Neue Grenze für Verluste aus Kapitalanlagen
Deutsches Institut für Altersvorsorge: Zwei Schritte vor, einer zurück. Das ist die Taktik des Gesetzgebers bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus Kapitalvermögen. 2021 stehen wieder Änderungen an.
Es ist noch gar nicht so lange her, dass Gerichte den Weg frei machten für eine weitergehende steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Aktien, da kommt im nächsten Jahr eine Änderung, die den Rahmen wieder enger spannt.
Noch bis vor kurzem musste ein Anleger Aktienpositionen verkaufen, damit er die eingetretenen Verluste steuerlich geltend machen konnte. Wurde dagegen eine Aktie wertlos durch die Insolvenz des Unternehmens und die Depotbank buchte irgendwann dieses Papier aus, blieben private Investoren auf den Verlusten sitzen. Begründung: Es fand kein Verkauf statt, der aus Buchverlusten reale machte.
Das hielten mehrere Gerichte nicht für angemessen. Auch bei einer Wertlosausbuchung, bei der es keinen Verkauf gab, muss eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Aktien möglich sein, fanden die Richter.
Gesetzgeber schränkte neue Freiheit gleich wieder ein
Dem Gesetzgeber ging diese neue Freiheit des Steuerzahlers wohl zu weit. Er reagierte kurzfristig in den letzten Monaten des vergangenen Jahres mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes, die zum 1. Januar 2020 in Kraft trat. Damit erhielt Absatz 6 des Paragrafen 20 einen weiteren Satz, der die neue Freiheit gleich wieder einschränkt.
Danach können Verluste aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter pro Jahr nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Vortrag auf Folgejahre möglich
Die anderen Regeln bleiben bestehen, wonach zum Beispiel Verluste aus Aktien auch nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden können. Sind die Verluste höher als 10.000 Euro, dürfen Anleger den nicht verrechneten Anteil auf die Folgejahre vortragen. Die neue Grenze von 10.000 Euro ist bereits auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 anfielen.
Der geänderte Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes bringt eine weitere Neuerung: Verluste aus Finanzprodukten, deren Wertentwicklung von Termingeschäften abhängt, dürfen ab 2021 nur noch mit Gewinnen aus solchen Produkten verrechnet werden. Auch dafür gibt es eine Deckelung von 10.000 Euro pro Jahr. Solche Finanzprodukte sind zum Beispiel Optionsscheine.
Drei Töpfe für die verschiedenen Verluste
Nicht nur hartgesottene Zocker greifen auf solche Finanzprodukte zurück. Gerade eher konservativ eingestellte Anleger nutzen sie zum Beispiel, um ihre Depots gegen Kursverluste abzusichern.
Die Depotbanken müssen wegen der neuen Regelung nun drei Verlusttöpfe führen, um die Abgrenzung zu ermöglichen: einen für Aktien, einen für Termingeschäfte und einen für andere Kapitalanlagen wie Anleihen oder Fonds. Der Gesetzgeber macht es den Anlegern also nicht unbedingt leichter.
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