Stoppschild für Erbschleicher
Dies kann für die rechtmäßigen Erben negative Folgen haben, warnt der Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB Deutschland). Daher lohne es sich, frühzeitig Vorkehrungen gegen Erbschleicher zu treffen.
Es sei der Stoff, aus dem Filme entstehen.
Der neue, meist junge Ehepartner des betagten Erblassers oder die Pflegekraft, die sich bei einem pflegebedürftigen, vermögenden Menschen einschmeichelt, wirken auf eine Änderung des Testaments zu ihren Gunsten hin.
Den Schaden haben die rechtmäßigen Erben.
Das ist nach den Erfahrungen des FPSB Deutschland nicht nur eine gute fiktive Story, sondern komme auch in der Realität vor. Zwar gebe es keine aktuellen und bundesweiten Zahlen.
Moralisch verwerflich, aber rechtlich nicht angreifbar
Laut der Stiftung für Erbrecht handelt es sich im Schnitt übrigens nur in einem Drittel aller Fälle von Erbschleicherei um fremde Personen, dafür zu je einem weiteren Drittel um neu angeheiratete Ehepartner sowie um Personen aus der eigenen Verwandtschaft.
„Zwar ist es moralisch ohne Frage verwerflich, ältere Menschen dahingehend zu beeinflussen, ein Testament zu den eigenen Gunsten abzuändern“, macht Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des FPSB Deutschland, klar.
„Aufgrund der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit hierzulande ist das aber rechtlich nicht angreifbar.“
Kaum jemand denkt frühzeitig an sein Testament
Wer sich gegen Erbschleicherei absichern möchte, muss das deshalb schon in einer früheren Lebensphase tun. Doch das ist alles andere als selbstverständlich.
Schließlich beschäftigt sich kaum jemand frühzeitig mit dem Gedanken an seinen letzten Willen.
Das bestätigt die Studie „Erben und Vererben“ der Deutschen Bank. Demnach haben nur 39 Prozent der potenziellen Erblasser überhaupt ein Testament gemacht.
„Da immer etwas Unvorhergesehenes geschehen kann, ist es aber wichtig, sein Testament in einer Lebensphase, in der man im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, zu machen, um zum Beispiel Erbstreitigkeiten zu vermeiden“, rät Tilmes.
Testierfreiheit bietet viele Möglichkeiten
Dabei biete es sich an, die Gefahr der Erbschleicherei zu berücksichtigen. Die lässt sich in der Tat ausschließen oder zumindest reduzieren.
Zwar werden laut gesetzlicher Erbfolge ausschließlich Ehegatten und Verwandte berücksichtigt, allerdings besteht eben aufgrund der Testierfreiheit die Möglichkeit, zumindest Teile des Vermögens anderen Personen zukommen zu lassen.
Ein Weg, dies zu verhindern, besteht darin, dass Eheleute und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament oder mit anderen Personen einen Erbvertrag aufsetzen.
Stirbt nun einer der Partner, dann kann der andere, sofern keine sogenannte Öffnungsklausel existiert, diesen Vertrag nicht mehr ändern.
„Abweichende letztwillige Verfügungen werden damit unwirksam. Das erschwert Erbschleicherei schon einmal deutlich“, informiert Prof. Tilmes.
Zusätzlich kann in einem Erbvertrag eine Öffnungsklausel eingefügt werden.
Diese lässt sich aber zum Beispiel an die Bedingung knüpfen, dass der Betroffene seine Testierfähigkeit zuvor gutachterlich prüfen und bestätigen lässt.
Gutes Vertrauensverhältnis als Schutzschirm
Wer ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinen Angehörigen hat, mit diesen seine Sorgen und Ängste teilen kann und zudem tatsächliche Hilfe von ihnen in Anspruch nimmt, ist normalerweise kein leichtes Opfer von Erbschleichern.
Ein seriöser Pflegedienst kann helfen.
Soweit geboten, könnte man auch beim Amtsgericht eine Betreuung veranlassen.
Das Amtsgericht könnte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung beantragen.
Das Gericht setzt dann eine Person ein, die dem Konto- oder/und Vorsorgebevollmächtigen kontrolliert und Missbrauch abstellen kann.
Verfügung in der Vorsorgevollmacht
Ein anderer Weg ist eine Vorsorgevollmacht (👉 Wann braucht man eine Vorsorgevollmacht?), mit der einer Person weitreichende Befugnisse über das Vermögen erteilt werden.
„Der Erblasser sollte dies aber tun, während er noch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, und eine vertrauenswürdige Person auswählen“, rät der Experte.
Um der Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen, kann ein Notar dabei verpflichtet werden, die Vollmacht erst herauszugeben, wenn der Ersteller der Vollmacht nicht mehr geschäftsfähig ist.
Dazu kommen weitere Möglichkeiten.
Zum Beispiel die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an die rechtmäßigen Erben.
Dies kann mit einem Widerrufsrecht gekoppelt werden. Das greift, falls der Betroffene später doch selbst etwas von dem übertragenen Vermögen benötigt.
Auch ein Bestimmungsvermächtnis ist möglich, bei dem zwar eine Zuwendung an eine dritte Person erlaubt ist, das aber Schutzmechanismen enthält. Sie verhindern, dass größere Teile des Vermögens zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden.
Eine Kontrollfunktion lässt sich auch mit einer Testamentsvollstreckung einrichten, die per Testament angeordnet wird.
Ultima Ratio: Anfechtung des Testaments
Stellt sich nach dem Tod des Erblassers heraus, dass sich ein Erbschleicher mutmaßlich unrechtmäßig das Vermögen unter den Nagel gerissen hat, haben die Angehörigen die Möglichkeit, das Testament anzufechten.
Das Testament oder ein Erbvertrag kann grundsätzlich wegen Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Erblassers (schwere Demenz, Wahnvorstellungen etc.) und wegen Erbunwürdigkeit des Erbschleichers angefochten werden.
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