten Instituts NSFX Limited, das als grenzüberschreitender Dienstleister gemäß § 74 WpIG bei der BaFin registriert ist. Wesentliche Inhalte der Seite nsbroker.com sind von den Verantwortlichen der Plattform upbitfxexchange.com kopiert worden. Die NSFX Limited steht jedoch in keinerlei Verbindung zu diesem Angebot bzw. zu diesem Anbieter. Es handelt sich hier vielmehr um einen Identitätsdiebstahl zulasten der NSFX Limited.

Der Betreiber der Internetpräsenz upbitfxexchange.com tritt dort überwiegend unter der Bezeichnung UpbitFx Exchange ltd. auf. Teilweise bezeichnet sich der Anbieter hingegen auch als EM Ltd. Als Geschäftsadressen werden Anschriften in den Vereinigten Staaten sowie auf Malta genannt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Greenrock Financial: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der thyssenkrupp nucera

Die Greenrock Financial, angeblicher Sitz Theodor-Heuss-Ring 23, 50668 Köln, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der thyssenkrupp nucera anzubieten. Um die Angerufenen von der Seriosität des Angebots zu überzeugen, übermitteln die Anrufer einen Link zu der Internetseite thykrupp-nucera.com. Die korrekte Internetadresse lautet jedoch thyssenkrupp-nucera.com. Sowohl die thyssenkrupp AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der thyssenkrupp AG noch von thyssenkrupp Tochtergesellschaften stammen. Entgegen eigener Angaben auf seiner Internetseite www.greenrock-financial.com wird das Unternehmen nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Das Auftreten der Greenrock Financial ist nahezu identisch mit dem der HundA Invest/HundA Investment (siehe Warnung), die eben-falls mit unrechtmäßigen Angeboten der genannten Aktie an Verbraucher herantritt.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Greenrock Financial entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

HundA Investment/HundA Invest: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der thyssenkrupp nucera

Die HundA Investment, auch HundA Invest, angeblicher Sitz Gustav-Heinemann-Ufer 72, 50968 Köln, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der thyssenkrupp nucera anzubieten. Sowohl die die thyssenkrupp AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der thyssenkrupp AG noch von thyssenkrupp Tochtergesellschaften stammen. Entgegen eigener Angaben auf seiner Internetseite hunda.com wird das Unternehmen nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Das Auftreten der HundA Invest/HundA Investment ist nahezu identisch mit dem der Greenrock Financial (siehe Warnung), die ebenfalls mit unrechtmäßigen Angeboten der genannten Aktie an Verbraucher herantritt.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die HundA Investement/HundA Invest entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Golden Coin Crypt: Betreiberin der Website webtrader.goldencoincrypt.com ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Golden Coin Crypt mit unbekannter Geschäftsanschrift keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Golden Coin Crypt betreibt die Internetseite webtrader.goldencoincrypt.com und bietet dort eine Handelsplattform für Kryptowährungen an.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenban.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Bloomb trading facility B.V., Amsterdam, Niederlande: Betreiberin der Internetseite tradingbloom.com ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Bloomb trading facility B.V. mit angeblicher Geschäftsanschrift in Amsterdam, Niederlande, keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Bloomb trading facilty B.V. betreibt die Internetseite tradingbloom.com und bietet dort eine App für den Handel mit Forex-Währungspaaren, Aktien, Indizes und digitalen Währungen an. In diesem Zusammenhang behauptet die Bloomb trading facility B.V. missbräuchlich unter der wallstreet:online capital AG bei der BaFin gemeldet zu sein, um eine Beaufsichtigung bzw. Erlaubnis der BaFin vorzutäuschen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Identitätsmissbrauch: munich-inv.com

Die BaFin weist darauf hin, dass die Aktivitäten auf der Website munich-inv.com/ Log-munich-inv.com nicht dem von der BaFin beaufsichtigten Wertpapierinstitut Munich Re Investment Partners GmbH, Königinstraße 107, 80802 München, zuzurechnen sind. Die Munich Re Investment Partners GmbH ist ein Unternehmen der Münchner Rückversicherung Gesellschaft AG in München. Die beschriebenen Internetseiten dagegen werden durch unbekannte Personen mit angeblichem Sitz in München betrieben.

