Leerverkäufe – Verbote und Einschränkungen

Leerverkäufe sind im Zusammenhang mit der weltweiten Finanzkrise 2007/2008 wie kaum eine andere Art von Wertpapiergeschäften in die Kritik geraten. Das gilt vor allem für die Zeit nach dem Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers, der die internationalen Finanzmärkte im September 2008 so stark schockiert hatte wie sonst nur wenige andere Ereignisse in der Geschichte.

In der Folge sind Leerverkäufe in mehreren Ländern – darunter auch Deutschland – entweder mit Verboten belegt oder zumindest deutlich eingeschränkt worden.

Dabei muss jedoch zwischen “normalen” und “ungedeckten” Leerverkäufen unterschieden werden.

 

Leerverkäufe

Das Motiv für einen normalen Leerverkauf ist das Bestreben, Gewinn aus dem erwarteten Kursverfall eines Wertpapiers zu ziehen.

Möglich ist dies, indem sich der Leerverkäufer die betreffenden Wertpapiere gegen eine Gebühr leiht und einem anderen Marktteilnehmer mit der Maßgabe verkauft, sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Termin zu einem bestimmten vereinbarten Preis zu liefern.

 

 

Geht das Kalkül auf und der Kurs sinkt bis zu dem vereinbarten Liefertermin tatsächlich, dann kann sich der Leerverkäufer die Wertpapiere am Markt zu einem niedrigeren Preis beschaffen und dem Eigentümer, von dem er sie sich geliehen hatte, zurückgeben.

Zugleich erhält er vom Käufer der Papiere den ursprünglich vereinbarten, nunmehr über dem aktuellen Kurs liegenden Preis und kann die Differenz abzüglich seiner Kosten als Gewinn vereinnahmen.

Steigt der Kurs jedoch, statt zu fallen, muss der Leerverkäufer die Papiere zu einem höheren Preis am Markt kaufen, um sie zurückgeben zu können. Infolgedessen muss er einen Verlust verbuchen.

 

Ungedeckte Leerverkäufe

Der Unterschied zwischen einem normalen und einem ungedeckten Leerverkauf (auch als naked short selling bezeichnet) besteht darin, dass der Leerverkäufer die verkauften Papiere nicht nur nicht in seinem Besitz, sondern auch nicht geliehen hat.Daher muss er sie in jedem Falle – und vor allem völlig unabhängig davon, wie sich der Kurs entwickelt – am Markt erwerben, um seine Lieferverpflichtungen erfüllen zu können.

Fällt der Kurs nicht wie erwartet, so ist dies für den Leerverkäufer mit deutlich höheren Verlusten verbunden als bei einem normalen Leerverkauf.

Aus diesem Grunde gelten ungedeckte Leerverkäufe allgemein als sehr riskante Geschäfte.

 

 

Welche Finanzinstrumente sind betroffen?

Welche Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente werden von dem Verbot erfasst?In Deutschland besteht ein Verbot von ungedeckten Leerverkäufen in Aktien und Schuldtiteln, welches im Wertpapierhandelsgesetz geregelt ist. Dieses Verbot bezieht sich auf Aktien sowie auf Schuldtitel, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften in den Ländern des Euro-Raumes emittiert worden sind.

Weitere Finanzinstrumente, die vom Verbot erfasst werden…

 

Welche Finanzinstrumente sind nicht betroffen?

Auf welche Papiere bzw. Geschäfte erstreckt sich das Verbot nicht?Nicht vom Verbot ungedeckter Leerverkäufe betroffen sind Wertpapiere, die zwar die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Handel im regulierten Markt einer inländischen Börse erfüllen würden, jedoch nicht an einem solchen Markt notiert sind. Auch alle ausschließlich im Freiverkehr oder in einem sonstigen Multilateralen Handelssystem gehandelten Papiere fallen nicht unter das Verbot.

Weitere Finanzinstrumente…

 

Wie können Leerverkäufe gedeckt werden?

Wie können Leerverkäufe gedeckt werden?Im Zusammenhang mit dem Leerverkaufsverbot stellt sich die Frage, auf welche Weise die Deckung eines Leerverkaufs so gewährleistet werden kann, dass kein ungedeckter Leerverkauf im Sinne der gesetzlichen Regelungen vorliegt. Durch Wertpapierleihe oder durch ein Wertpapierpensionsgeschäft (Repo) kann ein Leerverkauf gedeckt werden. Weitere Möglichkeiten zur Deckung von Leerverkäufen…

 

 

 

Welche Ausnahmen von dem Verbot gibt es?

Welche Ausnahmen von dem Verbot gibt es?Die Regelungen zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe sehen Ausnahmen für bestimmte Sonderfälle vor. So sind Market Maker und Personen beziehungsweise Unternehmen mit vergleichbaren liquiditätsspendenden Funktionen für die Finanzmärkte unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verbot ausgenommen. Bedingungen für eine Ausnahme vom Leerverkaufsverbot…

Thematische Links