ESMA führt Verbot binärer Optionen und Beschränkungen für CFDs ein

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat Maßnahmen in Bezug auf das Angebot von Differenzgeschäften (CFD) und binären Optionen an Kleinanleger in der Europäischen Union beschlossen. Die beschlossenen Maßnahmen umfassen:

  1. Binäre Optionen – Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs binärer Optionen an Kleinanleger;
  2. Differenzgeschäfte (CFD) – Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von CFDs an Kleinanleger. Diese Beschränkung umfasst mehrere Maßnahmen: Hebel-Obergrenzen (Leverage-Limits) bei der Eröffnung von Positionen; Margin-Glattstellungsvorschrift (Margin-Close-out) auf Einzelkontobasis; Negativsaldoschutz auf Einzelkontobasis; Unterbindung des Einsatzes von Anreizen durch CFD-Broker und firmenspezifische standardisierte Risikowarnungen.

In Übereinstimmung mit der MiFIR kann die ESMA nur vorübergehende Interventionsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Monaten einführen. Vor dem Ablauf dieser drei Monate wird die ESMA prüfen, ob eine Verlängerung der Interventionsmaßnahmen um weitere drei Monate erforderlich ist.

Erhebliche Bedenken bezüglich des Anlegerschutzes
Die ESMA hat gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden festgestellt, dass in Zusammenhang mit CFD und binären Optionen, die Kleinanlegern angeboten werden, erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes bestehen. Diese Bedenken ergeben sich aus der Komplexität und mangelnden Transparenz dieser Produkte, den besonderen Merkmalen von CFD (überaus großer Hebeleffekt) und binären Optionen (strukturell erwartete negative Rendite und damit verbundener Interessenkonflikt zwischen Anbietern und Kunden), dem Missverhältnis zwischen der erwarteten Rendite und dem Verlustrisiko sowie aus Vermarktungs- und Vertriebsaspekten.

Analysen der zuständigen nationalen Behörden zum CFD-Handel in verschiedenen EU-Staaten zeigen, dass in 74 bis 89 % der Kleinanlegerkonten üblicherweise Anlageverluste verzeichnet werden, wobei der durchschnittliche Verlust pro Kunde zwischen 1 600 EUR und 29 000 EUR beträgt. Die Untersuchungen der zuständigen nationalen Behörden zu binären Optionen haben ebenfalls durchgängige Verluste in Kleinanlegerkonten aufgezeigt. Die Maßnahmen wurden am 23. März 2018 vom Rat der Aufseher der ESMA angenommen.

Der Vorsitzende der ESMA, Steven Maijoor, ESMAe:
„Durch die Maßnahmen, die die ESMA heute ankündigt, wird ein besserer Anlegerschutz in der gesamten EU gewährleistet, indem ein gemeinsames Mindestschutzniveau für Kleinanleger eingeführt wird. So wird mit den neuen Maßnahmen zu CFD erstmals sichergestellt, dass die Verluste der Anleger den von ihnen angelegten Betrag nicht übersteigen können. Zudem werden Leverage- und Anreiz-Beschränkungen sowie eine Risikowarnung für Anleger eingeführt. Das von uns angekündigte Verbot in Bezug auf binäre Optionen ist angesichts der Merkmale dieser Produkte erforderlich, um die Anleger zu schützen.
In Verbindung mit dem historischen Zinstief stellen diese Produkte ein verlockendes Angebot für Kleinanleger dar, weil sie hohe Renditen versprechen und auf benutzerfreundlichen Online-Plattformen gehandelt werden können. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Kleinanleger aufgrund der mit diesen Produkten einhergehenden Risiken und – im Falle von CFD – des überaus großen Hebeleffekts erhebliche Verluste erleiden.
Da diese Produkte über Ländergrenzen hinweg vertrieben werden, ist ein EU-weiter Ansatz erforderlich. Die Interventionsmaßnahmen der ESMA sind das geeignetste und wirksamste Mittel, um auf die erheblichen Bedenken in puncto Anlegerschutz einzugehen.“

CFD – Beschlossene Maßnahmen

Die von der ESMA gemäß Artikel 40 der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente beschlossenen Maßnahmen umfassen

  1. Hebel-Obergrenzen (Leverage-Limits) zwischen 30:1 und 2:1 bei Eröffnung einer Position durch Kleinanleger, die von der Volatilität des Basiswerts abhängig sind:
    – 30:1 für Hauptwährungspaare;
    – 20:1 für andere Währungspaare, Gold und wichtige Indizes;
    – 10:1 für Rohstoffe (außer Gold) und andere Aktienindizes;
    – 5:1 für Einzelwertpapiere und andere Basiswerte;
    – 2:1 für Kryptowährungen;
  2. Margin-Glattstellungsvorschrift (Margin-Close-out) auf Einzelkontobasis. Dabei wird der Prozentsatz der Margin, bei dem CFD-Anbieter ein oder mehrere CFD eines Kleinanlegers glattstellen müssen, standardisiert (50 % der erforderlichen Mindest-Margin);
  3. Negativsaldoschutz auf Einzelkontobasis. Durch diese Maßnahme wird eine einheitliche Verlustbegrenzung für Kleinanleger gewährleistet;
  4. Anreizbeschränkung für CFD-Handel;
  5. Standardisierte Risikowarnung, aus der u. a. der Prozentsatz der Kleinanlegerkonten des CFD-Anbieters hervorgeht, in denen Verluste verzeichnet werden.

Nächste Schritte
Die ESMA beabsichtigt, diese Maßnahmen in den kommenden Wochen in den EU-Amtssprachen zu erlassen. Anschließend wird die ESMA eine amtliche Mitteilung auf ihrer Website veröffentlichen. Daraufhin werden die Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Maßnahmen in Bezug auf binäre Optionen treten einen Monat und die Maßnahmen in Bezug auf CFD zwei Monate nach dieser Veröffentlichung in Kraft.

Weitere Meldungen zur ESMA Ankündigung:
Licht und Schatten bei neuen ESMA-Maßnahmen
Statement zur Ankündigung der ESMA bezüglich CFDs und binärer Optionen

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