Es handelt sich bei der Website munich-inv.com um einen Identitätsdiebstahl durch unbekannte Täter. Diese versuchen in betrügerischer Absicht, Verbraucherinnen und Verbraucher zur Einzahlung von Geldern auf Sparbücher mit einer irrationellen Verzinsung von 3,99 bis 30 Prozent pro Woche zu animieren. Für ihr betrügerisches Angebot mit dem Werbetitel „Operation-Flash“ nutzen die Täter widerrechtlich Namen, Adresse und Firmenlogo der Münchner Rückversicherung Gesellschaft AG in München.

Die BaFin weist darauf hin, dass sie den Betreibern der Websites munich-inv.com bzw. Log-munich-inv.com keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Einlagengeschäfts oder Erbringen von Wertpapierdienstleistungen nach § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) erteilt hat. Nach dem Kenntnisstand der BaFin erfolgt die betrügerische Kontaktaufnahme in Französisch über eine französische Telefonnummer und richtete sich bislang an Privatkunden in Frankreich.

 

Stand 18.03.2022

bitmoneyhouse.com: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Bit Money House

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft Bit Money House keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die Inhalte auf ihrer Website bitmoneyhouse.com rechtfertigen die Annahme, dass die Bit Money House unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Timo Schimpl/thesimplemoney.de: BaFin ermittelt wegen des unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts

Ausweislich seines Internetauftritts unter thesimplemoney.de bietet Herr Schimpl, Memmingen, dem Anlegerpublikum an, ihm überlassenes Geld innerhalb von neun Tagen zu verdoppeln. Die Anleger sollen hierzu einen beliebigen Betrag zwischen zehn und 100.000 Euro auf ein in Litauen geführtes Konto des Herrn Schimpl überweisen. Die unbedingte Rückzahlung des verdoppelten Anlagebetrags an die Geldgeber wird versprochen.

Danach betreibt Herr Schimpl das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die BaFin hat daher Ermittlungen gegen Herrn Schimpl aufgenommen. Da die Anleger ihr Geld unmittelbar in das Ausland auf ein fremdes Konto überweisen sollen, ist eine unverzügliche Information der Öffentlichkeit geboten.

 

Weber Capital Limited: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien

Die Weber Capital Limited, nach eigenen Angaben Sitz in London, Vereinigtes Königreich, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien einer „Porsche AG“ anzubieten. Der Erwerb soll angeblich über Morgan Stanley, New York, USA, erfolgen. Die Identität von Morgan Stanley wird hier durch unbekannte Täter missbraucht. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für die Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Weber Capital Limited keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Renz-kredit, Berlin, Betreiber der Internetseite renzkredit.com, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Renz-kredit mit angeblicher Geschäftsanschrift in Berlin keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Auf der Internetseite renzkredit.com wird die Vergabe von Krediten angeboten.

 

Handelsplattform etaltd.io: BaFin ermittelt gegen die ETA ltd

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass ETA ltd keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website etaltd.io sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Seite lassen sich weder ein Impressum noch sonstige Hinweise auf den Geschäftssitz der ETA ltd entnehmen. In den Geschäftsbedingungen wird auf estnisches Recht sowie auf das Recht von St. Vincent und die Grenadinen verwiesen. Es fällt auf, dass in den Datenschutzbestimmungen („Privacy Policy“) an einer Stelle Bezug genommen wird auf die Handelsplattform globalmorgan.com. Nach Informationen, die der BaFin vorliegen, wenden sich Mitarbeiter der ETA ltd zur Kundengewinnung unter anderem an ehemalige Anlegerinnen und Anleger der Handelsplattform commercewealth.com.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Handelsplattform goldenstockscapital.com: BaFin ermittelt gegen die Golden Stocks Capital Ltd.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass Golden Stocks Capital Ltd. bzw. Golden stocks.Capital Ltd., Marshallinseln, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. In Europa wird die Geschäftstätigkeit angabegemäß durch die Niederlassung Gstocks EOOD, Bulgarien, erbracht. Auch dieses Unternehmen verfügt über keine Erlaubnis nach dem KWG und wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website goldenstockscapital.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig

