So werden Aktien und Fonds besteuert
Anleger sollten bei ihren Finanzentscheidungen auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. Die auf Kapitalerträge entfallenden Steuern werden von Ihrer Depotbank bei der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Wichtig ist, dass Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen, um den Sparer-Pauschbetrag nutzen zu können. Denn dann fallen für Sie nur dann Steuern an, wenn Ihre Einkünfte diesen Freibetrag übersteigen. Diese steuerlichen Aspekte rund um das Thema Geldanlage in Aktien und Fonds sollten Sie kennen:
Abgeltungsteuer wird automatisch verrechnet
Einzige Ausnahme: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Sie müssen Ihre Kapitaleinkünfte aber grundsätzlich nicht gesondert in der Einkommensteuererklärung angeben.
Freistellungsauftrag erteilen oder anpassen
Erst wenn Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden Steuern fällig. Deshalb ist es wichtig, an einen Freistellungsauftrag zu denken. Damit können Sie Ihre Bank anweisen, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von derzeit 1.000 Euro pro Jahr ohne Abzug der Abgeltungsteuer gutzuschreiben.
Für gemeinsam veranlagte Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Freibetrag, der frei aufgeteilt werden kann. Auch für Einzelkonten oder -depots, die nur auf den Namen eines Partners lauten, kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden. So können Sie bis zu 2.000 Euro an Zinsen, Dividenden etc. pro Jahr steuerfrei vereinnahmen.
Übrigens: Freistellungsaufträge können jederzeit geändert oder neu erteilt werden. Es ist deshalb sinnvoll, regelmäßig vor dem Jahresende zu prüfen, ob die Freistellungsbeträge auf Ihre Konten und Depots optimal verteilt sind. Denn, wer mehrere Bankverbindungen hat, kann auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen.
Wichtig: Die Summe der Freistellungsbeträge darf den Gesamtbetrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr nicht übersteigt.
Nichtveranlagungsbescheinigung bei geringem Einkommen beantragen
Liegt Ihrer Bank eine solche Bescheinigung vor, kann sie Ihnen Zinsen und andere Kapitalerträge in voller Höhe ohne Steuerabzug auszahlen – auch wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten haben.
Anträge auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, die in der Regel drei Jahre gültig ist, erhalten Sie als Vordruck bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung im Internet.
Vorabpauschale, wenn Fondsanteile nicht verkauft werden
Wenn Sie Anteile an Investmentfonds halten, die Ihre Gewinne nicht oder nur in geringem Umfang ausschütten, müssen Sie die sogenannte Vorabpauschale auch dann zahlen, wenn sie die Anteile nicht verkaufen. Die Vorabpauschale wird jährlich abhängig vom jeweiligen Basiszins (2026: 3,2%) neu berechnet und Anfang des Folgejahres erhoben. Auf die Vorabpauschale wird dann die Abgeltungsteuer erhoben. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Anleger, die ihre Fondsanteile nicht verkaufen, jedes Jahr Steuern auf den erzielten Wertzuwachs zahlen.
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