Die 19 wichtigsten Antworten zum Wirecard Leerverkaufs-Verbot

BaFin: Häufige Fragen zum Verbot der Begründung und der Erhöhung von Netto-Leerverkaufspositionen in bestimmten Aktien (Allgemeinverfügung der BaFin vom 18. Februar 2019) – und die Antworten dazu:

1. Auf welche Finanzinstrumente beziehen sich die Verbote?
Erfasst sind alle Netto-Leerverkaufspositionen in den Aktien der Wirecard AG (DE0007472060), wie in der Allgemeinverfügung genannt.

2. Gilt das Verbot auch für im Ausland und/oder von Ausländern getätigte Geschäfte?
Ja, es ist unerheblich, ob die von der Allgemeinverfügung erfassten Aktien im In- oder Ausland gehandelt werden. Auch die Nationalität der Handelsteilnehmer oder deren Sitz ist insoweit ohne Belang.

3. Was ist unter dem Begriff Netto-Leerverkaufsposition zu verstehen?
Eine Netto-Leerverkaufsposition entsteht, wenn sich nach Aggregation der Finanzinstrumente des Inhabers auf der Short-Seite ein Überhang ergibt.

Es gilt für Aktien Folgendes:

(Short-Position – Long-Position) / Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien = Netto-Leerverkaufsposition in Aktien in Prozent

 

 

4. Welche Finanzinstrumente sind in die Berechnung der NettoLeerverkaufsposition in Aktien einzubeziehen?
Erfasst sind Leerverkaufspositionen in der Aktie selbst sowie in allen Finanzinstrumenten, deren Wertentwicklung von der Wertentwicklung der jeweiligen Aktie abhängig ist. Damit sind u.a. Optionen, Futures, Contracts for Difference (CFDs), Exchange-Traded-Funds (ETFs), Swaps, Zertifikate auf Aktien und Global Depositary Receipts (GDR) in die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition in Aktien einzubeziehen.

Derivative Finanzinstrumente sind unabhängig davon einzubeziehen, ob diese Instrumente im In- oder Ausland an einem regulierten Markt, an einem Organisierten Markt (Organised Trading Facility – OTF), einem Multilateralen Handelssystem (Multilateral Trading Facility – MTF) oder im außerbörslichen Handel (Over-the-counter, OTC) gehandelt werden.

Es ist auch unerheblich, ob das jeweilige Geschäft auf eine physische Lieferung oder einen Barausgleich abzielt. Gegebenenfalls bestehende Wertpapierleihe- und –darlehensgeschäfte sowie Pensionsgeschäfte (Repo) sind nicht einzurechnen.

5. Ist für derivative Instrumente in Aktien eine Berechnung anhand des Deltawerts erforderlich?
Ja, Long- und Shortpositionen in Derivaten auf Aktien müssen anhand des Deltawertes (Sensitivitätskennzahl) ermittelt werden.

6. Wie sind Wandelschuldverschreibungen und Bezugsrechte auf noch nicht ausgegebene Aktien einzubeziehen?
Wandelschuldverschreibungen und Bezugsrechte auf noch nicht ausgegebene Aktien sind weder in die Berechnung der Short-Seite noch in die Berechnung der Long-Seite der Netto-Leerverkaufsposition einzuziehen.

 

 

7. Sind Anteile an Sonder- oder Investmentvermögen in die Berechnung der Netto-Leerverkaufspositionen eines Investors einzubeziehen?
Anteile an Sonder- und Investitionsvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches– KAGB (Publikums- und Spezialsondervermögen) sind grundsätzlich nicht in die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition eines Investors einzubeziehen. Anteile an Exchange-Traded-Funds sind dagegen einzubeziehen.

8. Wie sind ETFs in die Berechnung eines Investors einzubeziehen?
Bei Exchange-Traded-Funds (ETFs) sind die jeweiligen Anteile des einzelnen Inhabers in Bezug auf die von der Allgemeinverfügung umfassten Aktien zu ermitteln und in die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition einzubeziehen.

