Was sich 2023 alles ändert: Gas- und Strompreisbremse, Grundfreibetrag, Spitzensteuersatz & Altersvorsorge

Bankenverband: Das Jahr 2022 hat nicht zuletzt wegen der hohen Inflation uns allen viel abverlangt. Die Abschläge für Strom und Gas sind zum Teil massiv angestiegen.

Der Gesetzgeber hat reagiert und Maßnahmen ergriffen, sodass wir uns für das Jahr 2023 über Entlastungen freuen dürfen.

Wir haben einige Änderungen für Sie zusammengestellt:

 

Kindergelderhöhung

Das Kindergeld steigt zum 1. Januar auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind.

Fürs erste und zweite Kind sind es somit 31 Euro mehr und für das dritte Kind 25 Euro mehr im Monat.

 

 

Grundfreibetrag steigt

Das zu versteuernde Einkommen, bis zu dem keine Steuern fällig werden (steuerlicher Grundfreibetrag), steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro.

 

Spitzensteuersatz ist später fällig

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der aktuell noch ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im kommenden Jahr erst ab 62.810 Euro fällig.

Auch die Progressions­stufen unterhalb dieses Betrages werden angehoben, sodass auch Steuerpflichtige profitieren, die weniger Einkommen erzielen.

 

Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig

Altersvorsorgeaufwendungen werden ab 2023 in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.

 

Sparer-Pauschbetrag steigt

Ab 2023 steigt der Sparer-Pauschbetrag von 801 auf 1.000 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten klettert er von 1.602 auf 2.000 Euro. Kapitaleinkünfte unter dem Sparer-Pauschbetrag bleiben steuerfrei.

Kunden, die ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, müssen nichts tun.

Die Bank passt den Freistellungs­auftrag automatisch an den neuen Sparer-Pauschbetrag an.

 

 

Höhere Homeoffice-Pauschale

In Zukunft können statt 600 bis zu 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung angesetzt werden. Zudem wird der bisherige Maximalbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer in einen pauschalen Jahresbetrag in Höhe von ebenfalls 1.260 Euro umgewandelt.

Die Pauschalen zählen zu den Werbungskosten.

Hier werden aber allen Steuerzahlenden ab 2023 so oder so 1.230 Euro angerechnet.

Nur wer über diesen Betrag liegt, profitiert von den Erleichterungen.

 

Gas- und Strompreisbremse kommt

Ab Januar 2023 wird der Preis für Gas bis Ende April 2024 gedeckelt. Auch wenn die Preisbremse erst ab Anfang März 2023 gelten soll, erhalten Sie für die Monate Januar und Februar 2023 eine rückwirkende Deckelung der Preise. Die Entlastungen für Januar, Februar und März werden dann im März 2023 angerechnet. Konkret erhalten Gaskunden für 80% ihres bisherigen Jahresverbrauchs einen staatlich garantierten Preis von 12 Cent / Kilowattstunde.

Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent / Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss indes der aktuelle Marktpreis bezahlt werden, sprich es bestehen weiterhin Anreize zum Energiesparen.

Der Staat bezahlt dem Anbieter die Differenz zwischen dem Vertragspreis und der Preisbremse.

Beim Strom soll ebenfalls eine Preisbremse greifen. Ein Basisverbrauch soll für private Haushalte günstiger bleiben (40 Cent pro Kilowattstunde).

Nur wer mehr verbraucht, müsste dann deutlich mehr zahlen. Auch diese Preisbremse wird ab März 2023 eingeführt und gilt bis Ende April 2024.

Im parlamentarischen Verfahren kam außerdem eine konkrete Härtefallregelung für Kundinnen und Kunden mit sogenannten nicht leitungsgebundenen Brennstoffen dazu – also zum Beispiel Öl und Pellets.

Die Obergrenze pro Haushalt liegt hier bei 2.000 Euro.

 

Hinzuverdienstgrenze für Rentner abgeschafft

Ab 2023 sollen Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt neben der Altersrente dazuverdienen dürfen. Diese Neuregelung, die noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden muss, sieht diese Regelung sowohl für die Frührente als auch für die Altersrente vor.

Achtung! Bei der Erwerbsminderungsrente gelten eigene Regeln:
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll ab 1. Januar 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro brutto jährlich gelten. Diese Grenze lag in der Vergangenheit bei 6.300 Euro brutto jährlich.

Bei Menschen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, beträgt die geplante Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro brutto jährlich.

 

Hartz IV wird durch Bürgergeld abgelöst

Ab Januar 2023 löst das Bürgergeld Hartz IV ab. So bekommt ab Januar 2023 eine einzelne Person als Regelbedarf 502 Euro, ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 902 Euro. Darüber hinaus werden für ein Jahr die Kosten für Miete oder Eigenheim übernommen, ohne dass geprüft wird, ob die Wohn­kos­ten angemessen sind.

Außerdem wird Vermögen bis zu 40.000 Euro pro Person nicht angerechnet und bleibt für das erste Jahr unangetastet.

Die Grenze von 40.000 Euro gilt für eine Person im Haushalt, alle weiteren Personen dürfen für das erste Jahr über einen Freibetrag von 15.000 Euro verfügen.

Dieses Privatvermögen wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Die Altersvorsorge ist von dieser Berechnung ausgenommen.

 

Kleiner Tipp:
Sollten Sie Haus- oder Wohnungsbesitzer sein, so müssen Sie ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgegeben haben.

Ursprünglich war als Frist Ende Oktober 2022 gesetzt.

2023 wird auch das 49€-Ticket kommen.

Wann genau, ist derzeit noch offen.

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