Flugpreis darf nicht in beliebiger Währung angezeigt werden

ARAG: Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist.

Ein Kunde buchte im verhandelten Fall von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite “www.germanwings.de” einen Flug von London nach Stuttgart. Der betreffende Flugpreis war nur in britischen Pfund ausgewiesen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meint, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik.

 

 

In diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der EuGH stellt dazu fest, dass die Verordnung Luftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste “in Euro oder in Landeswährung” auszuweisen. Die Verordnung enthalte keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben.

Allerdings sieht der EuGH das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies sei insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

 

 

Somit könnten in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung dieses anderen Mitgliedsstaats (Pfund Sterling) ausgewiesen werden, so die ARAG Experten (EuGH,Az.: C-330/17).

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