Information der BaFin zu Beschwerden über Handelsstörungen bei Brokern

BaFin: Bei der BaFin sind zahlreiche Beschwerden von Privatanlegern unter anderem über technische Störungen bei Brokern eingegangen. Betroffen sind verschiedene Online-Broker, die der Aufsicht der BaFin unterliegen.

Die Aufsicht hat die Unternehmen unverzüglich mit Nachdruck aufgefordert, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen einzuhalten sowie ihren Kundinnen und Kunden sämtliche Dienstleistungen dem Aufsichtsrecht entsprechend und störungsfrei zur Verfügung zu stellen.

Zum Hintergrund: Außergewöhnlich starker Handel auf Plattformen deutscher Broker wie etwa Trade Republic mit Aktien von GameStop, AMC Entertainment, BlackBerry, Nokia, Express und Bed Bath & Beyond sorgte in der vergangenen Woche für eine Überlastung von Handelssystemen und schließlich dafür, dass in einzelnen Finanzinstrumenten nicht durchgehend ein reibungsloser Handel sichergestellt werden konnte.

 

 

Bedeutung von Beschwerden

Für die Arbeit der BaFin sind Beschwerden wichtig. Durch sie gewinnt die BaFin wichtige Erkenntnisse, die für ihre Aufsicht über Finanzmärkte und Marktteilnehmer bedeutend sind.

Wegen der außergewöhnlich hohen Zahl der eingegangenen Beschwerden wird die BaFin allerdings ausnahmsweise davon absehen, den Beschwerdeführern einzeln zu antworten. Viele der eingegangenen Beschwerden enthalten gleichlautende Bedenken oder Fragen. Die BaFin versichert allen betroffenen Kunden, dass sie diesen Anliegen umfassend nachgeht.

Mit diesem Beitrag greift die BaFin die am häufigsten geäußerten Beschwerdegründe auf und geht auf die wichtigsten Rechtsfragen ein.

Unternehmen mussten Stellungnahmen abgeben

Die BaFin hat unverzüglich auf die Beschwerden über Handelsbeschränkungen reagiert und von ihr beaufsichtigte Unternehmen aufgefordert, kurzfristig zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Die BaFin wird dann bewerten, ob die betroffenen Unternehmen Regeln des Aufsichtsrechts verletzt haben. Dazu zählen unter anderem das Kreditwesengesetz (KWG), die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Aufsichtsrechtliche Vorgaben

Was die erfolgten Handelsbeschränkungen betrifft, ist zu beachten, dass das WpHG die Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen im Interesse ihrer Kunden zu erbringen. Außerdem müssen die Unternehmen ihre Kunden über etwaige Interessenskonflikte informieren.

Überdies erwartet die BaFin von den Unternehmen, dass sie ihre Dienstleistungen auch dann stabil anbieten können, wenn die Märkte außerordentlich volatil sind. Dafür müssen die Unternehmen die erforderliche Infrastruktur bereithalten.

Mängel in der Geschäftsorganisation

Wenn die BaFin zu dem Ergebnis kommt, dass ein Unternehmen Mängel in seiner Geschäftsorganisation aufweist, und es deswegen zum Beispiel zu vermeidbaren technischen Störungen kommt und dadurch Aufsichtsrecht verletzt wird, fordert sie das Unternehmen zunächst auf, diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

Bei schwerwiegenden Verstößen oder wenn ein Unternehmen nicht willens oder in der Lage ist, den Mangel abzustellen, kann die BaFin weitere Maßnahmen treffen, etwa gegen die Geschäftsleiter.

BaFin geht Hinweisen auf Marktmanipulation nach

In vielen Beschwerden wurde der Vorwurf erhoben, es sei zu Marktmanipulation gekommen. Die BaFin geht auch diesen Hinweisen nach.

Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines strafbaren Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation eröffnet die BaFin eine Untersuchung. Erhärten sich die Anhaltspunkte, erstattet die Aufsicht Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Verschwiegenheit und Veröffentlichung

Aufgrund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht darf die BaFin Beschwerdeführern in der Regel nicht mitteilen, welche Ergebnisse ihre Untersuchungen erbracht haben. Bestimmte Maßnahmen gegen Unternehmen oder deren Geschäftsleiter veröffentlicht die BaFin hingegen auf ihrer Webseite. Dazu zählen etwa Bußgelder und Erlaubnisaufhebungen.

Einzelfälle sind Sache der Gerichte

Die BaFin hat den Auftrag, die kollektiven Interessen der Verbraucher zu schützen. Einzelne Streitfälle kann und darf sie nicht verbindlich entscheiden. Dies ist ausschließlich Sache der Gerichte. Ob ein Unternehmen im Einzelfall seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinen Kunden erfüllt, kann die BaFin also weder entscheiden noch durchsetzen.

So kann die BaFin zum Beispiel keine Aussage zur zivilrechtlichen Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen treffen, nach denen sich ein Unternehmen vorbehält, unter gewissen Voraussetzungen Orders nicht auszuführen oder ohne eine entsprechende Kundenorder Positionen zu schließen.

Kundinnen und Kunden, die der Ansicht sind, dass ihnen durch das Verhalten eines von der BaFin beaufsichtigten Unternehmens ein finanzieller Schaden entstanden bzw. Gewinn entgangen ist, müssen ihre Forderungen zivilrechtlich gegenüber dem Unternehmen geltend machen.

 

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