9. Unterfallen Geschäfte mit Index related instruments, die eines oder mehrere der von der Beschränkung erfassten Aktien umfassen, den Einschränkungen?
Index related instruments sind nicht in die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition einzubeziehen.

10. Sind vom Verbot auch Leerverkäufe von Aktien umfasst, die mit einer Wertpapierleihe unterlegt sind?
Sofern durch den Aktienverkauf eine Netto-Leerverkaufsposition in Aktien der bezeichneten Unternehmen entsteht oder erhöht wird, sind vom Verbot auch Leerverkäufe von Aktien umfasst, die mit einer Wertpapierleihe unterlegt sind.

 

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11. Betrifft das Verbot auch untertägige Netto-Leerverkaufspositionen?
Ja. Zu keiner Zeit darf eine Netto-Leerverkaufsposition kreiert oder erhöht werden.

12. Betrifft das Verbot von Leerverkäufen auch den Verkauf von Futures (Short Future), den Verkauf von Kaufoptionen (Short Call) und den Kauf von Verkaufsoptionen (Long Put)?
Sofern durch den Verkauf von Futures (Short Future), den Verkauf von Kaufoptionen (Short Call) oder den Kauf von Verkaufsoptionen (Long Put) eine Netto-Leerverkaufsposition in Aktien der bezeichneten Unternehmen entsteht oder erhöht wird, sind vom Verbot auch die genannten Transaktionen umfasst.

13. Besteht ein Bestandsschutz für bereits vor dem 18.02.2019 aufgebaute NettoLeerverkaufspositionen?
Ja, bereits vor dem 18.02.2019, 6:00 Uhr, bestehende Netto-Leerverkaufspositionen sind in ihrer konkreten Höhe vom Verbot nicht erfasst.

14. Müssen Positionen geschlossen werden, die vor dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung entstanden sind?
Bereits bestehende Positionen dürfen bestehen bleiben, sofern sich die NettoLeerverkaufsposition nicht erhöht. Eine verbotsrelevante Erhöhung der Position liegt nicht bei einer von Transaktionen unabhängigen Erhöhung durch eine bloße Deltaveränderung vor.

Für den Fall, dass eine Order – die bei Ausführung zum Eingehen oder Erhöhen einer Netto-Leerverkaufsposition führen würde – vor Erlass des Verbotes aufgegeben aber noch nicht ausgeführt wurde, ist eine Löschung dieser Order vorzunehmen.

 

 

15. Ist es zulässig, Short ETFs auf die in das Verbot einbezogenen Aktien der bezeichneten Unternehmen zu kaufen, deren Strategie es ist von fallenden Kursen zu profitieren?
Im Prinzip ist der Kauf von Short ETFs nach wie vor zulässig. Allerdings darf ein solcher Kauf nicht dazu führen, dass eine Netto-Leerverkaufsposition in einem der in der Allgemeinverfügung genannten Werte entsteht oder erhöht wird.

16. Ist es zulässig, Short Positionen in Futures, die vor dem Verbot eingegangen worden sind, zu rollen?
Es ist zulässig, Short Positionen in Futures, die vor dem Verbot eingegangen worden sind, zu rollen, sofern dies nicht dazu führt, dass eine Netto-Leerverkaufsposition in einem der in der Allgemeinverfügung genannten Werte entsteht oder erhöht wird.

17. Inwieweit sind Geschäfte von Market Makern von den Verboten betroffen?
Ausgenommen von den Verboten sind Geschäfte von Unternehmen, die gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (EU-LeerverkaufsVO) unter die Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten fallen

18. Besteht eine Verpflichtung von Banken zur Überwachung der Einhaltung des Verbotes durch ihre Kunden?
Eine zusätzliche Verpflichtung zur Überwachung des Verbotes durch die Banken besteht nicht. Die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsanzeigen nach § 23 Abs. 1 WpHG bleibt hiervon unberührt. Die BaFin empfiehlt jedoch, die Kunden auf die Allgemeinverfügungen hinzuweisen.

19. Wie lange gilt das Verbot?
Das Verbot gilt bis zum 18.04.2019, 24:00 Uhr. Eine vorzeitige Aufhebung ist ebenso wie eine Verlängerung möglich.

 

 

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