Notare beim Teilverkauf stärker in der Pflicht
Deutsches Institut für Altersvorsorge: Bei der Beurkundung von Immobilien-Teilverkäufen sind die Notare und ihre Kammern stärker als bisher in der Pflicht, einseitige Verträge zu verhindern.
Diese Forderung erhob der Gründer und geschäftsführende Gesellschafter der HausplusRente GmbH, Otto Kiebler, in einem Fachgespräch mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA).
Bei vielen Teilverkäufen, die derzeit vorgenommen werden, schätzt Kiebler allerdings die zugrundeliegenden Verträge in Teilen als rechtlich problematisch ein.
Bei solchen Teilverkäufen geben die bisherigen Besitzer zehn bis maximal 50 Prozent ihres Hauses an einen Aufkäufer ab, erhalten dafür eine einmalige Kapitalleistung, müssen aber im Gegenzug ein Entgelt für die weitere Nutzung der Wohnung bezahlen.
Als Beispiel führt Otto Kiebler die notariellen Vollmachten an, die mit diesen Verträgen erteilt werden. Dazu gebe es mittlerweile höchstrichterliche Urteile, dass solche Vollmachten sich maximal über einen Zeitraum von sechs Monaten erstrecken dürfen.
„Die Immobilienbesitzer müssen dem Teilkäufer aber eine notarielle Vollmacht für den späteren Verkauf der Immobilie erteilen, mit einer Laufzeit von zehn, 15 oder 20 Jahren“, gibt Kiebler zu bedenken.
Problematisch ist auch die Verteilung der Kosten für eine spätere energetische Sanierung.
Diese belasten bei vielen der Verträge einseitig die Immobilieneigentümer, die zwar nur noch maximal die Hälfte ihres Eigenheims besitzen, aber für die gesamten Kosten aufkommen müssen, wenn zum Beispiel die Heizung nach neuen energetischen Standards ausgetauscht werden muss.
„Auf die Brisanz der künftigen Sanierungskosten bei Teilverkäufen oder bei der Verrentung von Immobilien hat das DIA bereits mehrfach aufmerksam gemacht“, erklärt DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.
Wenn die Branche nicht auf dem Wege einer Selbstverpflichtung für fairere Vereinbarungen sorgt, müsse gegebenenfalls der Staat Mindeststandards vorgeben.
Darüber hinaus sei, so Morgenstern, ein Protokoll über die Beratung vor einem Teilverkauf oder einer Verrentung erforderlich, damit belegbar ist, inwieweit die bisherigen Eigentümer über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sind.
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