 

Handelsplattform inertiafinance.co: BaFin ermittelt gegen die Inertia Finance

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Inertia Finance keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Die Verantwortlichen kontaktieren die Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst telefonisch und nutzen dabei meist eine Rufnummer mit Berliner Vorwahl (030). Dem typischen Vorgehen entsprechend, verspricht die Gesellschaft immense Gewinne beim „automatisierten Kryptohandel“, welche anschließend nicht ausgezahlt werden. Die „Finanzberater“ der Gesellschaft sind anschließend nicht mehr erreichbar.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Stand 11.03.2022

Readcrest Capital AG: BaFin setzt Geldbußen fest

Die BaFin hat am 25. Februar 2022 Geldbußen in Höhe von 22.000 Euro gegen die Readcrest Capital AG festgesetzt.

Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 37v Absatz 1 Satz 2 und § 26a Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) alte Fassung zugrunde.

Die Readcrest Capital AG hatte keine Bekanntmachungen darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 37v Absatz 2 WpHG alte Fassung genannten Rechnungslegungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.

Die Readcrest Capital AG hatte die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nicht rechtzeitig vorgenommen.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (10.03.2022):

Die Gesellschaft hat am 7. März 2022 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.

 

Handelsplattform Bitcoin Buyer: BaFin untersagt der Morena Europe Limited Liability Company, Warschau, Polen, die unerlaubt erbrachte Finanzportfolioverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 26. Januar 2022 gegenüber der Morena Europe Limited Liability Company die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Finanzportfolioverwaltung angeordnet. Das Unternehmen wird als Betreiber der Handelsplattform Bitcoin Buyer, angeboten über die Internetseiten bitcoin.buyer.de und bitcoin-buyer.app/de/, aufgeführt.

Auf der Plattform Bitcoin Buyer können deutsche Kunden Handelskonten eröffnen, über die Geschäfte mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) in Kryptowährungen abgewickelt werden können. Mitarbeiter der Handelsplattform treffen dabei eigenverantwortlich Anlageentscheidungen. Ferner beinhaltet das Angebot auf den Internetseiten einen „Trading-Roboter“.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG) bzw. § 2 Absatz 2 Nr. 9 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG bzw. § 15 Absatz 1 WpIG erforderliche Erlaubnis verfügt die Handelsplattform bzw. ihr Betreiber nicht und handelt daher unerlaubt.

 

Die Betreiberin der Internetseite ibanwallet.com ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Betreiberin der Internetseite ibanwallet.com, der New Generation Market SIA, Riga, Lettland, keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseite https://ibanwallet.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Betreiberin der Plattform unerlaubt Bankgeschäf-te bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

 

MKAL Capital GmbH: BaFin warnt vor vermeintlich lukrativem Jobangebot im Home-Office

Die BaFin warnt davor, auf ein vermeintlich lukratives Jobangebot als “Anlageverwalter*in” einzugehen, das angeblich von der MKAL Capital GmbH stammt.

Die MKAL Capital GmbH, Tamm, ist nicht Verfasserin der betreffenden Stellenanzeigen oder E-Mails. Vielmehr wird der Name des Unternehmens unberechtigt benutzt, um Kontoinhaber als Finanzagenten anzuwerben.

Die angebotene Tätigkeit besteht darin, über das eigene inländische Bankkonto Zahlungen Dritter entgegen zu nehmen und diese an Dritte weiterzuleiten bzw. in Kryptowerte wie Bitcoins umzuwandeln. Die auf das Konto des „Anlageverwalters“ überwiesenen Gelder stammen dabei vermutlich von Dritten, die selbst Opfer krimineller, insbesondere betrügerischer Handlungen geworden sind. Darüber hinaus können sich Verbraucher, die als Anlageverwalter, mithin als Finanzagenten, agieren, strafbar machen.

