5 Finanztipps zum Jahreswechsel

BankenverbandDas Jahr geht zu Ende und die Feiertage stehen bevor. Auch wenn in der Adventszeit meist wenig Zeit bleibt, ist es gerade jetzt lohnenswert, sich um die eigenen Finanzen zu kümmern. Wer noch 2018 handelt, kann sich Vorteile sichern und Geld sparen. Das ist noch zu tun:

1. Freistellungsaufträge überprüfen
Vor allem wenn Sie mehrere Bankverbindungen haben, sollten Sie vor Jahresende prüfen, ob Sie die Freistellungsaufträge sinnvoll verteilt haben. Je nach Ertragslage auf Konten und Depots kann es Sinn ergeben, die Freistellung anzupassen.

 

 

Wichtig zu wissen für Fondsanleger: Seit 2018 gilt für Investmentfonds ein neues Steuerrecht. Die von einem Fonds nicht ausgeschütteten Erträge werden künftig pauschal berechnet (sog. „Vorabpauschale“). Den darauf anfallenden Steuerbetrag muss die Bank von dem Kontoguthaben des Anlegers einziehen und abführen.

Dazu ist die Bank auch dann berechtigt, wenn dadurch das Konto überzogen wird. Sollte das passieren, können Sie widersprechen, müssen sich dann aber selbst darum kümmern, dass die Steuerschuld beim Finanzamt beglichen wird. Mit einem Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe können Sie den Abzug gegebenenfalls vermeiden.

2. Verlustbescheinigung beantragen
Bis zum 15. Dezember können Sie bei Ihrer Bank eine Verlustbescheinigung für Aktien- oder Fondsverluste beantragen. Das ist sinnvoll, wenn Sie Depots bei mehreren Banken führen und Gewinne bei einer Bank mit Verlusten bei der anderen Bank verrechnen möchten.

 

 

3. Riester-Zulagen sichern
Wenn Sie einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, sollten Sie darauf achten, dass ihre Einzahlungen ausreichen, um die volle Förderung zu erhalten. Mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens müssen dafür dem Vertrag gutgeschrieben werden, gefördert werden höchstens 2.100 Euro. Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, einen Dauerzulagenantrag einzurichten.

4. Sondertilgungsrecht bei Immobiliendarlehen nutzen
Bei einem Immobiliendarlehen werden häufig Sondertilgungen vereinbart, aber dann doch nicht genutzt. Dabei können Sie von dieser Möglichkeit in der Regel einmal im Jahr Gebrauch machen. Das kann sich lohnen, denn eine frühzeitige Tilgung spart Zinsen.

5. Baukindergeld beantragen
Ein Tipp für Familien und Alleinerziehende, die ein Eigenheim bauen oder kaufen möchten: Bis zum 31. Dezember 2018 können Sie noch Baukindergeld beantragen, wenn Sie zwischen dem 1. Januar und dem 17. September 2018 eingezogen sind. Bei einem späteren Einzugsdatum gilt eine Frist von drei Monaten. Der jährliche Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Kind wird maximal zehn Jahre ausgezahlt.

Dabei gilt eine Einkommenshöchstgrenze: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind maximal 90.000 Euro betragen, für jedes weitere Kind zusätzlich 15.000 Euro. Nähere Informationen finden Sie bei der KfW- Bankengruppe.

 

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Das ändert sich 2019: Kindergeld, Freibeträge und betriebliche Altersversorgung
Gute Neuigkeiten gibt es im neuen Jahr für Familien: Das Kindergeld steigt ab Juli um zehn Euro pro Kind. Wer ein oder zwei Kinder hat, bekommt dann für jedes Kind 204 Euro anstatt bisher 194 Euro, für das dritte Kind 210 Euro anstatt bisher 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro anstatt bisher 225 Euro monatlich.

Bereits ab dem 1. Januar 2019 erhöht sich der Kinderfreibetrag von derzeit 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab 2020 auf 7.812 Euro. Aber auch Steuerpflichtige ohne Nachwuchs können sich freuen: Der Grundfreibetrag wird von 9.000 Euro auf 9.168 Euro angehoben – und im zweiten Schritt ab 2020 auf 9.408 Euro.

Der Gesetzgeber hat zwar ein Paket zur Stabilisierung der gesetzlichen Rente beschlossen, aber eine ergänzende Altersvorsorge bleibt unverzichtbar. Deshalb sollten Sie prüfen, ob Sie von staatlicher Förderung profitieren können.

 

 

Mit dem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung auf 80.400 Euro (West) bzw. 73.800 Euro (Ost), erhöht sich ab 2019 auch der Höchstbetrag, der für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden kann. Denn bis zu 4% (also monatlich 268 Euro) der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze können ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu 8% (also monatlich 536 Euro) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden.

Bei Entgeltumwandlungen gilt für Neuzusagen ab Januar 2019 sowie für bestehende Vereinbarungen ab 2022 ein neuer Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des jeweiligen Betrages. Auch der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer Basis-Rente wird ab 2019 bis 2025 jährlich angehoben

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