Haftung bei Glatteisunfällen
Frostige Kälte im Süden Deutschlands und Blitzeis im Rheinland hatten am Wochenende zahlreiche Unfälle zur Folge. Viele Autofahrer haben andere Fahrzeuge oder Gegenstände wie Schilder und Leitplanken beschädigt. Dafür kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung auf. Den selbst verursachten Schaden am eigenen Auto zahlt die Vollkaskoversicherung, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Aber auch auf Gehwegen gab es Unfälle. Die private Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn auf dem Bürgersteig vor dem Haus oder auf einem öffentlichen Fußweg neben dem Gebäude jemand ausrutscht und sich verletzt.
Haus- und Wohnungseigentümer sind zum Winterdienst verpflichtet. Wer nicht selbst streuen kann, muss sich um einen Ersatz kümmern. Vermieter können ihre Mieter damit beauftragen, müssen es dann aber kontrollieren. Die Gemeinden schreiben vor, wann gestreut werden muss: in der Regel tagsüber zwischen 07:00 und 20:00 Uhr. Wie die Räum-und Streupflicht zu erfüllen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls bzw. der örtlichen Satzung. Grundsätzlich muss auf Bürgersteigen ein schnee- und eisfreier Streifen geschaffen werden, der gut einen Meter breit sein sollte. Als Streumittel sollte Granulat wie Splitt oder Lava-Asche verwendet werden. Bei besonders gefährdeten Stellen wie stark frequentierten Gehwegen oder an Treppen ist Salz erlaubt. Zusätzlich sollte ein Warnhinweis aufgestellt werden. Allerdings müssen auch Fußgänger auf die Witterungsverhältnisse Rücksicht nehmen: also besonders vorsichtig sein, geeignetes Schuhwerk tragen und die geräumten Wege nutzen.
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