Die in Aussicht gestellte Anmeldung des privaten Kontos bei der „Finanzdienstleistungsaufsicht“ ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird von der BaFin auch nicht vorgenommen.

Die BaFin hat bereits in der Vergangenheit auf betrügerische Jobangebote hingewiesen.

 

Glorista, Hannover: BaFin warnt vor Jobangebot als Produkttester

Die BaFin warnt davor, auf ein Jobangebot als „Produkttester Heimarbeit Minijob 450,00€ Basis“ einzugehen, das die Glorista, Hannover, auf der Webseite glorista.de anbietet.
Die Tätigkeit besteht darin, zu Testzwecken Konten zu eröffnen. In dem Angebot wird suggeriert, die Konten würden im Nachgang deaktiviert oder gelöscht. Tatsächlich werden sie genutzt, um Zahlungen im Zusammenhang mit betrügerischen Handelsplattformen abzuwickeln. Ohne Wissen der Personen, die diese Konten eröffnet haben.

Die Kontoinhaber können, ohne ihr Wissen, in unerlaubte Geschäfte einbezogen werden, indem sie die Konten zur Verfügung stellen. Eine mögliche Folge: Personen, von denen das eingezahlte oder überwiesene Geld ursprünglich stammt, könnten Rückzahlungsansprüche geltend machen.

Die BaFin hat kürzlich im Allgemeinen auf die vorgenannte Herangehensweise bei betrügerischen Jobangeboten als Produkttester hingewiesen. Zudem hat die BaFin bereits in der Vergangenheit auf ähnliche betrügerische Jobangebote hingewiesen. Gleichwohl kommen immer wieder neue Maschen oder Stellenbezeichnungen hinzu. Die BaFin rät, äußerst wachsam zu sein, da kriminelle Absichten oft nicht leicht zu erkennen sind und sich ständig ändern.

Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden – Polizei oder Staatsanwaltschaft – über solche Sachverhalte zu informieren.

 

IFS – International Financial Services: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung, Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 3. März 2022 gegenüber der IFS – International Financial Services, Vereinigte Staaten, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlagevermittlung, Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft tritt unaufgefordert an ehemalige Kundinnen und Kunden der Hillhouse Group heran und erklärt, die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens übernommen zu haben. Bei dieser Gelegenheit bietet die IFS – International Financial Services dann die Vermittlung von Aktien und den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages an. Aus ihrem unter anderem deutschsprachigen Internetauftritt unter ifs-global.com geht zudem hervor, dass Anlageberatungen in Anspruch genommen werden können.

Damit erbringt die IFS – International Financial Services gewerbsmäßig die Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG sowie die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Über die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die IFS – International Financial Services nicht und handelt daher unerlaubt.

 

Handelsplattform eurocapitals.com: BaFin ermittelt gegen die Miva Solutions LLC

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Miva Solutions LLC, London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Die Inhalte auf der Website eurocapitals.com rechtfertigen die Annahme, dass die Miva Solutions LLC unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen han¬deln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

 

Dax Investment GmbH: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien

Die Dax Investment GmbH, angeblicher Sitz in der Europa-Allee 2, 60327 Frankfurt am Main, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Entgegen eigener Angaben auf seiner Internetseite daxinvestment.de wird das Unternehmen nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Das Auftreten der auch nicht in das Handelsregister eingetragenen Dax Investment GmbH ist nahezu identisch mit dem der Stern Invest GmbH (siehe Warnung vom 24. Februar 2022) und der Stier Invest GmbH (siehe Warnung vom 18.November 2021), die ebenfalls mit unrechtmäßigen Aktienangeboten an Verbraucher herangetreten waren.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Dax Investment GmbH, entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.

Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.“

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