Freibeträge & Steuerklasse: Das ist nach der Hochzeit zu tun

Postbank: Ja, ich will! Nach romantischen Liebeserklärungen und einem rauschenden Fest gibt es für Frischvermählte einige organisatorische Pflichten zu erledigen. Diese Formalitäten stehen weit oben auf der Aufgabenliste:

Namensänderung

Wechselt einer der Partner den Namen oder nimmt einen Doppelnamen an, muss er schnellstmöglich einen neuen Personalausweis beantragen. Da der alte Ausweis am Tag der Hochzeit seine Gültigkeit verliert, ist dies bereits sechs Wochen vor Eheschließung möglich.

 

Zeitnah sollte auch die Bank über die Namensänderung informiert werden, indem die Heiratsurkunde oder – besser – der neue Personalausweis vorgelegt wird. In der Regel kann man die alte Bankkarte weiter benutzen, bis man die neue Karte erhält. Übrigens bekommt man nach der Hochzeit nicht automatisch Zugriff auf das Konto des Ehepartners. Dafür muss dieser eine Vollmacht ausstellen.

Freibeträge

Jedem Privatanleger in Deutschland steht zur Freistellung seiner Kapitalerträge ein Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Jahr zur Verfügung. Bis zu dieser Grenze kann er Kapitalerträge wie Zinsen und Erträge aus dem Verkauf von Aktien einnehmen, ohne dass Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer fällig werden.

 

Für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro. Sie können entweder gemeinsam einen oder beide jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen.

Steuerklassen

Über die Wahl der Steuerklassen können Verheiratete beeinflussen, wie viel Netto jeden Monat von ihrem Gehalt übrig bleibt. Die Kombination IV/IV ist interessant, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen. Für Steuerklasse III und V sollte man sich entscheiden, wenn ein Einkommen um mehr als 40 Prozent die Bruttobezüge des anderen übersteigt.

 

Dann wählt der Besserverdienende Steuerklasse III, sein Partner die V. Eine Alternative bei großem Einkommensunterschied ist die Kombination IV/IV mit Faktor. Dieser Faktor wird vom Finanzamt anhand der jährlichen Bruttoverdienste beider Ehepartner ermittelt. Mit dem Faktorverfahren können größere Rückzahlungen oder Nachforderungen in der jährlichen Steuererklärung, die bei der Steuerklassenkombination III/V üblich sind, weitgehend vermieden werden.

Wichtig: "Ist Nachwuchs in Planung, sollte derjenige, der den Großteil der Elternzeit nehmen möchte, mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes in Steuerklasse III wechseln. Weil das Nettogehalt zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes herangezogen wird, kann dies ein beträchtliches Plus bedeuten.

 

Die erhöhte Steuerbelastung für den anderen Partner wird mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen", erläutert die Postbank Expertin Isabell Gusinde.

Versicherungen

Verfügt einer der Ehepartner über kein nennenswertes eigenes Einkommen, sollte das Paar prüfen, ob sich dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung des Partners kostenlos mitversichern kann. Versicherungspolicen wie Haftpflicht, Hausrat oder Rechtsschutz brauchen Eheleute nur einmal. Überschüssige Verträge sollten aus diesem Grund zeitnah gekündigt werden.

 

 

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